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BGH

Gericht: BGH

Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die Landes Justizverwaltung Hessen, vertreten durch den General Staatsanwalt beim Oberlandesgericht in Frankfurt am Main, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Anfechtung eines Verwaltungsaktes Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 15. Den nach § 223 Abs. 1 BRAO gegen diesen Verwaltungsakt gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 2. November 1978 - AnwZ (B) 31/89 -), sind Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nach § 223 BRAO nur dann mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn sie eine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen behandeln wie in den in § 42 Abs 1 Nr. 1 - 5 BRAO genannten Fällen, d.h. wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder als Anwaltsbewerber berührt wird (vgl. Andere, auch erhebliche wirtschaftliche Interessen ohne Gefährdung der Existenzgrundlage hat der Senat dagegen nicht genügen lassen, z.B. die Bezeichnung als Fachanwalt für Verwaltungsrecht (Beschluß vom 22. Mai 1968 - AnwZ (B) 2/68 -), die Aussetzung der Entscheidung über den Zulassungsantrag des Bewerbers nach § 9 BRAO (Beschluß vom 16. Oktober 1967 -AnwZ (B) 5/67 = EGE X 10 ) oder nach § 33 Abs. 2 BRAO (Beschluß vom 25. Die Bestellung eines Abwicklers für die Kanzlei nach § 55 Abs.6 BRAO berührt nicht die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt. Dieses Interesse hat nicht das von der Rechtsprechung des Senats für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde verlangte besondere Gewicht.

Zitierte Normen: § 15 BRAO
AnwZBeschlußBeschwerdeBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

2-no 048
ss
BUNDESGERICHTSHOF
Aiwz (b) 10/79 BESCHLUSS
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 des Syndikus Luitpold Graf von Straße $9 NflHBBB'Opf.,
Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
die Landes Justizverwaltung Hessen, vertreten durch den General Staatsanwalt beim Oberlandesgericht in Frankfurt am Main,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Anfechtung eines Verwaltungsaktes
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 15. Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Hürxthal, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Schaefer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 2. April 1979 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsmittels zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde verfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert der Beschwerde wird auf 10.000 DM festgesetzt.
G ründ e :
Dem Antragsteller ist wegen Vermögensverfall (§ 15 Nr. 1 BRAO) die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtskräftig entzogen worden (vgl. Beschluß des Senats vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 30/78). Mit Verfügung vom 4. Januar 1979 hat der Präsident.des Landgerichts Kassel den Rechtsanwalt und Notar MflHBgemäß § 55 Abs. 6 BRAO zu dem Abwickler der Kanzlei des Antragstellers bestellt.
 
Den nach § 223 Abs. 1 BRAO gegen diesen Verwaltungsakt gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 2. April 1979 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362; 50, 197, 198 mit weiteren Nachweisen; BGH NJW 1970, 199 Nr. 10; zuletzt Beschluß vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 31/89 -), sind Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nach § 223 BRAO nur dann mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn sie eine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen behandeln wie in den in § 42 Abs 1 Nr. 1 - 5 BRAO genannten Fällen, d.h. wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder als Anwaltsbewerber berührt wird (vgl. auch Senats-beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 3/72 = EGE XII 37).	?
Solche besonderen Voraussetzungen hat der Senat bisher erst in zwei Fällen anerkannt: Einmal ging es um die Feststellung, ob ein Antragsteller auch ohne ausdrückliche Zulassung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs befugt sei (BGH NJW 1970, 199). Im anderen Fall kämpfte der Antragsteller trotz der verfügten Rücknahme um den Fortbestand seiner Zulassung als Rechtsanwalt (Beschluß vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 31/78 -). Andere, auch erhebliche wirtschaftliche Interessen ohne Gefährdung
 der Existenzgrundlage hat der Senat dagegen nicht genügen lassen, z.B. die Bezeichnung als Fachanwalt für Verwaltungsrecht (Beschluß vom 22. Januar 1962 -AnwZ (B) 41/61) oder als Fachanwalt für Steuerrecht (Beschlüsse vom 27. September 1965 - AnwZ (B) 6/65; vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 7/72 = EGE XII 42 vom 15. März 1976 - AnwZ (B) 21/75 - und vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 28/77 - ), die Bestellung des Sozius des Antragstellers zu seinem amtlichen Vertreter für die Dauer eines Jahres (Beschluß vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 2/68 -), die Aussetzung der Entscheidung über den Zulassungsantrag des Bewerbers nach § 9 BRAO (Beschluß vom 16. Oktober 1967 -AnwZ (B) 5/67 = EGE X 10 ) oder nach § 33 Abs. 2 BRAO (Beschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 6/77).
Die Bestellung eines Abwicklers für die Kanzlei nach § 55 Abs. 6 BRAO berührt nicht die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt. Diese Eigenschaft hat er durch die rechtskräftige Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO endgültig verloren. Um sie kämpft er auch nicht mehr. Es geht ihm hier nur darum, die noch nicht erledigten Geschäfte in seiner Kanzlei selbst abzuwickeln und Zeit zu gewinnen. Dieses Interesse hat nicht das von der Rechtsprechung des Senats für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde verlangte besondere Gewicht.
Die danach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne vorherige mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Vogt	Hürxthal	Laufhütte	Gribbohm
 Siebecke	Schaefer
 Correll