* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Im September 1976 verlegte der Antragsteller seine Kanzlei wieder nach und wurde daraufhin unter Zurücknahme seiner Zulassung beim Amtsgericht Stade erneut beim Amtsgericht Tostedt zugelassen. Mai 1974 Teile des Amtsgerichtsbezirte Tostedt (darunter die frühere Gemeinde Hittfeld) dem Bezirk des Amtsgerichts Winsen/Luhe zugeordnet worden sind, das zu dem Landgericht Lüneburg gehört, erstrebt der Antragsteller seine Zulassung auch bei diesem Landgericht - neben seiner Zulassung beim Landgericht Stade -• Diesen Antrag hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle mit Bescheid vom 15. n.Das Rechtsmittel ist nach den §§ 227 a Abs.8, 42 Abs. 1 Nr. 4 und Abs.4 BRAO zulässig, aber nicht begründet. 1• Der Antragsteller kann nicht nach § 227 a BRAO zugleich beim Landgericht Lüneburg zugelassen werden. a) Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 227 a BRAO ist, daß der Rechtsanwalt, der die Zulassung bei einem weiteren Landgericht wUnscht, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der' Gebietsänderung bei dem von der Gebietsänderung betroffenen Amtsgericht zugelassen war (vgl. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß sich die Rechtsanwälte in aller Regel auf ihre lokale Zulassung eingestellt und Klienten zu einem nicht unerheblichen Teil im Bezirk des Amts- und Landgerichts gefunden haben, bei dem sie zugelassen sind (BGHZ 65» 241, 242/243). Ein Rechtsanwalt, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebietsänderung nicht bei dem von der Ge-bietsänderung betroffenen Amtsgericht zugelassen war, kann sich auf den ursprünglichen Gerichtsbezirk nicht Er wird von der Gebietsänderung nicht betroffen und erleidet deshalb durch sie auch keine Härten im Sinn des § 227 a Abs. 2 BRAO. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebietsänderung im Bezirk des Amtsgerichts Tostedt nicht bei diesem Amtsgericht, sondern beim Amtsgericht Stade zugelassen. Er ist erst 2 1/2 Jahre nach dem Inkrafttreten der Gebietsänderung beim Amtsgericht Tostedt zugelassen worden und zwar aus eigenem Entschluß, nicht etwa aus Gründen, die mit dieser Gebietsänderung in Zusammenhang stünden. Daß er bereits früher einmal beim Amtsgericht Tostedt zugelassen war und gleichsam nur wieder an seinen beruflichen Ausgangsort zurückgekehrt ist, macht keinen Unterschied. Bei einem so langen Zeitraum kann nicht angenommen werden, daß die Verbindung des Antragstellers zu seiner damaligen Klientel in einer Weise fortwirkt, die es gebieten könnte, ihm einen "Besitzstand" zu erhalten, wie es § 227 a BRAO bezweckt (BGHZ 65, 241, 242, 245/246; 67, 339, 340). Wenn der Antragsteller bei seiner erneuten Zulassung beim Amtsgericht Tostedt dort Rechtsanwälte vorgefunden hat, die die Doppel zulas sung beim Landgericht Lüneburg haben, weil sie schon vor der Gebietsänderung dort ansässig waren, so muß allein deswegen nicht auch der Antragsteller zugleich bei diesem Landgericht zugelassen werden (BGHZ 68, 72). Die Fälle der vor der Gebietsänderung bereits ansässigen und der erst später hinzugekommen-den Rechtsanwälte liegen verschieden, so daß auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt ist (BGHZ 68, 72, 77). Die Anwendiong dieser Vorschrift käme allenfalls in Frage, wenn für den Antragsteller Härten dadurch entstehen würden, daß er Klienten aus den vom Amtsgerichtsbezirk Tostedt abgespaltenen Gebieten, die er hatte, als er beim Amtsgericht Freiburg/Elbe (später Stade) zugelassen war und dort seine Kanzlei unterhielt, nun nicht mehr voll betreuen könnte, was ihm ohne die Gebietsneuordnung möglich gewesen wäre (vgl. sondern die Berufsausübung und hält sich innerhalb des dem Gesetzgeber nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zustehenden Spielraums.Sie verstößt daher nicht gegen das Grundgesetz.

Zitierte Normen: Art. 3 GG § 24 BRAO § 78 ZPO § 18 BRAO Art. 12 GG
AmtsgerichtRechtsanwälteTostedtAnwZLandgerichtGebietsänderungBRAOZulassungBGHZ

Volltext der Entscheidung

21^0 004

BUNDESGERICHTSHOF
An«z (b) iq/78 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Bernd
^■Bweg §,
t
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Simultanzulassung
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 8. Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 14. November 1977 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe :
___________ I.
Der am	1933	geborene	Antragsteller	ist
 seit 1970 Rechtsanwalt beim Landgericht Stade. Er war anfangs auch beim Amtsgericht Tostedt zugelassen. Seine Kanzlei hatte er damals in B^HH« Vom 1. Oktober 1970 an betrieb er seine Praxis in	Nachdem	er	im Dezem-
ber 1971 auf seine Rechte aus der Zulassung beim Amtsgericht Tostedt verzichtet hatte, wurde er unter Zurück-
 
nähme seiner Zulassung bei diesem Amtsgericht beim Amtsgericht Freiburg/Elbe zugelassen* Am 14. Januar wurde er zu dem Notar mit Amtssitz in Freiburg/Elbe bestellt.
Im Zuge der Gebietsneuordnung im Land Nieder Sachsen wurde im Jahre 1973 das Amtsgericht Freiburg/Elbe aufgehoben. Daraufhin wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Juli 1973 beim Amtsgericht Stade zugelassen. Die Kanzlei unterhielt er weiter in Freiburg/Elbe.
Im September 1976 verlegte der Antragsteller seine Kanzlei wieder nach	und	wurde	daraufhin	unter
 Zurücknahme seiner Zulassung beim Amtsgericht Stade erneut beim Amtsgericht Tostedt zugelassen. Im Hinblick auf die durch Gesetz vom 20. Februar 1974 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 114) in Niedersachsen vorgenommene weitere Gebietsneuordnung, durch die zu dem 1. Mai 1974 Teile des Amtsgerichtsbezirte Tostedt (darunter die frühere Gemeinde Hittfeld) dem Bezirk des Amtsgerichts Winsen/Luhe zugeordnet worden sind, das zu dem Landgericht Lüneburg gehört, erstrebt der Antragsteller seine Zulassung auch bei diesem Landgericht - neben seiner Zulassung beim Landgericht Stade -• Diesen Antrag hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle mit Bescheid vom 15. Dezember 1976 abgelehnt. Den dagegen rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
 
sr
n.
Das Rechtsmittel ist nach den §§ 227 a Abs. 8, 42 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 BRAO zulässig, aber nicht begründet.
1• Der Antragsteller kann nicht nach § 227 a BRAO zugleich beim Landgericht Lüneburg zugelassen werden.
a) Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 227 a BRAO ist, daß der Rechtsanwalt, der die Zulassung bei einem weiteren Landgericht wUnscht, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der' Gebietsänderung bei dem von der Gebietsänderung betroffenen Amtsgericht zugelassen war (vgl.
 BGHZ 68, 72, 75/76; Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 5/76; vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 36/76 und vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 2/78). Nur dann können "Härten” auf treten, die nach § 227 a Abs. 2 BRAO durch die Zulassung bei einem weiteren Landgericht auszugleichen wären. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß sich die Rechtsanwälte in aller Regel auf ihre lokale Zulassung eingestellt und Klienten zu einem nicht unerheblichen Teil im Bezirk des Amts- und Landgerichts gefunden haben, bei dem sie zugelassen sind (BGHZ 65» 241, 242/243). Ein Rechtsanwalt, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebietsänderung nicht bei dem von der Ge-bietsänderung betroffenen Amtsgericht zugelassen war,
 kann sich auf den ursprünglichen Gerichtsbezirk nicht
*
in der dargelegten Weise eingestellt haben. Er wird von der Gebietsänderung nicht betroffen und erleidet deshalb durch sie auch keine Härten im Sinn des § 227 a Abs. 2 BRAO.
 
b) So ist es hier. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebietsänderung im Bezirk des Amtsgerichts Tostedt nicht bei diesem Amtsgericht, sondern beim Amtsgericht Stade zugelassen. Er ist erst 2 1/2 Jahre nach dem Inkrafttreten der Gebietsänderung beim Amtsgericht Tostedt zugelassen worden und zwar aus eigenem Entschluß, nicht etwa aus Gründen, die mit dieser Gebietsänderung in Zusammenhang stünden. Daß er bereits früher einmal beim Amtsgericht Tostedt zugelassen war und gleichsam nur wieder an seinen beruflichen Ausgangsort zurückgekehrt ist, macht keinen Unterschied.
Die frühere Zulassung lag fünf Jahre zurück. Bei einem so langen Zeitraum kann nicht angenommen werden, daß die Verbindung des Antragstellers zu seiner damaligen Klientel in einer Weise fortwirkt, die es gebieten könnte, ihm einen "Besitzstand" zu erhalten, wie es § 227 a BRAO bezweckt (BGHZ 65, 241, 242, 245/246; 67, 339, 340).
Wenn der Antragsteller bei seiner erneuten Zulassung beim Amtsgericht Tostedt dort Rechtsanwälte vorgefunden hat, die die Doppel zulas sung beim Landgericht Lüneburg haben, weil sie schon vor der Gebietsänderung dort ansässig waren, so muß allein deswegen nicht auch der Antragsteller zugleich bei diesem Landgericht zugelassen werden (BGHZ 68, 72). Die Fälle der vor der Gebietsänderung bereits ansässigen und der erst später hinzugekommen-den Rechtsanwälte liegen verschieden, so daß auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt ist (BGHZ 68, 72, 77).
2.	Auch die Voraussetzungen des § 227 b BRAO sind nicht gegeben.
Die Anwendiong dieser Vorschrift käme allenfalls in Frage, wenn für den Antragsteller Härten dadurch entstehen würden, daß er Klienten aus den vom Amtsgerichtsbezirk Tostedt abgespaltenen Gebieten, die er hatte, als er beim Amtsgericht Freiburg/Elbe (später Stade) zugelassen war und dort seine Kanzlei unterhielt, nun nicht mehr voll betreuen könnte, was ihm ohne die Gebietsneuordnung möglich gewesen wäre (vgl. BGHZ 68, 72, 74). Das macht der Antragsteller aber nicht geltend und kann er auch angesichts der Länge der Zeit, in der er nicht mehr im Amtsgerichtsbezirk Tostedt praktizierte, und angesichts der Entfernung dieses Amtsgerichtsbezirks zu Freiburg/Elbe nicht geltend machen.
3.	Zu Unrecht meint der Antragsteller ferner, die erstrebte Doppelzulassung gemäß § 24 BRAO erhalten zu können.
Die Vorschrift verfolgt ausschließlich die Interessen der Rechtspflege und nicht die der Rechtsanwälte. Deren wirtschaftliche Belange haben bei der allgemeinen Feststellung über die Mehrfachzulassung nach § 24 BRAO außer Betracht zu bleiben (BGHZ 42, 207, 209; 46, 380, 384; 47, 15, 17; 68, 66, 68; BGH Beschlüsse vom 12. Juli 1971
- AnwZ (B) 6/71 = EGE XI 59 und vom 13. März 1978
- AnwZ (B) 1/78 und AnwZ (B) 2/78). Es sind aber keine Umstände zu erkennen, die hier die allgemeine Feststellung rechtfertigen könnten, daß die gleichzeitige Zulassung der Anwälte im Amtsgerichtsbezirk Tostedt auch beim Landgericht Lüneburg unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich wäre. Auch der Antragsteller vermag solche Umstände nicht darzulegen.
 
4.	Auf § 78 ZPO kann der Antragsteller seinen Antrag auf Doppelzulassung nicht stützen. Diese Vorschrift setzt die Lokalisierung der Anwaltszulassung gemäß § 18 BRAO voraus. Diese Vorschrift regelt nicht die Beruf wähl. sondern die Berufsausübung und hält sich innerhalb des dem Gesetzgeber nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zustehenden Spielraums.Sie verstößt daher nicht gegen das Grundgesetz.
Das hat der Senat bereits wiederholt entschieden (BGHZ 47,
 15, 21; 65, 241, 243). Daran ist festzuhalten.
5.	Auch daraus, daß Rechtsbeistände bei der Besor- Ä gung fremder Rechtsangelegenheiten örtlichen Beschränkungen nicht unterliegen (vgl. BVerfGE 41, 378 = NJW 1976, 1349), kann der Antragsteller nichts für sich herleiten. Denn er
 ist ebensowenig wie ein Rechtsbeistand daran gehindert, seine Beratungstätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet auszudehnen. Er kann auch vor allen Amtsgerichten auftreten.
Das bedeutet aber nicht, daß er dann auch vor allen Landgerichten müßte auftreten dürfen. Dazu sind Rechtsbeistände von vornherein nicht befugt.
i
III.
Die sofortige Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen«
Vogt	Kirchhof	RiBGH	Hürxthal	Girisch
 ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben«
Vogt
 Siebecke	Schaefer	Rössler