Danach kann einem Angestellten im öffentlichen Dienst die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht allein wegen dieser Berufsstellung versagt werden. Das kann vielmehr nur dann geschehen, wenn durch die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffent-liehen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden (BGHZ 36, 71, 72 ff; 49, 238, 241; 49, 295, 298 ff; 295 ff - erneut mit der Frage zu befassen, ob etwa aus § 47 BRAO die grundsätzliche Unvereinbarkeit der Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit der gleichzeitigen Ausübung des Anwaltsberufs herzuleiten ist. b) Nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt BGHZ 64, 294 ff und 66, 283 ff) genügt eine nur irgendwie denkbare Gefährdung der Interessen der Rechtspflege nicht, um einem Angestellten im öffentlichen Dienst die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verweigern. Die bloße Möglichkeit, der Anwaltsbewerber könne künftig bei der Ausübung des Anwaltsberufs in Widerstreit mit den sich aus seinem ständigen Dienstverhältnis ergebenden Pflichten kommen, ist auch sonst regelmäßig kein Grund, der zur Versagung der Zulassung berechtigt (BGHZ 33, 266, 270; 36, 71, 76 mit weiteren Nachweisen). Deshalb darf bei einem Angestellten des öffentlichen Dienstes die Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch die gleichzeitige Ausübung beider Berufe nicht so fern liegen, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (BGHZ 36, 71, 74, 76; 49, 238, 243; 49, 295, 301; Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX, 34 ff - (Syndikus der Deutschen Siedlungsbank) entschiedenen Fällen nichts Gegenteiliges hergeleitet werden, wie bereits in BGHZ 64, 294 ff im einzelnen dargelegt worden ist. allgemeinen Gültigkeit dieses Rechtssatzes hat, so hat er verkannt, daß, wie der Senat dargelegt hat, im Hinblick auf Artikel 3 Abs. 1 GG bei den allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsanwalt kein Unterschied zwischen einem Syndikus einer privaten Großbank und dem eines überregionalen öffentlich-rechtlichen Bankinstituts besteht. Eine andere Frage ist es allerdings, ob im Einzelfall die Tätigkeit im öffentlichen Dienst etwa Umstände mit sich bringt, die für den Tatbestand der Gefährdung der Interessen der Rechtspflege von Bedeutung sind und bei privat-rechtlicher Tätigkeit im allgemeinen nicht vorliegen. Durch seine Tätigkeit im öffentlichen Dienst und die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs werden die Interessen der Rechtspflege nicht gefährdet. a) Der vom Ehrengerichtshof herausgestellte Gesichtspunkt, die Bakola diene dem Interesse der Öffentlichkeit, ist ein Merkmal der Berufsstellung des Antragstellers im öffentlichen Dienst. Wenn man in der Tätigkeit als Angestellter des öffentlichen Dienstes als solcher keinen Hinderungsgrund für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sieht, so kann folgerichtig auch das Tätigwerden des Arbeitgebers des Anwaltsbewerbers im Interesse der Öffentlichkeit nicht zu dem Versagungsmerkmal erhoben werden. b) Der Ehrengerichtshof erachtet für bedeutsam, daß die Bakola eine Einrichtung des Badischen Sparkassen- und Giroverbandes ist, der wiederum seinerseits die badischen Bezirkssparkassen umfaßt. Der Ehrengerichtshof meint, deswegen könnten für den Antragsteller die vom Senat in Er hat nicht dargelegt, worin sich insoweit der Angestellte eines öffentlich-rechtlichen Bankinstituts vom Angestellten einer Privatbank unterscheidet. Allgemeine Werbemöglichkeiten, die sich für den Syndikus aus seiner besonderen Stellung eröffnen und daran anknüpfende Befürchtungen können die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft grundsätzlich nicht rechtfertigen (BGHZ 33, 276, 280; 64, 284, 299). Dieser darf nach § 45 Nr. 3 BRAO auch in Angelegenheiten als Rechtsanwalt nicht tätig werden, in denen er als Angehöriger des öffentlichen Dienstes tätig geworden ist. Interessenkonflikte oder Gefahren für die Unabhängigkeit sowie die Unbefangenheit sind auch nicht wegen der Leitung der Treuhandabteilung und des Immobilienfonds durch den Antragsteller zu befürchten. Der Antragsteller erfüllt auch sonst die Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsanwalt neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Banksyndikus. a) Der Senat hat dafür neben der ’’gehobenen Stellung”, die der Antragsteller innehat, verlangt, daß der Bewerber rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als bloß gelegentlich auszuüben. Der Senat hat hierzu wiederholt ausgeführt, daß dem Syndikusanwalt nicht verwehrt werden könne, die für seine Anwaltstätigkeit notwendigen Arbeiten im wesentlichen in seiner dienstfreien Zeit, also "nach Feierabend" und am Wochen ende, zu erledigen (BGH NJW 1961, 921 Nr. 9; Beschlüsse vom 20. Aber auch dann, wenn man mit dem Ehrengerichtshof daraus eine Verpflichtung zur Dienstleistung wie ein Beamter herleiten wollte, so würde das den Antragsteller tatsächlich nicht hindern, während der Arbeitszeit in dem ihm vertraglich zugestandenen Umfang sowie nach Dienstschluß und am Wochenende den Anwaltsberuf auszuüben. Da kein Gesichtspunkt für die Versagung der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 8 BRAO vorhanden ist, ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die vom Antragsteller begehrte Feststellung zu treffen.
BUNDESGERICHTSHOF 2 733 052 AnwZ (B) 10/77 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Bankdirektors Heinz traße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer vertreten durch ihren Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin S9 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 10. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Brandner nach mündlicher Verhandlung beschlossen; Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1977 ergangene Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Stuttgart aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin vom 2. September 1976 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,— DM festgesetzt. Gründe I. Der 1933 geborene Antragsteller trat nach Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung im Jahre 1962 als Angestellter in die Dienste der Badischen Kommunalen Landesbank (abgekürzt: Bakola) ein. Diese ist nach § 1 ihrer Satzung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts eine Einrichtung des Badischen Sparkassen- und Giroverbandes. Sie ist öffentliche Bankund Pfandbriefanstalt und untersteht nach § 25 der Satzung der Rechtsaufsicht des Innenministeriums Baden-Württemberg. Der Antragsteller leitet als Banksyndikus den Immobilienfonds, die Rechtsund die Treuhandabteilung. Er strebt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an. Seine Arbeitgeberin hat ihm am 22. April 1976 bescheinigt, daß sie gegen seine Tätigkeit als Rechtsanwalt keine Einwendungen erhebe und ihm genügend Zeit und Gelegenheit geben werde, diesen Beruf in nicht unerheblichem Umfang auszuüben. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Gutachten vom 2. September 1976 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Ihr ist der Ehrengerichtshof unter Zurückweisung des Antrags des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gefolgt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig und auch begründet. 1. Der Antragsteller ist Dauerangestellter im öffentlichen Dienst. Für diese Zuordnung ist allein die Anstellung bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts maßgebend, nicht dagegen die Art der Tätigkeit des Angestellten; erforderlich ist die Eingliederung in die Organisation eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (BGHZ 49, 141, 143; 64, 294, 295; 66, 283, 284). Das ist hier nach der Satzung der Arbeitgeberin des Antragstellers, der Bakola, der Fall. 2. Der Ehrengerichtshof geht davon aus, daß, wer im Ü öffentlichen Dienst steht, grundsätzlich nicht zugleich Rechtsanwalt sein könne, ’’weil die öffentlich-rechtliche Bindung des Bediensteten sich nicht mit der freien Advokatur verträgt”. a) Dieser Ausgangspunkt entspricht nicht dem Gesetz, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung bereits eingehend dargelegt hat. Danach kann einem Angestellten im öffentlichen Dienst die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht allein wegen dieser Berufsstellung versagt werden. Das kann vielmehr nur dann geschehen, wenn durch die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffent-liehen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden (BGHZ 36, 71, 72 ff; 49, 238, 241; 49, 295, 298 ff; 64, 294, 295). In seiner Entscheidung vom 5. Mai 1975 (AnwZ (B) 1/75) hatte sich der Senat - unter Anlehnung an seine Entscheidungen in BGHZ 49, 141, 145 und 49, 295 ff - erneut mit der Frage zu befassen, ob etwa aus § 47 BRAO die grundsätzliche Unvereinbarkeit der Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit der gleichzeitigen Ausübung des Anwaltsberufs herzuleiten ist. Er hat das verneint und unter anderem ausgeführt, § 7 Nr. 8 BRAO sei eng auszulegen, da es sich um eine den Bewerber in seinem Recht J 7 auf freie Berufsausübung beeinträchtigende Bestimmung handele. b) Nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt BGHZ 64, 294 ff und 66, 283 ff) genügt eine nur irgendwie denkbare Gefährdung der Interessen der Rechtspflege nicht, um einem Angestellten im öffentlichen Dienst die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verweigern. Die bloße Möglichkeit, der Anwaltsbewerber könne künftig bei der Ausübung des Anwaltsberufs in Widerstreit mit den sich aus seinem ständigen Dienstverhältnis ergebenden Pflichten kommen, ist auch sonst regelmäßig kein Grund, der zur Versagung der Zulassung berechtigt (BGHZ 33, 266, 270; 36, 71, 76 mit weiteren Nachweisen). Deshalb darf bei einem Angestellten des öffentlichen Dienstes die Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch die gleichzeitige Ausübung beider Berufe nicht so fern liegen, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (BGHZ 36, 71, 74, 76; 49, 238, 243; 49, 295, 301; 66, 283, 287; BGH NJW 1968, 839, 840, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 49, 141; BGH, Beschluß vom 18. Juli 1966 -AnwZ (B) 2/66 = EGE IX 34, 35). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Einzelfall zu untersuchen. Deshalb kann aus den in BGHZ 36, 71 ff; 49, 238 ff (Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer) und im Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX, 34 ff - (Syndikus der Deutschen Siedlungsbank) entschiedenen Fällen nichts Gegenteiliges hergeleitet werden, wie bereits in BGHZ 64, 294 ff im einzelnen dargelegt worden ist. Der Senat hat in der zuletzt genannten Entscheidung weiter ausgesprochen, daß der Syndikus eines öffentlich-rechtlichen Bankinstituts, der Dauerangestellter des öffentlichen Dienstes ist, bei der Beurteilung der Frage, ob die von ihm innerhalb seines Dienstverhältnisses ausgeübte Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist, dem Syndikus einer Privatbank grundsätzlich gleichstehe. Wenn der Ehrengerichtshof Zweifel an der. allgemeinen Gültigkeit dieses Rechtssatzes hat, so hat er verkannt, daß, wie der Senat dargelegt hat, im Hinblick auf Artikel 3 Abs. 1 GG bei den allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsanwalt kein Unterschied zwischen einem Syndikus einer privaten Großbank und dem eines überregionalen öffentlich-rechtlichen Bankinstituts besteht. Eine andere Frage ist es allerdings, ob im Einzelfall die Tätigkeit im öffentlichen Dienst etwa Umstände mit sich bringt, die für den Tatbestand der Gefährdung der Interessen der Rechtspflege von Bedeutung sind und bei privat-rechtlicher Tätigkeit im allgemeinen nicht vorliegen. 3. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Durch seine Tätigkeit im öffentlichen Dienst und die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs werden die Interessen der Rechtspflege nicht gefährdet. a) Der vom Ehrengerichtshof herausgestellte Gesichtspunkt, die Bakola diene dem Interesse der Öffentlichkeit, ist ein Merkmal der Berufsstellung des Antragstellers im öffentlichen Dienst. Allgemein ist es Aufgabe des öffentlichen Dienstes, im Interesse der Allgemeinheit tätig zu werden. Wenn man in der Tätigkeit als Angestellter des öffentlichen Dienstes als solcher keinen Hinderungsgrund für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sieht, so kann folgerichtig auch das Tätigwerden des Arbeitgebers des Anwaltsbewerbers im Interesse der Öffentlichkeit nicht zu dem Versagungsmerkmal erhoben werden. b) Der Ehrengerichtshof erachtet für bedeutsam, daß die Bakola eine Einrichtung des Badischen Sparkassen- und Giroverbandes ist, der wiederum seinerseits die badischen Bezirkssparkassen umfaßt. Der Ehrengerichtshof meint, deswegen könnten für den Antragsteller die vom Senat in BGHZ 64, 294 aufgestellten Grundsätze nicht gelten; denn die Sparkassen seien ”die Bank des kleinen Mannes”. Ob das zutrifft, braucht hier nicht erörtert zu werden. Denn selbst wenn es so wäre, käme es für die hier zu treffende Entscheidung darauf nicht an. Entscheidend ist vielmehr allein die Tätigkeit des Antragstellers. Diese unterscheidet sich aber nicht wesentlich von der eines entsprechenden Angestellten einer Privatbank. c) Dem Ehrengerichtshof kann auch hinsichtlich des angeblichen ”Werbeeffekts” nicht gefolgt werden. Er hat nicht dargelegt, worin sich insoweit der Angestellte eines öffentlich-rechtlichen Bankinstituts vom Angestellten einer Privatbank unterscheidet. Allgemeine Werbemöglichkeiten, die sich für den Syndikus aus seiner besonderen Stellung eröffnen und daran anknüpfende Befürchtungen können die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft grundsätzlich nicht rechtfertigen (BGHZ 33, 276, 280; 64, 284, 299). d) Soweit der Ehrengerichtshof Interessenkonflikte deswegen befürchtet, weil der Antragsteller für seinen Arbeitgeber als Prozeßvertreter auftreten könnte, hat er § 46 BRAO übersehen. Danach ist eine solche Tätigkeit des Syndikusanwalts nicht erlaubt. Dieser darf nach § 45 Nr. 3 BRAO auch in Angelegenheiten als Rechtsanwalt nicht tätig werden, in denen er als Angehöriger des öffentlichen Dienstes tätig geworden ist. Im übrigen ist die Gefahr möglicher Interessenkonflikte eine zwangsläufige Folge 8 der Zulassung von Syndikusanwälten überhaupt. Durch die vorgenannten gesetzlichen Regelungen ist dieser Gefahr weitgehend Einhalt geboten. Interessenkonflikte oder Gefahren für die Unabhängigkeit sowie die Unbefangenheit sind auch nicht wegen der Leitung der Treuhandabteilung und des Immobilienfonds durch den Antragsteller zu befürchten. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, daß er insoweit nicht nach außen tätig wird und daß der Immobilienfonds nichts mit öffentlichen Mitteln zu tun habe. 4. Der Antragsteller erfüllt auch sonst die Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsanwalt neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Banksyndikus. a) Der Senat hat dafür neben der ’’gehobenen Stellung”, die der Antragsteller innehat, verlangt, daß der Bewerber rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als bloß gelegentlich auszuüben. Eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (vgl. BGHZ 33, 266, 268; 33, 272, 274; 34, 382, 390/391; 35, 119, 122; BGH NJW 1961, 921 Nr. 8; 1962, 202, 203; Beschlüsse vom 26. Februar 1962 - AnwZ (B) 47/61 = EGE VII, 46; vom 25. Juni 1962 - AnwZ (B) 5/62 = EGE VII, 67; vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 4/68 = EGE X, 63; vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 11/68 = EGE X, 81). Der Senat hat diese Voraussetzungen wiederholt in Fällen bejaht, in denen Banksyndici um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nachgesucht hatten (vgl. BGH, Beschlüsse J> u vom 6. März 1961 - AnwZ (B) 12/60 = EGE VI, 34; vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 17/60 = EGE VI, 47; vom 10. Juli 1961 - AnwZ (B) 19/61 = EGE VI, 98; vom 9. Oktober 1961 - AnwZ (B) 22/61 = EGE VII, 12; vom 24. Februar 1964 - AnwZ (B) 18/63 = WM 1964, 543; vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 8/69 = EGE XI, 3; vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 4/75 = EGE XIII, 587). b) Dem Antragsteller ist die Ausübung des Anwaltsberufs von seiner Arbeitgeberin erlaubt worden. Das im Anstellungsvertrag enthalten gewesene Verbot der Nebenbeschäftigung ist durch die Erklärung der Bakola vom 22. April 1976 beseitigt und der Vertrag insoweit abgeändert worden. Der einseitige Widerruf dieser Erlaubnis ist daher nicht möglich. Dem Antragsteller ist darüber hinaus vertraglich zugestanden, den Beruf als Rechtsanwalt während seiner Dienststunden in nicht unerheblichem Umfang wahrzunehmen. Rechtliche Hindernisse für die Ausübung des Anwaltsberufs sind danach nicht erkennbar. c) Der Antragsteller ist auch tatsächlich in der Lage, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben. Der Senat hat hierzu wiederholt ausgeführt, daß dem Syndikusanwalt nicht verwehrt werden könne, die für seine Anwaltstätigkeit notwendigen Arbeiten im wesentlichen in seiner dienstfreien Zeit, also "nach Feierabend" und am Wochen ende, zu erledigen (BGH NJW 1961, 921 Nr. 9; Beschlüsse vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 14/60 = EGE VI, 44; vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 17/60 = EGE VI, 47; vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 31/61). Die Ausführungen des Ehrengerichtshofs beruhen insoweit auf der rechtsfehlerhaften Vorstellung, daß der 10 Syndikusanwalt als Rechtsanwalt "noch einen weiteren vollen Beruf auszuüben" habe. Mit der Einführung dieses Typs des Rechtsanwalts in § 46 BRAO ist gesetzlich verankert, daß der Beruf als Rechtsanwalt auch im Nebenberuf ausgeübt werden kann. Wenn der Ehrengerichtshof schließlich ausführt, der Antragsteller sei zur Dienstleistung "im Sinne des Landesbeamtengesetzes verpflichtet", so stimmt zunächst diese Wiedergabe der Ziffer I des Dienstvertrages vom 23* Dezember 1964 nicht. Es heißt dort nämlich, daß der Antragsteller "zur Dienstleistung bis zur Erreichung der Altersgrenze im Sinne des jeweils geltenden Landesbeamtengesetzes verpflichtet" ist. Aus diesem Wortlaut wie auch aus dem übrigen Inhalt des Vertrages ergibt sich, daß dies eine versorgungsrechtliche Bestimmung ist, die die Altersgrenze dem Landesbeamtengesetz angleicht. Aber auch dann, wenn man mit dem Ehrengerichtshof daraus eine Verpflichtung zur Dienstleistung wie ein Beamter herleiten wollte, so würde das den Antragsteller tatsächlich nicht hindern, während der Arbeitszeit in dem ihm vertraglich zugestandenen Umfang sowie nach Dienstschluß und am Wochenende den Anwaltsberuf auszuüben. III. Da kein Gesichtspunkt für die Versagung der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 8 BRAO vorhanden ist, ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die vom Antragsteller begehrte Feststellung zu treffen. Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf den §§ 201 Abs. 2, 202 Abs. 3 BRAO. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten würde der Billigkeit nicht entsprechen (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG). Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO. Es besteht kein Anlaß, von dem in ZulassungsSachen auch sonst vom Senat angenommenen Regelwert von 100.000,— DM (BGHZ 39, 110, 115, 116; Beschluß vom 10. Juli 1972 -AnwZ (B) 5/72 = EGE XII, 39, 41) nach unten abzuweichen. Vogt Börtzler Girisch Ochmann Pfleger Petersen Brandner