Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 11. Die Kosten des Rechtsmittels und die Auslagen, die der Antragsgegnerin im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind, werden dem Antragsteller auferlegt. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof in entsprechender Anwendung des § 13 a FGG und des § 91 a ZPO die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Nach § 42 BRAO steht dem Antragsteller gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs die sofortige Beschwerde nur in den in Absatz 1 unter den Nummern 1 bis 5 bezeichnten Fällen zu.
2'ISS 097 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 10/76 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Otto J » D^(J^^^Saar, rf^HBstraße 0, - Antragstellers und Beschwerdeführers - - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ingo und Dr. Paul gegen die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, J^Jstraße - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Herbert » wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 25. Oktober 1976 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, die Richter Börtzler, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Brandner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 11. Februar 1976 ergangenen Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Saarlandes wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die Auslagen, die der Antragsgegnerin im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind, werden dem Antragsteller auferlegt. Der Geschäftswert für den Beschwerderechtszug wird auf 3ooo,- DM festgesetzt. Gründe : Nachdem die Antragsgegnerin ihre Bedenken gegen die vom Antragsteller begehrte Zulassung als Rechtsanwalt fallen gelassen hatte, haben beide Parteien das ehrengerichtliche Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der anderen Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof in entsprechender Anwendung des § 13 a FGG und des § 91 a ZPO die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht zulässig. Nach § 42 BRAO steht dem Antragsteller gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs die sofortige Beschwerde nur in den in Absatz 1 unter den Nummern 1 bis 5 bezeichnten Fällen zu. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auf Absatz 6 Satz 2 dieser Bestimmungen in Verbindung mit § 20 a Abs. 2 FGG. Die Verweisung in § 42 Abs. 6 BRAO betrifft nur die anzuwendenden Verfahrensvorschriften im Falle einer - zulässigen - sofortigen Beschwerde. Die Frage der Zulässigkeit ist ausschließlich in § 42 BRAO geregelt. Dr. Fischer Börtzler Hürxthal Girisch Siebecke Schaefer Brandner