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BGH

Gericht: BGH

Mai 1975 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. Vogt, der Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Girisch und Ochmann, sowie der Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Schaefer ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Der Beschwerdeführer hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Vogt Kirchhof Girisch Ochmann Correll Siebecke Schaefer

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenAntragsgegnerBundesgerichtshofBeschlußBeschwerdeführersBeschwerdeHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2124 002
AnwZ (B) 10/74 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Rechtsanwalts Dr. Georg T _
1A hflHHHB^traße 9
- 0
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
dasBayerische Staatsministerium der Justiz, Justizpalast,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
2
7
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 12. Mai 1975 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. Vogt, der Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Girisch und Ochmann, sowie der Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Schaefer
 ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert bis zur Erledigung der Hauptsache wird auf 20.000 DM festgesetzt.
G rün d e :
Beide Parteien haben die Hauptsache für erledigt erklärt. Über die Kosten ist daher entsprechend § 91 a ZPO zu entscheiden, wobei vor allem die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 28, 117, 120; BGH DNotZ 1967, 330; BGH, Beschluß vom 27* Mai 1968 - AnwZ (B) 4/68 -).
Die Beschwerde des Antragstellers war zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO). Sie hätte aber keinen Erfolg gehabt, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Der Senat tritt der Ansicht des Ehrengerichtshofs bei, daß der
 Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist und dadurch, wie das im angefochtenen Beschluß dargelegte Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, die Interessen der Rechtsuchenden bei einer weiteren Zulassung gefährdet sein würden.
Vogt	Kirchhof	Girisch	Ochmann
 Correll
Siebecke
 Schaefer