Januar 1967, GVB1 19, § 62 Ein Beamter des Landes Hessen, der gemäß § 62 des Hessischen Beamtengesetzes als beurlaubt gilt, weil er Abgeordneter des Hessischen Landtags ist, kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, weil dem der Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO entgegensteht. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Frankfurt/Main vom 13. Als Beamter gilt er seit seiner Annahme dieser Wahl als für die Dauer seiner Mitgliedschaft im Landtag beurlaubt (§ 62 des hessischen Beamtengesetzes (HBG) vom 21. 1. Gemäß § 7 Nr. 10 BRAO ist die Zulassung als Rechtsanwalt zu versagen, wenn der Bewerber Richter oder Beamter ist, es sei denn, daß er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt. § 62 HBG auf Grund gesetzlicher Vorschrift als beurlaubt gilt und deswegen als Beamter nicht tätig werden kann, solange er Abgeordneter ist. Er könne daher über seine Arbeitskraft und Arbeitszeit ebenso frei verfügen und sei ebensowenig an Weisungen seines Dienstherrn gebunden wie z.B. ein in den Ruhestand getretener Beamter, dem § 7 Nr. 10 BRAO zweifelsfrei nicht entgegengehalten werden kann. Da die Eigenschaft - als nicht nur ehrenamtlicher - Richter oder Beamter nach der Auffassung des Gesetzgebers typischerweise mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist, hat § 7 Nr. 10 BRAO schon die Richter- oder Beamteneigenschaft als solche zu dem Zulassungshindernis erklärt. Mit dieser Regelung hat das Gesetz für den Einzelfall jeden Streit darüber abgeschnitten, ob im konkreten Falle etwa die Ausübung des Doppelberufs als Beamter und Rechtsanwalt ausnahmsweise unbedenklich erscheinen könnte. Wollte man dem Antragsteller in seinem Fall darin folgen, daß er auch als beurlaubter Beamter Rechtsanwalt werden könnte, so wäre eine überzeugende Abgrenzung in anderen Fällen von Beamtenbeurlaubungen nicht mehr möglich. b) Daß ein beurlaubter Richter oder Beamter die Zeit seiner Beurlaubung benutzen könnte, um, wie von vornherein beabsichtigt, nur vorübergehend Rechtsanwalt zu werden, wäre unerwünscht und nicht zu recht-fertigen. Wenn der Antragsteller vorbringt, er erstrebe den Anwaltsberuf, um sich mit seinen juristischen Kenntnissen auf dem laufenden zu halten, bis zu dem Zeitpunkt, in dem er nach Ablauf seines Landtagsmandats wieder seinen ursprünglichen Beruf als Staatsanwalt ausüben könne, so zeigt das eine Auffassung vom Anwaltsberuf, die nicht in das Berufsbild des Rechtsanwalts paßt. Der Gesetzgeber hat durch den Erlaß der Bundesrechtsanwaltsordnung bewußt alle Richter und Beamten vor die Wahl gestellt, ob sie ihre Richter- oder Beamtenstellung beibehalten oder lieber Rechtsanwalt werden wollten (vgl. Es ändert daran auch nichts, daß die Beurlaubung im Falle des Antragstellers durch Gesetz ausgesprochen ist. Somit ist eine überzeugende Unterscheidung in der Rechtsstellung beurlaubter Beamter zwischen dem Urlaubsfall des § 62 HBG und anderen Urlaubsfällen nicht möglich. bb) Der Antragsteller stützt sich auf die Regelung nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. den schleswig-holsteinischen Landtag gewählten Beamten - abweichend von dem hessischen Beamtengesetz - dahin geregelt, daß diese Beamten bei Annahme des Bundestags- oder Landtagsmandats nicht nur beurlaubt sind, sondern in den Ruhestand treten. Der Antragsteller, der nicht in den Ruhestand getreten, sondern nur beurlaubt ist, hat eine andere Rechtsstellung. dd) Der Antragsteller verweist darauf, daß Beamte im einstweiligen Ruhestand verpflichtet sind, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten (§60 HBG) auch daß Beamte, die als Bundestagsabgeordnete oder Landtagsabgeordnete anderer Länder gemäß der dort geltenden oben erörterten abweichenden Regelungen in den Ruhestand getreten sind, nach Beendigung ihres Mandats in der Gesetzgebungskörperschaft von ihren Dienstherren vor die Wahl gestellt werden können, entweder wieder Beamter zu werden oder durch Entlassung ihr Ruhegehalt zu verlieren (vgl. Auch das kann es jedoch nicht rechtfertigen, den Antragsteller in der Frage der Zulassung als Rechtsanwalt mit solchen im Ruhestand befindlichen Beamten gleichzustellen. tragsteller nach Beendigung seines Landtagsmandats ohne weiteres (automatisch) eine Doppelstellung als Beamter (Staatsanwalt) und Rechtsanwalt innehaben würde, was mit dem Zweck des § 7 Nr. 10 BRAO unvereinbar wäre. Im übrigen wäre diese Bestimmung, nach welcher Wartestandsbeamte und Beamte zur Wiederverwendung (gemäß dem Gesetz zu Art. 131 GG) vom Zulassungshindernis des § 7 Nr. 10 BRAO befreit waren, auf den Antragsteller auch nicht entsprechend anwendbar gewesen, weil seine Rechtsstellung als beurlaubter Beamter eine wesentlich andere ist, als die von Wartestandsbeamten und Beamten zur Wiederverwendung war.
2139 043 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BRAO § 7 Nr. 10; HessBeamtenG v. 21. März 1962, GVB1 I 173, idF v. 10. Januar 1967, GVB1 19, § 62 Ein Beamter des Landes Hessen, der gemäß § 62 des Hessischen Beamtengesetzes als beurlaubt gilt, weil er Abgeordneter des Hessischen Landtags ist, kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, weil dem der Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO entgegensteht. BGH, Beschl. v. 25. Januar 197l AnwZ (B) 10/70 Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in Frankfurt/Main BUNDESGERICHTSHOF / / AnwZ (B) 10/70 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Staatsanwalts Gottfried M bei EjMHHBstraße 0, Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht in Frankfurt/Main, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin 2 y / Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 25. Januar 1971 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, der Rechtsanwälte Noelle und Dr. Greuner, der Bundesrichter Kirchhof und Dr. Vogt, des Rechtsanwalts Siebecke und des Bundesrichters Braxraaier ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Frankfurt/Main vom 13. Juni 1970 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die ihr im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der im Jahre 1934- geborene Antragsteller war, nachdem er im Dezember 1963 die große juristische Staatsprüfung bestanden hatte, ab Januar 1964 bei der Staatsanwaltschaft in Darmstadt tätig, zunächst als Assessor (Beamter auf Widerruf), ab November 1964 als Gerichts- assessor (Beamter auf Probe). Im November 1966 wurde er zu dem Abgeordneten des hessischen Landtags gewählt, dem er seitdem angehört. Als Beamter gilt er seit seiner Annahme dieser Wahl als für die Dauer seiner Mitgliedschaft im Landtag beurlaubt (§ 62 des hessischen Beamtengesetzes (HBG) vom 21. März 1962 in der Fassung vom 10. Januar 1967, GVB1 1962 I S. 173; 1967 I S. 9). Im Januar 1967 wurde er - unter Fortdauer seiner Beurlaubung - zu dem Staatsanwalt in Darmstadt und damit zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt. Seit 1969 betreibt er seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Darmstadt. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frank-furt/Main hat in seinem Gutachten vom 24. November 1969 u.a. den Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO geltend gemacht. Der Landgerichtspräsident in Darmstadt als LandesJustizverwaltung (vgl. § 224 BRAO in Verbindung mit dem Runderlaß des hessischen Justizministers vom 31. Mai 1967, JMB1 S. 229) hat am 30. Januar 1970 den Zulassungsantrag zurückgewiesen, weil § 7 Nr. 10 BRAO entgegenstehe. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Zulassungsantrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung über die Beschwerde verzichtet. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO). Sie ist aber nicht begründet. 1. Gemäß § 7 Nr. 10 BRAO ist die Zulassung als Rechtsanwalt zu versagen, wenn der Bewerber Richter oder Beamter ist, es sei denn, daß er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt. Der Antragsteller ist als Staatsanwalt Beamter. Die gesetzliche Ausnahme lediglich ehrenamtlicher Tätigkeit trifft für ihn nicht zu. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO ist damit erfüllt und steht seiner Zulassung entgegen (vgl. zu diesem Versagungsgrund BGHZ 36, 71, 72; 49, 295, 297; BGH Ehrenger. Entsch. VII 50, 53, 57). 2. Der Antragsteller macht geltend, daß er gemäß § 62 HBG auf Grund gesetzlicher Vorschrift als beurlaubt gilt und deswegen als Beamter nicht tätig werden kann, solange er Abgeordneter ist. Er könne daher über seine Arbeitskraft und Arbeitszeit ebenso frei verfügen und sei ebensowenig an Weisungen seines Dienstherrn gebunden wie z.B. ein in den Ruhestand getretener Beamter, dem § 7 Nr. 10 BRAO zweifelsfrei nicht entgegengehalten werden kann. Sinn und Zweck, weswegen in § 7 Nr. 10 BRAO die Unvereinbarkeit zwischen Beamten- und Rechtsanwaltsberuf ausgesprochen worden sei, so meint der Antragsteller, seien bei ihm nicht gegeben. Deswegen könne dieser Versagungsgrund seinem Zulassungsantrag nicht entgegengesetzt werden. a) Diese Auffassung des Antragstellers vermag der Senat nicht zu teilen. Der Gesetzgeber hat den Versa- gungsgrund nach § 7 Nr. 10 BRAO nämlich nicht daran geknüpft, ob der Bewerber im Einzelfall als Beamter oder Richter tätig ist, sondern lediglich daran, ob er Richter oder Beamter ist. Das ist eine vom Gesetzgeber vorgenommene zweckgerechte Typisierung, die jederzeit eine klare Abgrenzung ermöglicht. Da die Eigenschaft - als nicht nur ehrenamtlicher - Richter oder Beamter nach der Auffassung des Gesetzgebers typischerweise mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist, hat § 7 Nr. 10 BRAO schon die Richter- oder Beamteneigenschaft als solche zu dem Zulassungshindernis erklärt. Mit dieser Regelung hat das Gesetz für den Einzelfall jeden Streit darüber abgeschnitten, ob im konkreten Falle etwa die Ausübung des Doppelberufs als Beamter und Rechtsanwalt ausnahmsweise unbedenklich erscheinen könnte. Wollte man dem Antragsteller in seinem Fall darin folgen, daß er auch als beurlaubter Beamter Rechtsanwalt werden könnte, so wäre eine überzeugende Abgrenzung in anderen Fällen von Beamtenbeurlaubungen nicht mehr möglich. Eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers würde somit eine in ihrer Tragweite schwer übersehbare Durchbrechung des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 10 BRAO heraufbeschwören. b) Daß ein beurlaubter Richter oder Beamter die Zeit seiner Beurlaubung benutzen könnte, um, wie von vornherein beabsichtigt, nur vorübergehend Rechtsanwalt zu werden, wäre unerwünscht und nicht zu recht-fertigen. Der Beruf des Rechtsanwalts als eines Organs der Rechtspflege ist seinem Wesen nach nicht als vorübergehende, befristete Tätigkeit gedacht, sondern auf Dauer angelegt; es ist typischerweise ein Beruf ftir's Leben. Wenn der Antragsteller vorbringt, er erstrebe den Anwaltsberuf, um sich mit seinen juristischen Kenntnissen auf dem laufenden zu halten, bis zu dem Zeitpunkt, in dem er nach Ablauf seines Landtagsmandats wieder seinen ursprünglichen Beruf als Staatsanwalt ausüben könne, so zeigt das eine Auffassung vom Anwaltsberuf, die nicht in das Berufsbild des Rechtsanwalts paßt. Der Beruf als Rechtsanwalt soll seinem Wesen nach nicht gleichsam nur "als Lückenbüßer" ausgeübt werden, solange der Beamtenberuf nicht ausgeübt werden kann. c) Es kann auch kein berechtigtes Interesse des Antragstellers anerkannt werden, sich etwa zwei Berufe (den des Staatsanwalts und den des Rechtsanwalts) nebeneinander gleichsam "auf Vorrat" und "zu späterer Auswahl" zur Verfügung zu halten. Der Gesetzgeber hat durch den Erlaß der Bundesrechtsanwaltsordnung bewußt alle Richter und Beamten vor die Wahl gestellt, ob sie ihre Richter- oder Beamtenstellung beibehalten oder lieber Rechtsanwalt werden wollten (vgl. BGH Ehrenger.Entsch. VII 50, 53, 37). Diesem Zwang zu sofortiger Entscheidung, zwischen beiden Berufen zu wählen, ist auch der Antragsteller unterworfen. Es besteht kein Grund, ihn deswegen besser zu stellen als sonstige Bewerber, weil er z.Zt. Landtagsabgeordneter ist. d) Der Antragsteller meint, seine Rechtsstellung entspreche für die Frage der Zulassung als Rechtsanwalt der eines Beamten im Ruhestand, insbesondere der eines Beamten im einstweiligen Ruhestand (§§ 57 - 61 HBG). aa) Das trifft nicht zu. Mit dem Eintritt in den Ruhestand endet das Beamtenverhältnis (§38 Abs. 2 HBG); der beurlaubte Beamte dagegen bleibt Beamter. Es ändert daran auch nichts, daß die Beurlaubung im Falle des Antragstellers durch Gesetz ausgesprochen ist. § 62 HBG besagt nämlich gerade, daß der in den Landtag gewählte Beamte die Rechtsstellung eines beurlaubten (also nicht eines in den Ruhestand getretenen) Beamten hat. Somit ist eine überzeugende Unterscheidung in der Rechtsstellung beurlaubter Beamter zwischen dem Urlaubsfall des § 62 HBG und anderen Urlaubsfällen nicht möglich. bb) Der Antragsteller stützt sich auf die Regelung nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. August 1933 und nach den §§ 69, 70 des Beamtengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 19. März 1956 (GV0B1 S. 19). Nach beiden Gesetzen ist aber die Rechtsstellung von in den Bundestag bzw. den schleswig-holsteinischen Landtag gewählten Beamten - abweichend von dem hessischen Beamtengesetz - dahin geregelt, daß diese Beamten bei Annahme des Bundestags- oder Landtagsmandats nicht nur beurlaubt sind, sondern in den Ruhestand treten. Damit scheiden sie aus ihrem Amt aus; aus diesem Grunde trifft der Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO auf sie nicht zu. Der Antragsteller, der nicht in den Ruhestand getreten, sondern nur beurlaubt ist, hat eine andere Rechtsstellung. Auf ihn trifft der Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO zu. Diese unterschiedliche gesetzliche Regelung mag dem Antragsteller mißlich erscheinen, da sie ihn benachteiligt. Sie liegt aber in der vom hessischen Gesetzgeber getroffenen Regelung begründet und kann nur von diesem durch Gesetzesänderung, nicht aber von der Rechtsprechung im Wege der Gesetzesauslegung geändert werden. Die Rechtsprechung ist insoweit an die eindeutige Gesetzeslage gebunden. cc) Die unterschiedliche Regelung in Hessen gegenüber der im Bund und anderen Ländern verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 GG). Die Länder sind nicht gezwungen, solche Tatbestände gleichartig zu regeln (BVerfGE 16, 6, 24). dd) Der Antragsteller verweist darauf, daß Beamte im einstweiligen Ruhestand verpflichtet sind, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten (§60 HBG) auch daß Beamte, die als Bundestagsabgeordnete oder Landtagsabgeordnete anderer Länder gemäß der dort geltenden oben erörterten abweichenden Regelungen in den Ruhestand getreten sind, nach Beendigung ihres Mandats in der Gesetzgebungskörperschaft von ihren Dienstherren vor die Wahl gestellt werden können, entweder wieder Beamter zu werden oder durch Entlassung ihr Ruhegehalt zu verlieren (vgl. § 3 Abs. 3 des oben genannten Bundesgesetzes; § 72 Abs. 3 des oben genannten Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein) . Auch das kann es jedoch nicht rechtfertigen, den Antragsteller in der Frage der Zulassung als Rechtsanwalt mit solchen im Ruhestand befindlichen Beamten gleichzustellen. Das zeigt sich insbesondere darin, daß der An- tragsteller nach Beendigung seines Landtagsmandats ohne weiteres (automatisch) eine Doppelstellung als Beamter (Staatsanwalt) und Rechtsanwalt innehaben würde, was mit dem Zweck des § 7 Nr. 10 BRAO unvereinbar wäre. e) Zu Unrecht führt der Antragsteller Art. 12 GG für sich ins Feld. Der Grundsatz der Berufsfreiheit ist hier nicht verletzt. Dem Antragsteller steht es frei, entweder Staatsanwalt oder Rechtsanwalt zu sein. Art. 12 GG garantiert ihm jedoch nicht die Möglichkeit, beide Berufe gleichzeitig und nebeneinander innehaben zu dürfen. Art. 12 GG verbietet dem Gesetzgeber nicht, die Unvereinbarkeit von zwei verschiedenen Berufen festzusetzen (vgl. BVerfGE 16, 6, 21; 21, 173; BAG NJW 1969, 74, 73). f) Auf den früheren - durch Gesetz vom 13. Januar 1969 (BGBl I 23) aufgehobenen - § 210 BRAO kann sich der Antragsteller schon deswegen nicht berufen, weil diese Vorschrift nicht mehr gilt. Im übrigen wäre diese Bestimmung, nach welcher Wartestandsbeamte und Beamte zur Wiederverwendung (gemäß dem Gesetz zu Art. 131 GG) vom Zulassungshindernis des § 7 Nr. 10 BRAO befreit waren, auf den Antragsteller auch nicht entsprechend anwendbar gewesen, weil seine Rechtsstellung als beurlaubter Beamter eine wesentlich andere ist, als die von Wartestandsbeamten und Beamten zur Wiederverwendung war. Diese hatten keine Gewißheit, als Beamte wieder verwendet zu werden, deswegen sollte ihnen die Möglichkeit eines anderen Berufs eröffnet werden. 10 Bei dem Antragsteller steht fest, daß er später seinen Beruf als Staatsanwalt wieder ausüben kann. 3. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Dr. Fischer Noelle Dr. Greuner Kirchhof Vogt Siebecke Braxmaier *