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BGH

Gericht: BGH

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des I, Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 18o März 1969 und die EntSchliessung des Antragegegners vom 17» Oktober 1968 aufgehoben« Der Antragogegner ist verpflichtet, den Antragsteller als Rechtsanwalt beim Landgericht Augsburg zuzulassen« Der Antragsteller hat die zweite juristische Staats“ Prüfung im Jahre 1944 bestanden» Im Oktober 1947 wurde er in den Dienst der bayerischen Finanzverwaltung übernommen«, Hach mehrjähriger Tätigkeit wurde er als Regierungsrat mit Wirkung vom 15° Dezember 1951 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen» Am 1° April 1957 wurde er zu dem Vorsteher des Finanzamts LafmB/^00^ bestellt» 3ei diesem war er ununterbrochen, zuletzt als Oberregierungsrat, tätig, bis er am 17° März 1968 auf eigenen Antrag entlassen wurde» Seit dem 1» April 1968 ist der Antragsteller als Geschäftsführer bei der Firma KfliB & 3^^ GmbH in lauingen/Donau tätig» Im Mai 1968 beantragte er außerdem seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Dillingen und beim Landgericht Augsburg» Mit EntSchliessung vom 9- September 1968 ließ ihn der Antragsgegner zur Rechtsanwaltschaft zu, und zwar beim Amtsgericht Dillingen» Vorher hatte bereits der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 12» August 1968 davon unterrichtet, daß der Vorstand der Reehtsanwaltskammer sich gemäß § 20 Abs» 1 Nr» 1 BRAO gegen die Anwaltszulassung ausgesprochen hatte, und ihm mitgeteilt, daß eine Zulassung beim Landgericht Augsburg, in dessen Bezirk die Stadt Landsberg/Lech gelegen ist, vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist nicht in Betracht kommen werde«. Da der Antragsteller mit Schreiben vom 7° Oktober 1968 gleichwohl ersuchte, über seinen weiteren Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht Augsburg zu entscheiden, lehnte der Antragsgegner diesen Antrog Io Die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht Augsburg gemäß § 20 Abs» 1 Nr. 1 BRAO versagt werden kann, liegen vor, weil der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre als Beamter in dem Bezirk dieses Landgerichts auf Lebenszeit angestellt wax*. 3« Dagegen ist der Senat der Auffassung, daß der Antragsgegner bei der Versagung der örtlichen Zulassung sein Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlicher, Ermächtigung nicht entsprechenden V/eise angewendet hat. Zwar ist durch § 20 Abs* 1 Nr. 1 ERAO ein rein ab" strakter Gefähx'dungstatbestand aufgeotollt worden, Bur6'"11 ihn soll im Interesse der Rechtspflege der Gefahr vors0"-beugt v/orden,daß Rechtssuchende den Eindruck gewinnen könnten, der als Rechtsanwalt zugelassene ehemalige Be" amte sei in der Lage, persönliche Beziehungen zu Rieh" tern aus seiner früheren Tätigkeit bei Wahrnehmung der Interessen seiner Auftraggeber - sum Schaden des Gegnerri nutzbar zu machen. Der Senat ist demgegenüber der Auffassung, daiß kein vernünftig denkender Rechtssuchender auf den Gedanken kommen kann, persönliche Beziehungen dera Vorstehers eines vom Sitz des Landgerichts räumlich weit entfernten Finanzamts mit den Richtern des Landgerichts allein deswegen anzunehmen, weil das Landgericht in gelegentlichen Einzelfällen die eine oder andere auf dein Gebiete der Vollstreckung oder des Grundbuchv/esens ergangene Verfügung des Finanzamts nachzuprüfen hatte» Dazu kommt hier aber noch, daß Dillingen und Lauingen, die Orte, wo der Antragsteller nunmehr als Rechtsanwalt zugelassen 13t, wo er seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma B^JjGmbH ausübt und yjo 4c Daß Gebühren und Auslagen für das gerichtliche Verfahren nicht zu erheben sind, ist in § 201 Abs« 2 Halbsatz 2 BRAO bestimmte Die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers beruht auf § 13 a Abs0 1 Satz 1 PGG„

RechtsanwaltTätigkeitAugsburgAntragsgegnerLandgerichtBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

2139 061
Nachschlagewerk: ja BGHZj________
BRAO § 20 Abs, 1 Nr. 1
Zur Ausübung des Ermessens in einem Balle des § 20 Abs o 1 Nr, 1 BRAO
BGH,Be3chloV,10,November 1969 -AnwZ (B) 10/69- Bayer, EG1I f
Rechtsanwalt
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ_iBj^10/69
BESCHLUSS
in der Zulassungssnche
 des in L
Rechtsanwalts Dr, Dr. Hermann |/Donau9 Qfli^Bstraße fl
 Antragstellers und Beschwerdeführer
 gegen
das Bayerische Staatsministerium der Justiz Justizpalast,
 in
Antragsgegner und Beschv/erdegegncr
 Der Bundesgerichtshof9 Senat für Anv/altssaehen, hat in der Sitzung vom 10« November 1969 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr« Bischer, des Rechtsanwalts Dr« Greuner, des Bundesrichters Börtzler, der Rechtsanwälte Schulten und Petersen sowie der Bundes-riehter Dr0 Vogt und Braxmaier nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen;
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des I, Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 18o März 1969 und die EntSchliessung des Antragegegners vom 17» Oktober 1968 aufgehoben« Der Antragogegner ist verpflichtet, den Antragsteller als Rechtsanwalt beim Landgericht Augsburg zuzulassen«
Für das gerichtliche Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben«
Der Antragsgegner ist verpflichtet, dem Antragsteller die Auslagen zu erstatten, die ihm im gerichtlichen Verfahren notwendig entstanden sind«
3
Gründe :
Der Antragsteller hat die zweite juristische Staats“ Prüfung im Jahre 1944 bestanden» Im Oktober 1947 wurde er in den Dienst der bayerischen Finanzverwaltung übernommen«, Hach mehrjähriger Tätigkeit wurde er als Regierungsrat mit Wirkung vom 15° Dezember 1951 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen» Am 1° April 1957 wurde er zu dem Vorsteher des Finanzamts LafmB/^00^ bestellt» 3ei diesem war er ununterbrochen, zuletzt als Oberregierungsrat, tätig, bis er am 17° März 1968 auf eigenen Antrag entlassen wurde»
Seit dem 1» April 1968 ist der Antragsteller als Geschäftsführer bei der Firma KfliB & 3^^ GmbH in lauingen/Donau tätig» Im Mai 1968 beantragte er außerdem seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Dillingen und beim Landgericht Augsburg» Mit EntSchliessung vom 9- September 1968 ließ ihn der Antragsgegner zur Rechtsanwaltschaft zu, und zwar beim Amtsgericht Dillingen» Vorher hatte bereits der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 12» August 1968 davon unterrichtet, daß der Vorstand der Reehtsanwaltskammer sich gemäß § 20 Abs» 1 Nr» 1 BRAO gegen die Anwaltszulassung ausgesprochen hatte, und ihm mitgeteilt, daß eine Zulassung beim Landgericht Augsburg, in dessen Bezirk die Stadt Landsberg/Lech gelegen ist, vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist nicht in Betracht kommen werde«.
Da der Antragsteller mit Schreiben vom 7° Oktober 1968 gleichwohl ersuchte, über seinen weiteren Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht Augsburg zu entscheiden, lehnte der Antragsgegner diesen Antrog
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mit Bescheid vom 17» Oktober 1968 gemäß § 20 Ab3c 1 Nr. 1 BRAO ab.
Hiergegen suchte der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nach» her Ehrengerichtshof hat mit den angefochtenen Beschluß diesen Antrag als unbegründet su-riickgewioseno
 Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist begründet»
Io Die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht Augsburg gemäß § 20 Abs» 1 Nr. 1 BRAO versagt werden kann, liegen vor, weil der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre als Beamter in dem Bezirk dieses Landgerichts auf Lebenszeit angestellt wax*.
Ob der Antragsgegner zu Recht diesen Versagungsgrund angewendet hat, kann der Senat nur im Rühmen des § 39 Abs. 3 BRAO nachprüfen.
2, Die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens hat der Antragsgegner nicht überschritten, weil eben der (Kann-) Versagungsgrund tatsächlich gegeben ist»
3« Dagegen ist der Senat der Auffassung, daß der Antragsgegner bei der Versagung der örtlichen Zulassung sein Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlicher, Ermächtigung nicht entsprechenden V/eise angewendet hat.
 
Zwar ist durch § 20 Abs* 1 Nr. 1 ERAO ein rein ab" strakter Gefähx'dungstatbestand aufgeotollt worden, Bur6'"11 ihn soll im Interesse der Rechtspflege der Gefahr vors0"-beugt v/orden,daß Rechtssuchende den Eindruck gewinnen könnten, der als Rechtsanwalt zugelassene ehemalige Be" amte sei in der Lage, persönliche Beziehungen zu Rieh" tern aus seiner früheren Tätigkeit bei Wahrnehmung der Interessen seiner Auftraggeber - sum Schaden des Gegnerri nutzbar zu machen. Das Verwaltungsermessen ist nicht in dem Sinne gebunden, daß die Zulassung in joden derart!" gon Fall erteilt werden muß, wenn nicht besondere Umstände für eine konkrete Gefährdung angeführt worden können (Senatobeschlüsse Anv/Z (B) 17/65 vom 14. Pebruaf 1966 ~ Ebrenger.Entoch. IX, 19 Anv/Z (B) 5/68 vom 27. Mai 1968; AnwZ (B) 13/68 vom 28. April 1969)»
Andererseits muß die Verwaltungsbehörde (wie ebenfalls bereits in den angeführten Beschluß vom 14»
Februar 1966 ausgesprochen) bei der Ausübung ihres ihr *ia § 20 Abs. 1 Kr. 1 BRAO obliegenden Ermessens alle von den Beteiligten vorgotragenen Umstände würdigen, soweit sie wesentlich sind. Hat sie das bei der Versagung der Zulassung nicht oder in einer offensichtlich verfehlten Weise getan, dann hat sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
So liegt e3 hier.
Der Antragsteller hatte sich darauf berufen, daß er als Finanzamtsvorsteher keine Kontakte mit der rechts-suchenden Bevölkerung gehabt habe, vor allem nicht auf dem Gebiete des Zivilund des Strafrechts. Er hat auch auf die räumliche Entfernung der Orte hingowieeon, diu
 
dafür von Bedeutung ist, ob er mit Richtern an den Gerichten, an denen er seine Zulassung erstrebte, irgendwelche persönliche Beziehungen - sei es auch nur in den Augen der Bevölkerung - gehabt haben könne. Dazu hat er erklärt, unter den gegebenen Unständen könne man nicht auf den Gedanken können, er sei mit den Richtern des Landgerichts Augsburg ’'besonders liiert”c
Der Antragsgegnor hat diese Einwände in seiner angefochtenen Entschließung mit der Erwägung abgetan, der Antragsteller sei als Finanzamtsvorsteher jedenfalls auch mit Vollstreckungs- und Grundbuchsachen befaßt gewesen,, Mit der Prüfung von Maßnahmen der Finanzämter auf diesen Gebieten könne aber auch das für ihren Bezirk zuständige Landgericht befaßt werden» ’’Deshalb” seien persönliche Beziehungen des Pinanzantsvorstehers in Lajmj/Lech auf Grund seiner dienstlichen Tätigkeit mit Richtern des Landgerichts Augsburg jedenfalls in den Augen der Rechtssuchenden ’’durchaus möglich” 0
Der Senat ist demgegenüber der Auffassung, daiß kein vernünftig denkender Rechtssuchender auf den Gedanken kommen kann, persönliche Beziehungen dera Vorstehers eines vom Sitz des Landgerichts räumlich weit entfernten Finanzamts mit den Richtern des Landgerichts allein deswegen anzunehmen, weil das Landgericht in gelegentlichen Einzelfällen die eine oder andere auf dein Gebiete der Vollstreckung oder des Grundbuchv/esens ergangene Verfügung des Finanzamts nachzuprüfen hatte» Dazu kommt hier aber noch, daß Dillingen und Lauingen, die Orte, wo der Antragsteller nunmehr als Rechtsanwalt zugelassen 13t, wo er seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma	B^JjGmbH ausübt und yjo
 
er wohnt, weit von Landsberg entfernt sind, v/o er als ehemaliger Finanzamtsvorsteher noch bekannt sein mag»
Die Bedenken, die der Antragsgegner allein gegen die Anv/alts zulas sung des Antragstellers beim Landgericht .Augsburg erhoben hat, sind daher so weitgehend zerstreut worden, daß sie außer Betracht gelassen werden müssen« Die in der Tat nur abstrakt bestehende Gefahr, daß durch die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Augsburg die Interessen der* Rechtspflege gefährdet werden könnten, - die, wie v/iederholt werden muß, für die Versagung der Zulassung ausreichen würde -ist daher angesichts dei' besonderen Verhältnisse des Einzelfalles ausgeräumt•
4c Daß Gebühren und Auslagen für das gerichtliche Verfahren nicht zu erheben sind, ist in § 201 Abs« 2 Halbsatz 2 BRAO bestimmte Die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers beruht auf § 13 a Abs0 1 Satz 1 PGG„
Dr» Fischer	Dr„	Greuner	Börtzler	Schulten
 Petersen
Vogt
 Br&xmaier