Die (Tatsache, daß der Bewerber seine Anwaltspraxis in Büro-gemeinschaft mit einer Steuerberater-Sßzietät, zu der er in seiner Eigenschaft als Steuerberater gehört, ausüben will, bildet allein Ireinen Grund, ihm die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 8 BRAO zu versagen. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich in dem von der Landes Justizverwaltung nach § 9 Abs. 2 BRAO eingeholten Gutachten gegen die Zulassung ausgesprochen, weil der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege. Dieser wird nicht darin gesehen, daß der Antragsteller Steuerberater ist und bleiben will, sondern damit begründet, die Ausübung des Anwaltsberufs in der vom Antragsteller beabsichtigten Bürogemeinschaft mit anderen Steuerberatern sei mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar. Die Landes Justizverwaltung hat sich nach § 38 Abs.3 BRAO am Verfahren beteiligt und sich für die Zulassung des Antragstellers ausgesprochen. 1. Bei der Entscheidung darüber, ob eine ander-weit ausgeübte Tätigkeit einen Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO bildet, ist auf die Ausübung der Tätigkeit in ihrer konkreten Gestaltung abzustellen (BGHZ 35, 385, 389 s= NJY/ 1961, 1723 « Ehrenger. Die Entscheidung über den Versagungsgrund hängt daher davon ab, ob der Antragsteller eine Bürogemeinschaft mit den Vertretern anderer Berufe ausüben will, wie diese gestaltet sein soll und ob die Voraussetzungen des § 7 Nr. 8 BRAO damit nachgewiesen sind. Dagegen plant er, seine Anwaltspraxis in Bürogemeinschaft mit der Steuerberater-Sozietät zu führen; denn er will die Anwaltschaft in denselben Räumen ausüben, die er bisher innegehabt hat und auch als Steuerberater weiter benutzen will. Als Steuerberater hat er eine gemeinsame Praxis mit seinen Steuerberater-Sozien; diese wird dann mit seinem Anwaltsbüro so verbunden sein, daß sich tatsächlich trotz der vorgesehenen beson- deren Organisation eine Bürogemeinschaft des Rechtsanwalts mit der Steuerberater-Sozietät ergibt. 3. Dafür sind als Vorfragen von Bedeutung, ob überhaupt der Beruf eines Steuerberaters oder Y/irt-schaftsprüfers neben dem eines Rechtsanwalts ausgeübt werden darf und, wenn ja, ob ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Steuerberater Mitglied einer Steuerberater-Sozietät sein darf.Sind beide Berufe und die Sozietät dieser Art nicht miteinander zu vereinbaren, dann kann auch die beabsichtigte Bürogemeinschaft nicht zulässig sein. a) Zutreffend hat der Vorstand der AntxagögtJg— nerin den Beruf eines Rechtsanwalts als vereinbar mit dem eines Steuerberaters angesehen. Dort ist in § 22 Abs.3 Nr. 2 bestimmt, daß mit dem Beruf eines Steuerberaters eine freiberufliche Tätigkeit vereinbar ist, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zu dem Gegenstand hat. Eine solche Tätigkeit übt insbesondere der Rechtsanwalt aus; es kann indessen dahingestellt bleiben, ob schon damit die Ausübung beider Berufe durch dieselbe Person von Gesetzes wegen für zulässig erklärt ist. Daraus ergibt sich aber nicht, daß das Gesetz die Tätigkeit des Steuerberaters gegenüber der des Anwalts als geringerwertig oder artverschieden einschätzte. Auch die Rechtsanwälte sind berechtigt, sich zu spezialisieren und, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nur auf bestimmten Rechtsgebieten, etwa dem des Steuerrechts, tätig zu sein. Gemäß den §§ 4, 5 des Steuerberatungsgesetzes muß der Steuerberater vor seiner Zulassung grundsätzlich ein wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen haben, drei Jahre praktisch tätig gewesen sein und eine weitere Prüfung abgelegt haben. Nach alledem muß anerkannt werden, daß der Gesetzgeber jedenfalls seit dem Steuerberatungsgesetz die Berufe des Rechtsanwalts und des Steuerberaters als gleichwertig und artverwandt festgelegt hat. Deshalb hat sie bereits der Notarsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung NJW 1966, 1804 für vereinbar gehalten. Wiederholt hat der Senat allerdings ausgesprochen, daß Rechtsanwalt nicht sein kann, wer in vertraglicher Abhängigkeit von den Weisungen eines Steuerberaters oder Steuerberatungsunternehmens ständig Rechtsrat erteilt (vgl. VIII, 9)- In einer solchen Lage befindet sich jedoch der Antragsteller nach den von ihm vorgelegten Verträgen vom 1. b) Damit ist noch nichts darüber ausgesagt, ob ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Steuerberater Flierl r*Vi Mitglied einer Steue^hia-rfltumrs—Sozietät sein darf.Diese Präge hat der Senat bisher nicht entschieden (vgl. Dagegen hat der Senat ausgesprochen, daß die Zulassung als Rechtsanwalt nicht deswegen versagt werden darf, weil der Bewerber unabhängig von seiner zu errichtenden Anwaltspraxis weiterhin Sozius einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bleiben will (BGHZ 35, 385 = Ehrenger. Mai 1966 (früher § 21), daß der Hechtsanwalt sich mit Angehörigen anderer Berufe nicht zu einer Sozietät zusammenschließen darf.Abgesehen davon, daß diese von der Bundesrechtsanwaltskammer aufgestellten Grundsätze keine Rechtsnormen sind, kann die Bestimmung des § 23? soweit eine Sozietät als nicht erlaubt angesehen ist, nur den Fall betreffen, daß der Rechtsanwalt in dieser seiner Eigenschaft ein Sozietätsverhältnis eingehen will. VIII, 9 hervorgehobenen besonderen Gesichtspunkte, die einer Zulassung des Rechtsanwalts entgegenstehen, wenn der Bewerber einer Steuerberatungsgesellschaft angehört, deren Gesellschafter zu dem Teil Steuerbevollmächtigte sind, gelten .nicht für eine Gesellschaft, die, wie hier, nur aus Steuerberatern (und Wirtschaftsprüfern) besteht. Bie Antragsgegnerin bejaht diese^Hinder-nis für die Zulassung und beruft sich dabei auf § 21 - jetzt § 23 - der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts. Auch die LandesJustizverwaltung Niedersachsen hält die Bürogemeinschaft eines Rechtsanwalts mit einer Steuerberater-Sozietät für erlaubt.
21C9 088 Nachschlagewerk; ja BGHZ; ja BRAO § 7 Nr. 8; Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts idP vom 2./3. Mai 1963 §21; § 23 idP vom 20./21. Mai 1966 Die (Tatsache, daß der Bewerber seine Anwaltspraxis in Büro-gemeinschaft mit einer Steuerberater-Sßzietät, zu der er in seiner Eigenschaft als Steuerberater gehört, ausüben will, bildet allein Ireinen Grund, ihm die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 8 BRAO zu versagen. BGH, Beschl. v. 4. Januar 1968 AnwZ (B) 10/67 - Niedersächsischer Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in Celle BUNDESGERICHTSHOF AnvrZ (B) 10/67 BESCHLUSS in dem Beschwerdeverfahren der.Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk vertreten durch ihren Präsidenten, * Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Keil - gegen den Steuerberater istraße 0 Dr. jur. Karl aus Hl Antragsteller und Beschwerdegegner, Verfahrensbeteiligte: LandesJustizverwaltung NiederSachsen, verti'eten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht in Celle, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 1967 in der Sitzung vom 4. Januar 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Rechtsanwälte Noelle, Dr. Greuner und Dr. Wedesweiler, sov/ie der Bundesrichter Dr. Arndt, Börtzler und Kirchhof beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 23* Februar 1967 wird zurückgewie- . sen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Antragsteller und der Verfahrensbeteiligten notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu tragen. Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der 1905 geborene Antragsteller hat 1932 die große juristische Staatsprüfung abgelegt. Nach längerer Tätigkeit im höheren Finanzdienst wurde er im Jahre 1949 als Helfer in Steuersachen und 1950 als Steuerberater zügelassen. Er ist Seniorpartner einer Steuerberater-Sozietät in Hannover, die eine Zweigstelle in Osnabrück hat. Der Sozietät gehören sechs Steuerberater an, von denen zwei zugleich Wirtschaftsprüfer sind, sov/ie ein Wirtschaftsprüfer. Der Antragsteller hat beantragt, ihn als Rechtsanwalt bei dem Amts- und dem Landgericht in Hannover zuzulassen. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich in dem von der Landes Justizverwaltung nach § 9 Abs. 2 BRAO eingeholten Gutachten gegen die Zulassung ausgesprochen, weil der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege. Dieser wird nicht darin gesehen, daß der Antragsteller Steuerberater ist und bleiben will, sondern damit begründet, die Ausübung des Anwaltsberufs in der vom Antragsteller beabsichtigten Bürogemeinschaft mit anderen Steuerberatern sei mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar. Darauf hat1 der Antragsteller rechtzeitig gemäß § 9 Abs. 2 BRAO gerichtliche Entscheidung beantragt. Die Landes Justizverwaltung hat sich nach § 38 Abs. 3 BRAO am Verfahren beteiligt und sich für die Zulassung des Antragstellers ausgesprochen. Durch Beschluß vom 23. Februar 1967 hat der Ehrengerichtshof festgestellt, daß der angeführte Versagungsgrund nicht vorliege. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 3 BRAO), aber nicht begründet. 1. Bei der Entscheidung darüber, ob eine ander-weit ausgeübte Tätigkeit einen Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO bildet, ist auf die Ausübung der Tätigkeit in ihrer konkreten Gestaltung abzustellen (BGHZ 35, 385, 389 s= NJY/ 1961, 1723 « Ehrenger. Entsch. VI, 90, 94). Deshalb kann die Ausübung eines zweiten Berufes Je nach - 4 Lage des einzelnen Palles der Zulassung entgegenstehen oder nicht. Die Entscheidung über den Versagungsgrund hängt daher davon ab, ob der Antragsteller eine Bürogemeinschaft mit den Vertretern anderer Berufe ausüben will, wie diese gestaltet sein soll und ob die Voraussetzungen des § 7 Nr. 8 BRAO damit nachgewiesen sind. Soweit es nur um Einzelheiten der Gestaltung einer anwaltlichen Praxis geht, muß deren Zulässigkeit in der Regel der Aufsicht durch die Rechtsanwaltskammer und etwaigen Maßnahmen nach §§ 73, 74 BRAO überlassen bleiben (vgl. BGHZ 36, 71, 76 - Ehrenger. Entsch. VII, 26, 29 f). Soweit es sich dagegen um grundsätzliche, die Stellung und das Ansehen des Anwaltsstandes berührende Prägen handelt, ist schon im Zulassungsverfahren zu prüfen, ob die beabsichtigte Ausübung des anderweiten Berufs mit dem Anwaltsberuf und dem Ansehen der Anwaltschaft vereinbar ist. Deshalb hat der Senat jetzt zu erörtern, was der Antragsteller insoweit beabsichtigt. 2. Der Antragsteller will weiterhin Mitglied der Steuerberatungs-Sozietät bleiben, jedoch nur in seiner Eigenschaft als Steuerberater. Als Rechtsanwalt will er der Sozietät nicht angehören. Das ergibt sich aus seinem glaubhaften Vortrag und den vorgelegten Verträgen. Dagegen plant er, seine Anwaltspraxis in Bürogemeinschaft mit der Steuerberater-Sozietät zu führen; denn er will die Anwaltschaft in denselben Räumen ausüben, die er bisher innegehabt hat und auch als Steuerberater weiter benutzen will. Als Steuerberater hat er eine gemeinsame Praxis mit seinen Steuerberater-Sozien; diese wird dann mit seinem Anwaltsbüro so verbunden sein, daß sich tatsächlich trotz der vorgesehenen beson- deren Organisation eine Bürogemeinschaft des Rechtsanwalts mit der Steuerberater-Sozietät ergibt. Es kommt also für die Entscheidung darauf an, ob diese Bürogemeinschaft mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist. 3. Dafür sind als Vorfragen von Bedeutung, ob überhaupt der Beruf eines Steuerberaters oder Y/irt-schaftsprüfers neben dem eines Rechtsanwalts ausgeübt werden darf und, wenn ja, ob ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Steuerberater Mitglied einer Steuerberater-Sozietät sein darf. Sind beide Berufe und die Sozietät dieser Art nicht miteinander zu vereinbaren, dann kann auch die beabsichtigte Bürogemeinschaft nicht zulässig sein. a) Zutreffend hat der Vorstand der AntxagögtJg— nerin den Beruf eines Rechtsanwalts als vereinbar mit dem eines Steuerberaters angesehen. Bereits in der Entscheidung BGHZ 35» 385 — Ehrenger.. Entsch. VI, 90, 95 sind keine Bedenken daraus hergeleitet worden, daß der damalige Bewerber zugleich Steuerberater war. Inzwischen ist das Steuerberatungsgesetz vom 16. August 1961 (BGBl I 1301) in Kraft getreten. Dort ist in § 22 Abs. 3 Nr. 2 bestimmt, daß mit dem Beruf eines Steuerberaters eine freiberufliche Tätigkeit vereinbar ist, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zu dem Gegenstand hat. Eine solche Tätigkeit übt insbesondere der Rechtsanwalt aus; es kann indessen dahingestellt bleiben, ob schon damit die Ausübung beider Berufe durch dieselbe Person von Gesetzes wegen für zulässig erklärt ist. Jedenfalls ergib# sich dies aus einem Vergleich der ihnen vom Gesetz zugewiesenen Stellung, ihrer Ausbildung und ihrer Aufgaben. Der Rechts- k anwalt ist nach § 3 BRAO der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten; er ist insbesondere auch zur Beratung und Vertretung in Steuersachen berufen. Der Aufgabenbereich des Steuerberaters ist enger; er enthält nur einen Teil der allgemeinen Rechtsberatung (vgl. Begründung III 1 zu § 1 Abs. 1 des Entwurfs des Steuerberatungsgesetzes, Bundestagsdrucksache 2. Y/ahlperiode Nr. 785 S. 50). Daraus ergibt sich aber nicht, daß das Gesetz die Tätigkeit des Steuerberaters gegenüber der des Anwalts als geringerwertig oder artverschieden einschätzte. Auch die Rechtsanwälte sind berechtigt, sich zu spezialisieren und, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nur auf bestimmten Rechtsgebieten, etwa dem des Steuerrechts, tätig zu sein. Wie der Rechtsanwalt (§ 2 BRAO; übt auch der Steuerberater kein Gewerbe aus (§ i Abs. '<L StBerG). Auch sein Beruf ist ein gehobener und freier (vgl. BVerfGE 21, 175)« Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte haben einheitliche, einander entsprechende Berufsordnungen und Standesorganisationen. Die Voraussetzungen für die Zulassung zu dem Beruf sind entsprechend geregelt. Gemäß den §§ 4, 5 des Steuerberatungsgesetzes muß der Steuerberater vor seiner Zulassung grundsätzlich ein wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen haben, drei Jahre praktisch tätig gewesen sein und eine weitere Prüfung abgelegt haben. Nach alledem muß anerkannt werden, daß der Gesetzgeber jedenfalls seit dem Steuerberatungsgesetz die Berufe des Rechtsanwalts und des Steuerberaters als gleichwertig und artverwandt festgelegt hat. Deshalb hat sie bereits der Notarsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung NJW 1966, 1804 für vereinbar gehalten. Daher kann ein Rechtsanwalt zugleich Steuerberater sein. Wiederholt hat der Senat allerdings ausgesprochen, daß Rechtsanwalt nicht sein kann, wer in vertraglicher Abhängigkeit von den Weisungen eines Steuerberaters oder Steuerberatungsunternehmens ständig Rechtsrat erteilt (vgl. BGH2 35, 287 * NJW 1961, 1862; BGHZ 38, 241 ff; BGH NJY/ 1964, 2063 » Ehrenger. Entsch. VIII, 9)- In einer solchen Lage befindet sich jedoch der Antragsteller nach den von ihm vorgelegten Verträgen vom 1. März 1966 und 4. Dezember 1967 nicht. b) Damit ist noch nichts darüber ausgesagt, ob ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Steuerberater Flierl r*Vi Mitglied einer Steue^hia-rfltumrs—Sozietät sein darf. Diese Präge hat der Senat bisher nicht entschieden (vgl. BGH NJW 1964, 2063, 2064 * Ehrenger. Entsch. VIII 9, 12). Dagegen hat der Senat ausgesprochen, daß die Zulassung als Rechtsanwalt nicht deswegen versagt werden darf, weil der Bewerber unabhängig von seiner zu errichtenden Anwaltspraxis weiterhin Sozius einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bleiben will (BGHZ 35, 385 = Ehrenger. Entsch. VI, 90). Die in dieser Entscheidung dargelegten Grundsätze finden aber auch auf die Steuerberatungsgesellschaft Anwendung. Die Steuerberater stehen insoweit den Wirtschaftsprüfern gleich. Viele Wirtschaftsprüfer sind in der Tat zugleich Steuerberater. Auch den gemäß § 177 Abs. 2 Hr. *2 BRAÖ von der Bundesrechtsanwaltskammer festgestellten Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts ist nichts Gegenteili- - 8 A) ges zu entnehmen. Zwar besagt deren § 23 in der Fassung vom 20./21. Mai 1966 (früher § 21), daß der Hechtsanwalt sich mit Angehörigen anderer Berufe nicht zu einer Sozietät zusammenschließen darf. Abgesehen davon, daß diese von der Bundesrechtsanwaltskammer aufgestellten Grundsätze keine Rechtsnormen sind, kann die Bestimmung des § 23? soweit eine Sozietät als nicht erlaubt angesehen ist, nur den Fall betreffen, daß der Rechtsanwalt in dieser seiner Eigenschaft ein Sozietätsverhältnis eingehen will. Bas will der Antragsteller nicht. Übt der Rechtsanwalt jedoch zulässigerweise einen weiteren Beruf aus, kann die Rechtsanwaltschaft für dessen Ausübung keine Vorschriften machen. Sie kann ihre standesrechtliche Auffassung nicht mit Verbindlichkeit für die Angehörigen anderer Berufe ausstatten (vgl. BGHZ 35. 383, 393). Bie in der Entscheidung NJW 1964, 2063 = Ehrenger. Entsch. VIII, 9 hervorgehobenen besonderen Gesichtspunkte, die einer Zulassung des Rechtsanwalts entgegenstehen, wenn der Bewerber einer Steuerberatungsgesellschaft angehört, deren Gesellschafter zu dem Teil Steuerbevollmächtigte sind, gelten .nicht für eine Gesellschaft, die, wie hier, nur aus Steuerberatern (und Wirtschaftsprüfern) besteht. 4« Ber Zulassung könnte daher nur noch die vom Antragsteller beabsichtigte Bürogemeinschaft als solche entgegenstehen. Bie Antragsgegnerin bejaht diese^Hinder-nis für die Zulassung und beruft sich dabei auf § 21 - jetzt § 23 - der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts. Ob diese Bestimmung bloß Bürogemeinsch.*. f ten von Nur-Rechtsanwälten im Auge hat oder ob sie sich auch auf Rechtsanwälte bezieht, die zugleich Steuerberater sind, mag dahinstehen. Denn selbst im letzteren Fall steht sie der Zulassung des Antragstellers nicht entgegen. Die Grundsätze eines anwaltlichen Standesrechts besitzen, wie bereits erwähnt, nicht den Charakter einer Rechtsnorm. Sie stellen vielmehr nur eine Sammlung von ErfahrungsSätzen dar (vgl. BGHZ 37, 396, 400, insoweit in NJW 1962, 2006 nicht abgedruckt; BGHSt 18, 77 = NJW 1963, 167 - Ehrenger. Entsch. VII, 164), die durch die Entv/icklung überholt sein können, auch wenn • sie förmlich noch nicht geändert worden sind. Was früher als standesrechtlich verboten galt, braucht später, insbesondere bei einem Wechsel der gesetzlichen Be- nd^T* Voraussetzungen be«’^7TlTn“k,?T* Normen oder Tatbestände, nicht weiterhin unzulässig zu sein. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob § 23 der Richtlinien noch der allgemeinen Auffassung entspricht. So haben sich auf dem Deutschen Anwaltstag in Bremen am 11 ./12. Mai 1967 die Rechtsanv/älte O^0p|pfc (Anv/Bl. 1967, 267, 275, 281), Dr. F^D (AnwBl. 1967, 279) und Dr. “unter langanhaltendem Beifall“ (AnwBl. j 1967, 290) für die Zulässigkeit sogar einer Sozietät von Rechtsanwälten mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern ausgesprochen. Auch die LandesJustizverwaltung Niedersachsen hält die Bürogemeinschaft eines Rechtsanwalts mit einer Steuerberater-Sozietät für erlaubt. Es gibt auch bereits Steuerberater-Sozietäten, denen Rechtsanwälte angehören (vgl. Amtliche Mitteilungen der Bundessteuerberaterkammer 1967 Nr. 7 S. 40/ 41). Dieser Frage braucht Jedoch nicht weiter nachgegangen und insbesondere auch nicht erörtert zu werden. -10- öO ob als allgemeine Standesauffassung das angesehen v/erden kann, was der Überzeugung einer starken Minderheit widerspricht . Denn entscheidend ist, daß die Grundsätze und die bisherigen Standesauffassungen zurücktreten müssen gegenüber einer eindeutigen anderen Regelung durch den Gesetzgeber, Dieser hat, wie bereits erwähnt, zu dem Ausdruck gebracht, daß ein Steuerberater hinsichtlich seiner Stellung und Berufsausübung dem Rechtsanwalt artverwandt und gleichwertig ist. Ist dem aber so, so besteht keine Möglichkeit, einem Rechtsanwalt die Bürogemeinschaft mit einem Steuerberater zu verbieten. Im Gegenteil wäre dies ein Verstoß gegen die grundgesetzlich gewährleistete Berufsfreiheit. Daran können auch gewisse gebührenrecht-licbe Schwierigkeiten, die sich im übrigen bei verständiger Handhabung weitgehend vermeiden lassen v/erden, nichts ändern. Hach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Glanzmann Noelle Dr. Greuner Wedesweiler Dr. Arndt Börtzler Kirchhof