Dieser Bescheid wurde auf die §§ 35 Abs. 1 Nr. 5 und 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO gestützt und damit begründet, daß sich der Antragsteller mindestens seit 1961 in Österreich aufhalte und, ohne von der Residenzpflicht befreit worden zu sein, seine Kanzlei in München aufgegeben habe. 2. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. p BRAO k a n n die Zulassung bei einem Gericht seitens der Landesjustizverwaltung zurückger.ommen werden, wenn der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks oder seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von der in § 27 BRAO geregelten Residenzpflicht befreit worden ist. Falls auf Grund des § 35 Abs. 1 BRAO die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht zurückgenommen wird, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO auch seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als solche zurückzunehmen. Der Antragsteller hat seine Kanzlei, wie auch in der Beschwerdeinstanz unstreitig geblieben ist, seit seiner Flucht vom 13• Januar 1959 aufgegeben. Auf die innere Willensrichtung des Betroffenen kann es bei der Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO vor allem deshalb nicht ankommen, weil den Anwälten die Verpflichtung, eine Kanzlei zu unterhalten, im Interesse des rechtsuchenden Publikums auferregt worden ist. Grundsätzlich kann es daher nicht als sachfremd angesehen werden, daß die LandesJustizverwaltung nunmehr im Interesse der Rechtspflege und der Rechtsuchenden die Zurücknahme der Zulassung zur Anwaltschaft für geboten gehalten hat. Da die durch Urteil der Strafkammer des Landgerichts Bremen vom 13» Februar 1959 ausgesprochene Verurteilung des Antragstellers bereits durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25- Mai i960 wegen eines Verfahrensfehlers wieder aufgehoben worden war, so ist im Bescheid des Antragsgegners vom 16. b.) Somit könnte der gerügte Ermessensfehler allenfalls dann gegeben sein, wenn auf Seiten des Antragsgegners diejenigen Motive, welche den Antragsteller im Jahre 1959 zur Flucht ins Ausland bev/ogen haben, als ausreichende Rechtfertigung für das Richtaufrechterhalten seiner Anwaltskanzlei hätten anerkannt werden müssen. Dies glaubt der Antragsteller zu Unrecht aus der amtlichen Begründung zur Bundesrechtsanwaltsordnung herleiten zu können, in der hervorgehoben ist, daß die Entschließung, ob einem Anwalt die Zulassung wegen Aufgabe seiner Kanzlei zu entziehen sei, wesentlich von der Klärung der Frage abhängen müsse, welche Beweggründe ihn zu diesem Schritt veranlaßt hätten (vgl. Im Falle des Antragstellers ist ein solcher Härtefall, wie ihn die amtliche Begründung im Auge hatte, nicht gegeben und auch nie gegeben gewesen. Ebensowenig kann sich der Antragsteller auf einen "Notstand” im Sinne des Strafgesetzbuchs berufen, v/eil die Zurücknahme einer Zulassung gemäß § 35 BRAO keinen Strafcharakter trägt. Umgekehrt konnte die Landes Justizverwaltung nach fünfjährigem Zuwarten ohne Ermessensverstoß zu der Entschließung gelangen, daß eine weitere Ausnahmebehandlung des Antragstellers im Hinblick auf die Anwaltspflicht aus § 27 BRAO nicht mehr verantwortet werden könne. Denn selbst im Jahre 1964 hatte der Antragsteller, wie seine damaligen Eingaben zeigten und wie die weitere Entwicklung bestätigt hat, durchaus nicht die Absicht, ungesäumt nach München zurückzukehren, um dort seiner Residenzpflicht wieder zu genügen. c.) D-^ran ändert sich auch nichts durch den Umstand, daß der Antragsteller nunmehr vor dem Bundesgerichtshof seine Bereitschaft zur Rückkehr nach Deutschland erklärt, diese Bereitschaft aber von der Zubilligung freien - richtiger: sicheren - Geleits abhängig gemacht hat. Als unzulässig zu verwerfen waren die weiteren Anträge, dem Antragsteller gemäß § 29 BRAO Befreiung von der Residenzpflicht zu gewähren und ihm gemäß § 55 BRAO einen allgemeinen Vertreter zu bestellen, da insoweit weder ein Vorbescheid der LandesJustizverwaltung, noch ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, noch ein Beschluß des Ehrengerichtshofs vorliegt.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ_XBj_!P/65 BESCHLUSS in Sachen des früheren Rechtsanwalts Alfred früher in T^M^H^festraße Antragstellers und Beschwerde führers, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Konrad li gegen das Bayerische Staatsministerium der Justiz, München, Antragsund Beschv/erdegegner wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 27* September 1965 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br* Br. h.c. Heusinger, der Rechtsanwälte Br. Wedesweiler, Br* Roesen, Br. Wintzer, sowie der Bundesrichter Kirchhof, Br. Spengler, Br. Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Bie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengeriehtshofs für Rechtsanwälte vom 16. März 1965 wird zurückgewiesen. Bie Zusat2anträge auf Befreiung von der Residenzpflicht und auf Bestellung eines Vertreters werden als unzulässig verv/orfen. Ber Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen und diejenigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die dem Antragsgegner im zweiten Rechtszuge entstanden sind. Der Geschäftswert wird auf 30 000 BM festgesetzt. Gründe: 1. Ber am 24. April 1902 geborene Antragsteller war erstmals von 1929 bis 1939 als Rechtsanwalt in München zugelassen. Seine zweite Zulassung, wiederum in München, erhielt er im Jahre 1956. Durch Bescheid des Antragsgegners vom 16. Juli 1964 sind die örtliche Zulassung des Antragstellers beim Oberlan.desgericht München und bei den Landgerichten München I und II, sowie seine Zulassung zur 3 Rechtsanwaltschaft zurückgenommen worden. Dieser Bescheid wurde auf die §§ 35 Abs. 1 Nr. 5 und 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO gestützt und damit begründet, daß sich der Antragsteller mindestens seit 1961 in Österreich aufhalte und, ohne von der Residenzpflicht befreit worden zu sein, seine Kanzlei in München aufgegeben habe. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof allein den Antrag gestellt, den Bescheid vom 16. Juli 1964 aufzuhe-ben. Dieser Antrag ist durch Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 16. März 1965 zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die in rechter Form und Frist eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers, die in der Sache keinen Erfolg haben konnte. 2. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. p BRAO k a n n die Zulassung bei einem Gericht seitens der Landesjustizverwaltung zurückger.ommen werden, wenn der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks oder seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von der in § 27 BRAO geregelten Residenzpflicht befreit worden ist. Falls auf Grund des § 35 Abs. 1 BRAO die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht zurückgenommen wird, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO auch seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als solche zurückzunehmen. Der Antragsteller hat seine Kanzlei, wie auch in der Beschwerdeinstanz unstreitig geblieben ist, seit seiner Flucht vom 13• Januar 1959 aufgegeben. - Allerdings meint der Antragsteller, der im Gesetz vorausgesetzte Tatbestand, daß ein Rechtsanwalt "seine Kanzlei aufgibt", setze einen freien Willensentschluß voraus, der bei ihm nicht gegeben sei. Vielmehr sei er willens, seine Praxis in München nach rechtskräftigem Abschluß des gegen ihn schwebenden Bremer Strafverfahrens wieder aufzunehmen. Demgegenüber hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 16. Juli 19^2 (BGHZ 38, 6, 11) klargestellt, daß an die in § 27 BRAO vorgeschriebene Errichtung einer Kanzlei gewisse Mindestanforderungen gestellt werden müssen. Und zwar muß der Rechtsanwalt ausreichende organisatorische Vorsorge treffen, um.der Öffentlichkeit seinen Willen, bestimmte Räumlichkeiten als Kanzlei zu verwenden, d.h. dem Publikum dort anwaltliche Dienste bereitzusteilen, zu offenbaren. Fehlt es an solchen objektiven Maßnahmen, so kann - unabhängig von der inneren Willensrichtung des Rechtsanwalts - von der Errichtung einer Kanz.lei nicht die Rede sein. Auch an die Aufrechterhaltung einer Kanzlei, um die es sich im vorliegenden Verfahren handelt, dürfen keine geringeren Anforderungen als an den Tatbestand ihrer Errichtung gestellt werden. Wenn also ein Anwalt sämtliche organisatorische Maßnahmen, aus denen das Publikum bisher auf die Widmung von Räumen als Anwaltskanzlei schließen konnte, wieder rückgängig macht, muß er sich -zu demindest wenn dieser Zustand nicht nur von vorübergehender Natur ist - auf Grund dieses objektiven Befundes als ein Anwalt, der seine Kanzlei aufgegeben hat, behandeln lassen. Auf die innere Willensrichtung des Betroffenen kann es bei der Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO vor allem deshalb nicht ankommen, weil den Anwälten die Verpflichtung, eine Kanzlei zu unterhalten, im Interesse des rechtsuchenden Publikums auferregt worden ist. Hiernach haben der Antragsgegner und ihm folgend der Ehrengerichtshof die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zu Recht bejaht. 3- Die sofortige Beschwerde könnte infolgedessen gemäß § 39 Abs. 3 BRAO nur Erfolg haben, wenn die Landesjustizverwaltung bei Anwendung der "Kann”-Vorschrift des § 35 entweder die gesetzlichen Grenzen des ihr eingeräumten Ermessen überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hatte. Beides ist nicht der Fall. a.) Im Zeitpunkt der Zurücknahme der Zulassung waren schon mehr als 5 Jahre seit dem Zeitpunkt vergangen, in dem sich der Antragsteller nach Österreich abgesetzt hatte. Mittlerweile sind es sogar mehr als 6 Jahre geworden. Grundsätzlich kann es daher nicht als sachfremd angesehen werden, daß die LandesJustizverwaltung nunmehr im Interesse der Rechtspflege und der Rechtsuchenden die Zurücknahme der Zulassung zur Anwaltschaft für geboten gehalten hat. Dabei trifft es keineswegs zu, daß der angefoehtene Bescheid etwa in unzulässiger Weise als eine Art Strafmaßnahme in Zusammenhang mit den im Bremer Strafverfahren behandelten Vorgängen erlassen v/orden wäre. Da die durch Urteil der Strafkammer des Landgerichts Bremen vom 13» Februar 1959 ausgesprochene Verurteilung des Antragstellers bereits durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25- Mai i960 wegen eines Verfahrensfehlers wieder aufgehoben worden war, so ist im Bescheid des Antragsgegners vom 16. Juni 1964 folgerichtig garnicht auf eine Straftat oder eine Bestrafung des Antragstellers abgehoben worden. Vielmehr ist der Antragsgegner - ebenso wie der Ehrengerichtshof - ersichtlich davon ausgegangen, daß der Antragsteller in Bremen noch keiner Straftat überführt worden ist, daß gegen ihn jedoch 6 gemäß Eröffnungsbeschluß des Landgerichts Bremen vom 11. Juni 1958 v/eiterhin ein Strafverfahren wegen erfolgloser Anstiftung zu dem Meineid u.a. anhängig ist. b.) Somit könnte der gerügte Ermessensfehler allenfalls dann gegeben sein, wenn auf Seiten des Antragsgegners diejenigen Motive, welche den Antragsteller im Jahre 1959 zur Flucht ins Ausland bev/ogen haben, als ausreichende Rechtfertigung für das Richtaufrechterhalten seiner Anwaltskanzlei hätten anerkannt werden müssen. Dies glaubt der Antragsteller zu Unrecht aus der amtlichen Begründung zur Bundesrechtsanwaltsordnung herleiten zu können, in der hervorgehoben ist, daß die Entschließung, ob einem Anwalt die Zulassung wegen Aufgabe seiner Kanzlei zu entziehen sei, wesentlich von der Klärung der Frage abhängen müsse, welche Beweggründe ihn zu diesem Schritt veranlaßt hätten (vgl. BR-Drucks. Nr. 461/57 zu § 47 Nr. $). Diese Bemerkung in der amtlichen Begründung kann keineswegs dahin verstanden werden, daß bei jeder Aufgabe der Kanzlei Nachsicht geübt werden müsse, sofern ihr nur verständliche Beweggründe zugrundeliegen. Vielmehr verweist die Begründung zu § 47 Nr. 5 (jetzt § 51 Abs. 1 Nr.5) auf die Ausnahme von der!,Residenzpflichtn nach § 41 ( jetzt § 29). Es ist also an Härtefälle im Sinne des § 29 Abs. 1* gedacht. Hier findet sich aber in der amtlichen Begründung (zu § 41) der Hinweis, nur "unter ganz besonderen Umständen" könne so weit Nachsicht geübt werden, daß es einem Anwalt erlassen werde, eine Kanzlei einzurichten. Auch heißt es eindeutig, daß im Falle nachträglicher Wiederaufgabe von Wohnung oder Kanzlei grundsätzlich nicht dieselbe Nachsicht wie bei Anfangsschwierigkeiten geübt werden dürfe ( zu § 47 Nr* 5). Im Falle des Antragstellers ist ein solcher Härtefall, wie ihn die amtliche Begründung im Auge hatte, nicht gegeben und auch nie gegeben gewesen. Ebensowenig kann sich der Antragsteller auf einen "Notstand” im Sinne des Strafgesetzbuchs berufen, v/eil die Zurücknahme einer Zulassung gemäß § 35 BRAO keinen Strafcharakter trägt. Umgekehrt konnte die Landes Justizverwaltung nach fünfjährigem Zuwarten ohne Ermessensverstoß zu der Entschließung gelangen, daß eine weitere Ausnahmebehandlung des Antragstellers im Hinblick auf die Anwaltspflicht aus § 27 BRAO nicht mehr verantwortet werden könne. Denn selbst im Jahre 1964 hatte der Antragsteller, wie seine damaligen Eingaben zeigten und wie die weitere Entwicklung bestätigt hat, durchaus nicht die Absicht, ungesäumt nach München zurückzukehren, um dort seiner Residenzpflicht wieder zu genügen. Er verblieb vielmehr weiterhin im Auslande, um sich der Strafverfolgung in der Bundesrepublik.' Deutschland zu entziehen, obwohl das erste Urteil der Strafkammer II des Landgerichts Bremen bereits seit 4 Jahren aufgehoben und die Sache durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai I960 zur anderweiten Verhandlung an eine andere Strafkammer, nämlich die in Bremerhaven, zurückverwiesen worden war. Durch dieses Verbleiben im Auslande verhindert der Antragsteller selbst die Aufklärung, ob die in Bremen gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe begründet sind oder nicht. Wenn es ein Staatsbürger verschmäht, sich gegen eine nach seiner Auffassung ungerechtfertigte Anklage mit den Mitteln der Strafprozeßordnung zur Wehr zu setzen, und stattdessen das Bundesgebiet verläßt, so muß er die im Gesetz vorgesehenen Folgen in Kauf nehmen. Der Antragsteller setzt sich mit sich selbst in Widerspruch, wenn er Rechtsanwalt und damit Organ der deutschen Rechtspflege bleiben will, sich aber der Erledigung eines gegen ihn vor den deutschen Gerichten anhängigen Strafverfahrens entzieht. Daran v/ürde sich auch dann nichts ändern, wenn in dem bisherigen Strafverfahren die vom Antragsteller behaupteten Rechtsverstöße vorgekommen sein sollten. Denn es besteht keinerlei Besorgnis, daß sich die Strafkammer in Bremerhaven nicht, wie es ihre Pflicht ist, mit aller Kraft bemühen würde, dem Antragsteller Gerechtigkeit zuteil werden zu lassen. Da der Bescheid des Antragsgegners ersichtlich davon ausgeht, daß bei einem Anwalt die beharrliche Vereitelung der Strafrechtspflege nicht entschuldbar ist und daß sie für ihn jedenfalls nicht zu einer langsn-uauernden Freistellung von der Pflicht zur Unterhaltung einer Anwaltskanzlei führen darf, so überschreitet er nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens. c.) D-^ran ändert sich auch nichts durch den Umstand, daß der Antragsteller nunmehr vor dem Bundesgerichtshof seine Bereitschaft zur Rückkehr nach Deutschland erklärt, diese Bereitschaft aber von der Zubilligung freien - richtiger: sicheren - Geleits abhängig gemacht hat. Der An- tragsteller hat selbst nicht behauptet, daß einem solchen Anträge entsprochen sei, oder auch nur, daß er die erforderlichen Schritte zur Durchsetzung dieses Antrages, erforderlichenfalls auch im Beschwerderechtszuge^ getan habe* Er hat auch nicht einmal in Aussicht gestellt, daß er in diesem F=<lle alsbald von neuBmieine Kanzlei in München errichten werde. Die jetzige bloße BereiVerklärung zur Rückkehr, noch dazu abhängig gemacht von einer Voraussetzung - sicheres Geleit -, deren Erfüllung durchaus unsicher ist, reicht keinesfalls dazu aus, nunmehr in der xiufrechterhaltung der ZulassungsZurücknahme eine fehlerhafte ErmessensausÜbung im Sinne des § 39 Abs. 3 BRAO zu finden. 4. Sonach war die sofortige Beschwerde insoweit als unbegründet zurückzuweisen, als mit ihr die Aufhebung des Bescheids vom 16. Juli 1965 und die Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte erstrebt wird. Als unzulässig zu verwerfen waren die weiteren Anträge, dem Antragsteller gemäß § 29 BRAO Befreiung von der Residenzpflicht zu gewähren und ihm gemäß § 55 BRAO einen allgemeinen Vertreter zu bestellen, da insoweit weder ein Vorbescheid der LandesJustizverwaltung, noch ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, noch ein Beschluß des Ehrengerichtshofs vorliegt. Die nach der mündlichen Verhandlung eingegangene Eingabe des Antragstellers persönlich vom 12. Oktober 1965 gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Heusinger Wedesweiler Roesen Br. Wintzer Kirchhof Spengler Vogt