Erblickt der Vorstand der Rechtsanwaltskaramer den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO in Veruntreuungen, so können bei der Beurteilung der Frage, ob dieser Versagungsgrund ausnahmsweise durch späteres Wohlverhalten ausgeräumt worden ist, auch solche zusätzlichen Einzeltatsachen berücksichtigt werden, die im Gutachten des Ksmmervorstandes nicht erwähnt sind. 1902, hat seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt» Der angefochtene Beschluß hält in Übereinstimmung mit dem vom achten den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO für gegeben» Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Ber Strafbefehl geht davon aus, daß der Antragsteller in den Jahren 1953 bis 1955 verschiedentlich Geldbeträge, die er für oder von Mandanten erhalten hatte, zunächst für sich verbraucht und nicht in angemessener Frist bestimmungsgemäß abgeführt habe. d) Ein von ihm im April 1954 als Gerichtskostenvorschuß in einem Scheidungsprozeß entgegengenommener Betrag von 62,50 UM wurde vom Antragsteller nicht v/eiter-geleitet, so daß der Mandant den Gerichtskostenvorschuß fast vier Monate später nochmals unmittelbar bei Gericht leisten mußte. Der Antragsteller ist entgegen dem Gutachten des Kammervorstandes und entgegen dem -angefochtenen Beschluß der Auffassung, daß seine Straftaten die Anwendung des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 5 BRAO nicht zu rechtfertigen vermögen. An dieser Rechtsprechung muß durchaus festgehalten werden; das Ansehen der Rechtsanwaltschaft und das Vertrauen zu ihr wird aufs tiefste erschüttert, wenn ein Rechtsanwalt sich an Mandantengeldern vergreift, und grundsätzlich kann deshalb für einen Rechtsanwalt, der sich in dieser Art vergeht, kein Raum mehr in der Rechtsanwaltschaft sein (so auch Urteil des Senats vom 6. mit dem Ehrengerichtshof - bei der Beurteilung der in den Jahren 1953/55 begangenen Straftaten auch keine Umstände zu erkennen, welche es ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen ließen, die Würdigkeit des Antragstellers zur Ausübung des Rechtsanwalt sberufs ungeachtet der von ihm begangenen Untreuehandlungen zu bejahen. Es handelte sich damals weder um eine einmalige noch um eine geringfügige Verfehlung, sondern die festgestellten strafbaren Handlungen erstreckten sich über einen Zeit raum von rund 1 1/2 Jahren, Mit Hecht hat der Ehrengericht hof als besonders schwerwiegend den Hall des Maurers Heber bezeichnet, weil dieser durch einen Verkehrsunfall schwer verletzt worden war und in ärmlichen Verhältnissen lebte, so daß er auf die pünktliche Auszahlung der Versicherungssumme, noch dazu in der Weihnachtszeit, dringend angewiese war . Zwar glaubt der Senat dem Antragsteller, daß ihn in den Jahren 1953/55 Sorgen wegen der Schulden des im Jahre 1951 begonnenen Neubaus drückten, der nach seiner Angabe 20 000 DM mehr als veranschlagt gekostet hat. Der Antragsteller kann seine Handlungsweise, vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten durch Verbrauch von Mandantengeldern zu überbrücken, also keineswegs als Ausfluß einer Beben oder Gesundheit seiner Angehörigen bedrohenden Krise hinstellen« Es braucht auch heute nicht mehr auf die im Zulassungsgesuch und in der Beschwerdeschrift enthaltenen Andeutung eingegangen zu werden, der Antragsteller habe sich möglicherweise infolge physischer Überlastung und seelischer Verwirrung in einem Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) befunden. Wie die Strafakten (Cs 704/55 des Amtsgerichts Offenburg) ergeben, hat der Antragsteller sich in dem damaligen Verfahren niemals auf verminderte Zurechnungsfähigkeit berufen, sich vielmehr eingehend und umfassend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geäußert. Dieser allgemeine Verwirrungszustand des Antragstellers, welcher offenbar den Strafrichter zu seiner milden Beurteilung der damaligen Straftat veranlaßt hat, ist aber auf der anderen Seite nicht geeignet, das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes im Rahmen des § 7 Nr. 5 BRAO zu begründen« Denn eine Unwürdigkeit zur Ausübung des Anwaltsberufs kann auch dann gegeben sein, wenn ein Antragsteller zwar nicht aus bösartiger Veranlagung, wohl aber aus Kopflosigkeit gegenüber auftauchenden Schwierigkeiten straffällig geworden ist* Bei einem Rechtsanwalt bedeutet nämlich die Kopflosigkeit und Labilität der Gesamtpersönlichkeit, wie sie der Antragsteller in den Jahren 1953/55 bewiesen hat, eine Gefährdung auch der zukünftigen Mandanten und macht daher seine Wie der zulas sung im Hinblick auf § 7 Nr. 5 BRAO grundsätzlich unmöglich. Vielmehr sind als maßgebend die gesamten, im Zeitpunkt der Entscheidung über das neue Zula' sungsgesuch vorliegenden Umstände zu berüchsichtigen, und für die gebotene Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Bewerbers zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt kann neben einer etwaigen Straftat und Vorstrafe auch ein langjähriges Wohl-verhalten nach der Bestrafung nicht unbeachtet bleiben. In diesem Zusammenhang kann allerdings nicht der Recht ansicht des Antragstellers gefolgt werden, im Hinblick auf sein Wiederzulassungsgesuch dürfe er rechtlich nicht schlec ter gestellt werden, als ob man ihn ursprünglich wegen seiner Straftaten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, jedoch nachträglich ehrengerichtlich begnadigt hätte. Es erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen im einzelnen der Antragsteller ungeachtet seiner Verfehlungen mit Rücksicht auf ein späteres langjähriges Wohlverhalten der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft hätte für würdig befunden werden können. Durch diese Verhaltensweise hat der Antragsteller, wie er in der mündlichen Verhandlung selber nicht mehr in Abrede gestellt hat, unbefugt fremdes Geistesgut als sein eigenes ausgegeben und den Verboten des Gesetzes vom 19« Juni 1901, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, zuwidergehandelt. Diese Ansicht ist rechtlich nicht zutreffend; denn der ahgefoehtene Beschluß hat - in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Kam-mervorstandes - als eigentlichen Versagungsgrund nur die ira Strafbefehl vom 8. Erblickt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer den Versagungsgrund in Veruntreuungen, so können bei der Beurteilung der Frage, ob dieser Versagungsgrund ausnahmsweise durch späteres Wohlverhalten ausgeräumt ist, auch solche zusätzliche Einzeltatsachen berücksichtigt werden, die im Gutachten des Kammervorstandes nicht erwähnt sind.
— 4/y Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BRAO §§ 8, 9 Erblickt der Vorstand der Rechtsanwaltskaramer den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO in Veruntreuungen, so können bei der Beurteilung der Frage, ob dieser Versagungsgrund ausnahmsweise durch späteres Wohlverhalten ausgeräumt worden ist, auch solche zusätzlichen Einzeltatsachen berücksichtigt werden, die im Gutachten des Ksmmervorstandes nicht erwähnt sind. Beschl. des BGH v. 15« Mai 1961 - AnwZ (b) 10/61 - EGH beim OLG Stuttgart - AnwZ (B) 10/61 Besch 1 u ß In der Zulassungssache des Assessors Hermann weg 0, in 0 > Antragstellers und Beschwerdeführers , Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Otto 0 H(Jpstraße 4P - gegen die Rechtsanwaltskamme^SBHHHBL vertreten durch ihren Präsidenten, •> Antragsgegnerin und Beschwerde-gegnerin, hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 15. Mai 1961 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br» Heusinger, der Rechtsanwälte Br» Puchs und Heins, der Bundesrichter Kirchhof, Br. Spengler und Hill sowie des Rechtsanwalts Petersen nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Bie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandes-gerieht Stuttgart vom 5. Bezerober I960 wird zurückgewiesen. Ber Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerderechtszuges einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Ber Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 30 000 BM festgesetzt. 2 Gründe Der Antragsteller, geboren am 1902, hat seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt» Der angefochtene Beschluß hält in Übereinstimmung mit dem vom achten den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO für gegeben» Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Bas Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet. Burch Strafbefehl des Amtsgerichts Offenburg vom 8. September 1955 wurde der Antragsteller wegen Untreue in vier Fällen, begangen zu dem Nachteil von Mandanten, zu einer Gefängnisstrafe von 2 Monaten und drei Wochen, sowie zu vier Geldstrafen von 100, 70, 50 und 30 BM verurteilt. Bie Geldstrafen wurden bezahlt, die Gefängnisstrafe wurde zunächst auf die Bauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungsfrist erlassen» Bie Bestrafung insgesamt unterliegt nur noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister. Im Zusammenhang mit dem gegen ihn schwebenden Ermittlungsverfahren hatte der Antragsteller, der - mit Kriegsunterbrechung - bereits seit 1928, zuletzt in als Rechtsanwalt tätig gewesen war, am 11. August 1955 auf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet. Ber Strafbefehl geht davon aus, daß der Antragsteller in den Jahren 1953 bis 1955 verschiedentlich Geldbeträge, die er für oder von Mandanten erhalten hatte, zunächst für sich verbraucht und nicht in angemessener Frist bestimmungsgemäß abgeführt habe. Im einzelnen handelte es sich dabei um folgende Fälle: Vorstand der Rechtsanwaltskammer erstatteten Gut- a) Eine vor Weihnachten 1954 seitens der Versiehe- * rung überwiesene Unfall-Entschädigung von 2 500 UM hat der Antragsteller erst auf wiederholte Mahnungen ratenweise am 10. Juni (40 UM), am 29. Juni(1 000 UM) und am 2. Juli 1955 (1 400 UM) an den vom Unfall betroffenen Man danten, einen Maurer namens ausgezahlt. Uie letzte der Zahlungen erfolgte erst nach der Erstattung der Anzeige durch die Kriminalpolizei. b) Eine unter gpschiedenen Eheleuten vereinbarte Abfindung von 2 300 UM wurde dem Antragsteller am 25. Februar 1955 in bar ausgehändigt, jedoch von ihm erst am 25. April 1955 nach vielen Reklamationen entsprechend der Weisung der Mandantin ausgeschüttet. c) Vier Ratenzahlungen von insgesamt 100 UM, die der Antragsteller als Erozeßbevollmachtigter der Stadt 0flB> Wm diese von November 1953 bis Mai 1954 empfangen hatte, wurden von ihm erst nach wiederholten Mahnungen und viele Monate später an die Mandantin überwiesen. Zwei weitere Ratenzahlungen von zusammen 45 UM leitete er über haupt nicht weiter, so daß sich die Mandantin nach weiteren erfolglosen Mahnungen schließlich Monate später im Wege der Verrechnung befriedigen mußte. d) Ein von ihm im April 1954 als Gerichtskostenvorschuß in einem Scheidungsprozeß entgegengenommener Betrag von 62,50 UM wurde vom Antragsteller nicht v/eiter-geleitet, so daß der Mandant den Gerichtskostenvorschuß fast vier Monate später nochmals unmittelbar bei Gericht leisten mußte. Der Antragsteller ist entgegen dem Gutachten des Kammervorstandes und entgegen dem -angefochtenen Beschluß der Auffassung, daß seine Straftaten die Anwendung des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 5 BRAO nicht zu rechtfertigen vermögen. Dabei verkennt er nicht, daß Veruntreuungen, die ein Rechtsanwalt zu dem Nachteil seiner Mandanten begeht, grundsätzlich ein Verhalten darstellen, "das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben". Er meint jedoch, daß seine damaligen Straftaten mit Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse ausnahmsweise eine mildere Beurteilung verdienten und daß er überdies durch langjähriges Wohlverhalten die Wiederaufnahme in die Rechtsanwaltschaft verdient habe. Nach der seit jeher maßgebenden Rechtsprechung stellen Veruntreuungen eines Rechtsanwalts an Mandantengeldern ein Verhalten dar, das den Rechtsanwalt unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. An dieser Rechtsprechung muß durchaus festgehalten werden; das Ansehen der Rechtsanwaltschaft und das Vertrauen zu ihr wird aufs tiefste erschüttert, wenn ein Rechtsanwalt sich an Mandantengeldern vergreift, und grundsätzlich kann deshalb für einen Rechtsanwalt, der sich in dieser Art vergeht, kein Raum mehr in der Rechtsanwaltschaft sein (so auch Urteil des Senats vom 6. Februar 1961 - AnwSt (R) 3/60 -mit angeführter älterer Rechtsprechung). Entgegen der Auffassung des Antragstellers vermag der erkennende Senat - in Übereinstimmung^! mit dem Ehrengerichtshof - bei der Beurteilung der in den Jahren 1953/55 begangenen Straftaten auch keine Umstände zu erkennen, welche es ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen ließen, die Würdigkeit des Antragstellers zur Ausübung des Rechtsanwalt sberufs ungeachtet der von ihm begangenen Untreuehandlungen zu bejahen. 5 - Es handelte sich damals weder um eine einmalige noch um eine geringfügige Verfehlung, sondern die festgestellten strafbaren Handlungen erstreckten sich über einen Zeit raum von rund 1 1/2 Jahren, Mit Hecht hat der Ehrengericht hof als besonders schwerwiegend den Hall des Maurers Heber bezeichnet, weil dieser durch einen Verkehrsunfall schwer verletzt worden war und in ärmlichen Verhältnissen lebte, so daß er auf die pünktliche Auszahlung der Versicherungssumme, noch dazu in der Weihnachtszeit, dringend angewiese war . Zwar glaubt der Senat dem Antragsteller, daß ihn in den Jahren 1953/55 Sorgen wegen der Schulden des im Jahre 1951 begonnenen Neubaus drückten, der nach seiner Angabe 20 000 DM mehr als veranschlagt gekostet hat. Ferner ist d Senat davon überzeugt, daß der Antragsteller damals durch Krankheit seiner Frau und wegen der Schwierigkeit, seine sechsköpfige Familie zu erhalten, seelisch stark belastet war. Das alles vermag jedoch das Vergreifen an Mandantengel dern nicht als entschuldbar erscheinen zu lassen. ’’Peinliche Sorgfalt in der Behandlung der dem Rechtsanwalt anvertrauten fremden Vermögenswerte ist” - nach den ’’Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs” vom 11. Mai 1957 - ’’unerläßliche Voraussetzung für die Vertrauensstellung des Rechtsanwalts”. Verstöße hiergegen werden in der Regel entweder auf verwerflichem Leichtsinn oder auf eigener Notlage beruhen. Die Notlage, in die der Antragstel ler damals geraten war, stellte sich aher nicht als ausweglos dar. Hatte er sich im Ergebnis bei dem Hausbau übernommen, so hätte er eben notfalls dieses Grundstück preisgeben müssen. Keinesfalls durfte er fremde Gelder angreifen, um ihn zu Ende zu führen oder um die durch ihn aufgelaufenen Verbindlichkeiten zu decken und um sich auf diese Weise das Haus zu erhalten. Der Antragsteller kann seine Handlungsweise, vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten durch Verbrauch von Mandantengeldern zu überbrücken, also keineswegs als Ausfluß einer Beben oder Gesundheit seiner Angehörigen bedrohenden Krise hinstellen« Es braucht auch heute nicht mehr auf die im Zulassungsgesuch und in der Beschwerdeschrift enthaltenen Andeutung eingegangen zu werden, der Antragsteller habe sich möglicherweise infolge physischer Überlastung und seelischer Verwirrung in einem Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) befunden. Wie die Strafakten (Cs 704/55 des Amtsgerichts Offenburg) ergeben, hat der Antragsteller sich in dem damaligen Verfahren niemals auf verminderte Zurechnungsfähigkeit berufen, sich vielmehr eingehend und umfassend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geäußert. Für eine solche verminderte Zurechnungsfähigkeit des Antragstellers zur Zeit der Straftaten besteht also kein Anhalt. Der Antragsteller hat diese Verteidigung denn auch in der mündlichen Verhandlung fallen lassen. Zu Gunsten des Antragstellers muß jedoch davon ausgegangen werden, daß er seine Straftaten nur in einem Zustande hochgradiger Nervenanspannung und seelischer Erschöpfung begangen haben kann. Denn anderenfalls wäre es unerklärlich, weshalb er nicht zu dem Zwecke der Geldbeschaffung auf seinen Erbanteil an einem Waldgrundstück, der für ihn einen Vermögenswert von 25 000 DM verkörperte, zurückgegriffen hat. Dieser allgemeine Verwirrungszustand des Antragstellers, welcher offenbar den Strafrichter zu seiner milden Beurteilung der damaligen Straftat veranlaßt hat, ist aber auf der anderen Seite nicht geeignet, das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes im Rahmen des § 7 Nr. 5 BRAO zu begründen« Denn eine Unwürdigkeit zur Ausübung des Anwaltsberufs kann auch dann gegeben sein, wenn ein Antragsteller zwar nicht aus bösartiger Veranlagung, wohl aber aus Kopflosigkeit gegenüber auftauchenden Schwierigkeiten straffällig geworden ist* Bei einem Rechtsanwalt bedeutet nämlich die Kopflosigkeit und Labilität der Gesamtpersönlichkeit, wie sie der Antragsteller in den Jahren 1953/55 bewiesen hat, eine Gefährdung auch der zukünftigen Mandanten und macht daher seine Wie der zulas sung im Hinblick auf § 7 Nr. 5 BRAO grundsätzlich unmöglich. . Die Entscheidung über Würdigkeit oder Unwürdigkeit eines Zulassungsbewerbers darf freilich nicht ausschließlich mit dem Blick auf eine in der Vergangenheit liegende Straftat getroffen werden. Vielmehr sind als maßgebend die gesamten, im Zeitpunkt der Entscheidung über das neue Zula' sungsgesuch vorliegenden Umstände zu berüchsichtigen, und für die gebotene Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Bewerbers zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt kann neben einer etwaigen Straftat und Vorstrafe auch ein langjähriges Wohl-verhalten nach der Bestrafung nicht unbeachtet bleiben. In diesem Zusammenhang kann allerdings nicht der Recht ansicht des Antragstellers gefolgt werden, im Hinblick auf sein Wiederzulassungsgesuch dürfe er rechtlich nicht schlec ter gestellt werden, als ob man ihn ursprünglich wegen seiner Straftaten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, jedoch nachträglich ehrengerichtlich begnadigt hätte. Da c*ä der Antragstellei^in Wirklichkeit nicht auf die Durchführ eines ehrengerichtlichen Verfahrens hat ankommen lassen, sondern seinerseits am 11. August 1955 auf die Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet hat, so liefe seine Betrachtung weise auf die doppelte Fiktion eines Ausschlußurteils mit nachfolgender Begnadigung hinaus. Die historische Entwicklung des Zulassungsverfahrens und der klare Sinngehalt des § 7 BRAO verbieten es jedoch, im Wege der Fiktion Mischtatbestände zwischen den beiden selbständigen Versagungsgründen des § 7 Nr. 3 BRAO (Ausschlußurteil) und des § 7 Nr. 5 BRAO (Unwürdigkeit) zu schaffen. Infolgedessen muß der absolute Versagungsgrund des § 7 Nr. 3 BRAO immer dann ausscheiden, wenn ein früheres Ehrengerichtsverfahren gegen den heutigen Bewerber - etwa infolge Verzichts und anschließender Zurücknahme seiner Zulassung - nicht zur Durchführung gelangt ist (vgl. § 139 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO). Insbesondere die Verfahrensvorschrift des § 148 BRAO, welche die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens ermöglicht, sofern in einem bereits eingeleiteten, aber dann eingestellten Ehrengerichtsverfahren mit der Strafe der Ausschließung zu rechnen gewesen wäre, verdeutlicht, daß die Aufstellung der Fiktion eines Ausschließungsurteils zu Lasten des späteren Bewerbers um die Wiederzulassung mit dem Gesetz unvereinbar sein würde. Erst recht wäre die doppelte Fiktion eines Ausschlusses mit nachfolgender Begnadigung unzulässig, wenngleich sie sich nicht zu Lasten, sondern zu Gunsten des Bewerbers auswirken würde. Auch der nachträgliche Erlaß der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe vermag an der standesrechtlichen Beurteilung der Straftaten selbst im Rahmen des § 7 Nr. 5 BRAO nichts zu ändern. Es erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen im einzelnen der Antragsteller ungeachtet seiner Verfehlungen mit Rücksicht auf ein späteres langjähriges Wohlverhalten der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft hätte für würdig befunden werden können. Denn es hat sich gezeigt, daß der Antragsteller noch im Jahre 1959? also in einer Zeit, als die Schwierigkeiten der Jahre 1951/55 hinter ihm lagen und als er sich bereits um seine V/iederzu-lassung bemühte, die Grenze nicht beachtete, die dem Streben nach eigenem Vorteil gezogen ist. Bei der Abfassung sei- nes Aufsatzes "Die Kreditauskunft im ausländischen Recht", abgedruckt in "Der Betrieb" 1959» S. 1047, hat der Antragsteller nämlich einen älteren Aufsatz von Dr. Windolph "Die Kreditauskunft nach deutschem und ausländischem Recht" ohne Quellenangabe derart verwertet, daß er daraus teilweise wörtlich abgeschrieben und daneben auch den Aufbau, Gedankengang und die meisten Fundstellen des Aufsatzes von ?/indolph übernommen hat. Durch diese Verhaltensweise hat der Antragsteller, wie er in der mündlichen Verhandlung selber nicht mehr in Abrede gestellt hat, unbefugt fremdes Geistesgut als sein eigenes ausgegeben und den Verboten des Gesetzes vom 19« Juni 1901, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, zuwidergehandelt. Zu seiner Bestrafung ist es nur deshalb nicht gekommen, weil der Geschädigte seinen Strafantrag auf Bitten des Antragstellers wieder zurückgenommen hat. Auch abgesehen von der strafrechtlichen Würdigung dieses Verhaltens bestätigt der Plagiatsfall die charakterliche Labilität des Antragstellers, welche seine Unwürdigkeit zur Ausübung des Anwaltsberufs begründet. Demgegenüber meint der Antragsteller in formeller Hinsicht, die Verletzung des Urheberrechts könne ihm als Versagungsgrund im Rahmen des § 7 Nr. 5 BRAO nicht entgegengehalten werden, da dieser Vorfall im Gutachten der Anwalts kammer, obwohl er damals bereits bekannt gewesen sei, nicht als Hinderungsgrund aufgeführt worden sei. Diese Ansicht ist rechtlich nicht zutreffend; denn der ahgefoehtene Beschluß hat - in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Kam-mervorstandes - als eigentlichen Versagungsgrund nur die ira Strafbefehl vom 8. September 1955 aufgeführten Veruntreuungen behandelt. Daneben spielt die Urheberrechtsyer-letzüng des Jahres 1959 nur insofern eine Rolle, als sie 10 - ' i im Rahmen der abschließenden Gesamtwürdigung des Antragstellers Berücksichtigung gefunden hat. Die vielfältigen Umstände, welche bei der Frage der Rehabilitierung eines vorbestraften Zulassungsbewerbers Bedeutung gewinnen können, brauchen gemäß §§ 8, 9 BRAO im Gutachten des Kammervorstandes nicht in erschöpfender Vollständigkeit erwähnt zu werden. Erblickt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer den Versagungsgrund in Veruntreuungen, so können bei der Beurteilung der Frage, ob dieser Versagungsgrund ausnahmsweise durch späteres Wohlverhalten ausgeräumt ist, auch solche zusätzliche Einzeltatsachen berücksichtigt werden, die im Gutachten des Kammervorstandes nicht erwähnt sind. Demnach steht dem Zulassungsgesuch des Antragstellers der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegen, so daß seine sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG zurückgewiesen werden mußte. Heusinger Dr. Fuchs Heins Kirchhof Spengler Hill Petersen