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BGH

Gericht: BGH

b) Ein verwaltungsrechtliches Feststellungsverfanren vor dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte ist nicht schon unter den Voraussetzungen des § 45 Vv/GO zulässig, sondern nur dann, wenn die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs«. c) Gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte über einen verwaltungsrechtlichen Feststellungsantrag eines Rechtsanwalts ist die sofoi^tige Beschwerde an den Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die angefoehtene Entscheidung nicht von ähnlich weit-tragender Bedeutung ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgezählten Entscheidungen» Die Frage, ob es überhaupt Fälle des § 225 BRAO gibt, in denen die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung von Im Mai 1958 erhob der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin Klage beim Landesverwaltungsgerieht in Köln mit dem Anträge, der Antragsgegnerin gegenüber festzustellen, daß es nicht standeswidrig sei, wenn er im Rahmen der Nr. 51 der früheren Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs den Beginn und das Ende seines Urlaubs in der Tagespresse anzeige. Hach Inkrafttreten der Bundesrechtsanv/alts-ordnung verwies das Landesverwaltungsgericht die Sache zuständigkeitshalber an den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Westfo)o Die Beschwerde des Antragstellers hiergegen wurde vom Oberverwaltungsgericht in Münster (V/estfo) zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Rechtsstreit auf den Ehrengerichtshof übergegangen sei» Durch Beschluß vom 18« Mai I960 hat der Ehrengerichtshof die Klage als unzulässig abgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt» Der Beschluß ist dem Antragsteller nicht förmlich zugestellt worden. Hach der Bundesrechtsanwaltsordnung ist der Ehrengerichtshof in verschiedenartigen Verfahren tätig, bei denen auch der Rechtsmittelzug nicht einheitlich geregelt ist» .Jabei sind nach dem Rechtsstoff zwei große Gruppen zu unterscheiden» Einmal hat der Ehrengerichtshof - als Gericht des zweiten Rechtszuges - Aufgaben in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten; zu dem anderen trifft er - im ersten Rechtszug - Entscheidungen verwaltungsrechtlicher Hatur (vgl» die Zusammenstellung bei Kalsbach, BRAO vor § 92 Anm» III)» § 223 BRAO der Vorschrift des § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21« Januar I960 (VwGO), der die An-fechtungs- und Verpflichtungsklage regelt« Eine Vorschrift über eine Feststellungsklage, wie sie § 43 VwGO vorsieht, ist dagegen in der Bundesreehtsanwaltsordnung nicht enthalten. nicht einmal das Hügerecht der Hechtsanwaltskammer nach § 74 BRAO ausschließen, weil auch dieses im weiteren Sinne eine disziplinäre Maßnahme darstellt, die gegebenenfalls ins ehrengerichtliche Verfahren einmündet (§ 74 Abs. 5 BRAO)c Zwar wären in beiden Verfahren die Gerichte der anwaltlichen Ehrengerichtsbarkeit zur Entscheidung zuständig« Bas würde aber nichts daran ändern, daß es sich dem Rechtsstoff nach um zwei völlig verschiedene Verfahrensarten handelt. Bas kommt vor allem darin zu dem Ausdruck, daß es sich bei der Peststellungsklage um einen Parteienprozeß handelt, während das ehrengerichtliche Verfahren auf öffentliche Klage in den Formen des Strafprozesses durchgeführt wird. e) Baraus, daß der Rechtsv/eg vor dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte für verwaltungsrechtliche PestStellungsanträge in der Regel - mit einer unten noch zu erörternden Ausnahme - nicht gegeben ist, folgt nicht, für solche Anträge in standesrechtlichen Angelegenheiten von Rechtsanwälten sei der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten offen« Bas ist nicht der Fall. nung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn man verwaltungs-rechtliche Peststellungsantrage, die nach der Bundesrechtsanwalts Ordnung vor den Ehrengerichtshöfen nicht zulässig sind, als gemäß § 43 VvvGO vor den Verwaltungsgerichten zulässig ansehen wollte (so auch das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluß vom 13» Oktober 1959 - II B 873/59 - in dieser Sache). f) Der vorliegende Fall hat die Besonderheit, daß die Sache schon vor Inkrafttreten der Bundesrechtsanwalts-Ordnung bei dem Verwaltungsgericht anhängig war tmd erst im Laufe des Verfahrens in entsprechender Anwendung des §218 Abs» 5 BRAO auf den Ehrengerichtshof übergegangen ist * Auch dieser Umstand vermag aber einen Rechtsweg vor dem Ehrengerichtshof nicht zu begründen» Selbst wenn die Klage bis zu dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwalts-ordnung vor den Verwaltungsgerichten zulässig war, so hat der Antragsteller doch keinen Anspruch darauf, daß ihm nach Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung dieser Rechtsweg, nunmehr vor dem Ehrengerichtshof, erhalten bleiben müßte» 2. Ob die Voraussetzungen des Art. 19 Abs.4 GG bei einem verwaltungsrechtlichen Feststellungsantrag gegeben sein können, gegebenenfalls wann, kann der Senat im vorliegenden Fall nicht näher prüfen. Nach § 42 Abs» 1 BRAO steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde in bestimmten, unter Nr» 1 bis 5 im einzelnen aufgezählten Fällen zu» Die in § 223 BRAO geregelten Fälle sind dabei nicht genannt» Daraus hat man gefolgert, daß in den Fällen des § 223 BRAO eine Beschwerde überhaupt nicht gegeben sei (KalsbaeJi, BRAO § 223 Anm» 3 II; Bülow, BRAO § 42 Anm» 1)» Es ließe sich allerdings auch die Auffassung vertreten, eine entsprechende Anwendung des § 42 BRAO sei dahin zu verstehen, daß in den Fällen des § 223 BRAO die Beschwerde wenigstens dann zulässig sei, wenn es sich um Angelegenheiten gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Anwalt handelt, wie bei den in § 42 Abs» 1 Nr» 1 bis 5 genannten, insbesondere also dann, wenn die Entscheidung unmittelbar** an die berufliche Existenzgrundlage des Anwalts rührt» Eine Pest stellungsklage sehe die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vor« Eine solche Klage verbiete sich auch, weil dem disziplinaron ehrengerichtlichen Verfahren nicht vorgegriffen werden dürfe« Aber auch wenn man entsprechend deiji § 43 VwGO eine verwaltungsrechtliche Feststellungsklage im allgemeinen zulassen wollte, so seien deren Voraussetzungen hier doch nicht gegeben« Es fehle an einem "Rechtsverhältnis” im Sinne des § 43 VwGO. Es handele sich hier um eine "vorbeugende Feststellungsklage”, die zugleich den Charakter einer "vorbeugenden Unterlassungsklage” habe« Derartige Klagen seien nach geltendem Recht nicht zulässig, Angesichts dieser Begründung läßt sich keineswegs sagen, die Entscheidung des Ehrengerichtshofs sei willkürlich oder entbehre jeder gesetzlichen Grundlage, d) Auch der Umstand, daß die Klage bei Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung bereits vor dem Verwaltungsgericht anhängig und nach der damals geltenden MilHegVO Ir« 165 (§ 27) ein Instanzenzug im Verwaltungsstreitverfahren vorgesehen \var, vermag die Zulässigkeit der Beschwerde nicht zu begründen.

Zitierte Normen: § 42 BRAO § 43 VwGO § 74 BRAO Art. 19 GG § 42 BRAO Art. 19 GG § 42 BRAO § 43 VwGO § 42 BRAO
RechtswegEhrengerichtshofBeschwerdeRechtsanwälteBRAOzulässig

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	ja
BRAO § 42, § 225; GG Art. 19 Abs. 4
a)	Für die Entscheidung über Fest Stellungsanträge* die das Standesrecht der Rechtsanwälte betreffen, kommt seit dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung nur der Rechtsweg'vor den Ehrengerichtshöfen für Rechtsanwälte in Betracht.
b)	Ein verwaltungsrechtliches Feststellungsverfanren vor dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte ist nicht schon unter den Voraussetzungen des § 45 Vv/GO zulässig, sondern nur dann, wenn die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs«. 4 GG es im Einzelfall erfordert»
c)	Gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte über einen verwaltungsrechtlichen Feststellungsantrag eines Rechtsanwalts ist die sofoi^tige Beschwerde an den Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die angefoehtene Entscheidung nicht von ähnlich weit-tragender Bedeutung ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgezählten Entscheidungen» Die Frage, ob es überhaupt Fälle des § 225 BRAO gibt, in denen die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung von
§ 42 BRAO zulässig sein könnte, bleibt unentschieden.
BGH - Besohl» v» 6. Februar 1961	-	AnwZ	(B)	10/60	-
EGH für Rechtsanwälte bei dem OLG in Hamm (Westf.)
AnwZ (3) 10/60
Beschluß In dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Br Hl
 Heinz MI
m
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
 die Rechtsanwaltskammer in	vertreten	durch	ihren
 Präsidenten,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, in der Sitzung vom 6. Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Br« Bix, Br. habil. Merkel, Br. Wintzer sowie der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Br. Vogt
 beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) vom 18. Mai I960 wird als unzulässig verworfen.
Ber Beschwerdeführer hat die der Beschwerdegegnerin in diesem Rechtszug erwachsenen notwendigen Kosten zu tragen.
Ber Geschäftswert wird auf 3 000 BM festgesetzt.
2
G- r ü n d e 2
I.
Die Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs (Nr. 51 Abs. 2 Satz 2 der Ausgabe für die britische Zone) enthielten bis 1957 den Satz:
’’Einzelanwälte dürfen einmal jährlich den Antritt eines Urlaubs und die Rückkehr von einem Urlaub anzeigen, wenn der Urlaub mindestens 14 Tage beträgt.”
In der am 11. Mai 1957 von der Bundesrechtsan-waltskammer herausgegebenen Neufassung der Richtlinien ist dieser Satz nicht mehr enthalten (vgl. § 62 aaO).
Die Antragsgegnerin brachte darauf in ihrem Mitteilungsblatt Nr. 43 von Januar 1958 zu dem Ausdruck, daß Inserate über Urlaubsabv/esenheit und Rückkehr vom Urlaub nicht mehr statthaft seien.
Mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 25 o März 1958 widersprach der Antragsteller dieser Auffassung. Demgegenüber hielt die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29» März 1958 an ihrem Standpunkt fest.
Im Mai 1958 erhob der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin Klage beim Landesverwaltungsgerieht in Köln mit dem Anträge,
 der Antragsgegnerin gegenüber festzustellen, daß es nicht standeswidrig sei, wenn er im Rahmen der Nr. 51 der früheren Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs den Beginn und das Ende seines Urlaubs in der Tagespresse anzeige.
 
Hach Inkrafttreten der Bundesrechtsanv/alts-ordnung verwies das Landesverwaltungsgericht die Sache zuständigkeitshalber an den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Westfo)o Die Beschwerde des Antragstellers hiergegen wurde vom Oberverwaltungsgericht in Münster (V/estfo) zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Rechtsstreit auf den Ehrengerichtshof übergegangen sei»
Durch Beschluß vom 18« Mai I960 hat der Ehrengerichtshof die Klage als unzulässig abgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt» Der Beschluß ist dem Antragsteller nicht förmlich zugestellt worden. Am 5« Juli I960 hat er sofortige Beschwerde eingelegt o
II»
Die Beschwerde ist unzulässig»
1» Es ist zunächst zu klären, in welcher Verfahrens-art der angefochtene Beschluß ergangen ist»
Hach der Bundesrechtsanwaltsordnung ist der Ehrengerichtshof in verschiedenartigen Verfahren tätig, bei denen auch der Rechtsmittelzug nicht einheitlich geregelt ist» .Jabei sind nach dem Rechtsstoff zwei große Gruppen zu unterscheiden» Einmal hat der Ehrengerichtshof - als Gericht des zweiten Rechtszuges - Aufgaben in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten; zu dem anderen trifft er - im ersten Rechtszug - Entscheidungen verwaltungsrechtlicher Hatur (vgl» die Zusammenstellung bei Kalsbach, BRAO vor § 92 Anm» III)»
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen ve:— waltungsrechtliehen PestStellungsantrag; der Antragsteller hatte ursprünglich Peststellungsklage bei dem Verwaltungsgericht erhoben.
a)	Über die Zulässigkeit eines derartigen verwaltungsrechtlichen FestStellungsantrags trifft die 3un-desrechtsanwaltsordnung keine Bestimmung« Ein solcher Antrag läßt sich unmittelbar keiner der oben genannten Verfahrensarten einordnen« Der Ehrengerichtshof hat zwar ira Zulassungsverfahren gewisse Feststellungen zu treffen (vgl« §§ 9 Abs« 2, 38 Abs, 2, 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO). Doch handelt es sich hierbei um Fälle besonderer Art, die mit dem vorliegenden Peststellungsantrag keine Ähnlichkeit haben.
b)	Der Feststellungsantrag wird auch nicht unmittelbar von § 223 BRAO gedeckt. Nach dieser Vorschrift können Verwaltungsakte, die nach der BundesrechtsanwaltsOrdnung ergehen, durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Ehrengerichtshofs auch dann angefochten werden, wenn das nicht ausdrücklich in der Bundesrechtsanwaltsordnung bestimmt ist; der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts innerhalb von drei Monaten ohne zureichenden Grund nicht beschieden worden ist. Damit entspricht
§ 223 BRAO der Vorschrift des § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21« Januar I960 (VwGO), der die An-fechtungs- und Verpflichtungsklage regelt« Eine Vorschrift über eine Feststellungsklage, wie sie § 43 VwGO vorsieht, ist dagegen in der Bundesreehtsanwaltsordnung nicht enthalten.
c)	§ 223 BRAO kann auch nicht ausdehnend dahin ausgelegt werden, daß in Angelegenheiten von Rechtsanwälten
 
ein verwaltungsrechtlicher Feststellungsantrag vor dem Ehrengerichtshof im gleichen Umfange zulässig wäre wie sonst nach § 43 VwGO eine Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten»
Die verwaltungsrechtliche Feststellungsklage ist in den nach 1945 geschaffenen verwaltungsgerichtlichen Gesetzen (vgl» die Zusammenstellung in § 195 Abs» 2 Vv/GO) durchweg zugelassen worden; sie hat jetzt ihre Grundlage in § 43 Vv/GO«
Wenn demgegenüber die Bundesrechtsanwaltsordnung eine Feststeliungsklage, wie sie dem § 43 VwGO entsprechen würde, nicht vorsieht, sondern in der Generalklausel des § 223 BBAO lediglich eine dem § 42 VwGO entsprechende Regelung trifft, so kann nicht angenommen v/erden, daß diese Beschränkung auf einem Versehen beruht» Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die verwaltungsrechtliche Feststellungsklage bewußt in die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht aufgenommen hat»
et) Bas hat auch seine guten Gründe, wie gerade der vorliegende Fall zeigt»
Bas Ziel des Antragstellers geht dahin, durch rechtskräftige Feststellung der von ihm vertretenen Auffassung die Rechtsanwaltskammer daran zu hindern, künftig ehrengerichtliche Maßnahmen (§ 74, § 121 BF.AO' gegen ihn zu veranlassen» Bas könnte er jedoch mit seinem Feststellungsantrag nicht erreichen»
Selbst eine rechtskräftige sachliche Entscheidung über den hier gestellten Antrag könnte die Berichte im ehrengerichtlichen Verfahren nicht binden» Sie könnte
 
nicht einmal das Hügerecht der Hechtsanwaltskammer nach § 74 BRAO ausschließen, weil auch dieses im weiteren Sinne eine disziplinäre Maßnahme darstellt, die gegebenenfalls ins ehrengerichtliche Verfahren einmündet (§ 74 Abs. 5 BRAO)c Zwar wären in beiden Verfahren die Gerichte der anwaltlichen Ehrengerichtsbarkeit zur Entscheidung zuständig« Bas würde aber nichts daran ändern, daß es sich dem Rechtsstoff nach um zwei völlig verschiedene Verfahrensarten handelt. Bas kommt vor allem darin zu dem Ausdruck, daß es sich bei der Peststellungsklage um einen Parteienprozeß handelt, während das ehrengerichtliche Verfahren auf öffentliche Klage in den Formen des Strafprozesses durchgeführt wird. Ferner würden die im ersten Rechtszug entscheidenden Gerichte und der Instanzenzug verschieden sein« Eine rechtskräftige Entscheidung, die der Ehrengerichtshof im verwaltungsrechtlichen Peststellungsverfahren erlassen hätte, könnte deshalb die Gerichte der Ehrengerichtsbarkeit, auch ihn selbst, in einem etwaigen späteren ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Antragsteller nicht binden«
e)	Baraus, daß der Rechtsv/eg vor dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte für verwaltungsrechtliche PestStellungsanträge in der Regel - mit einer unten noch zu erörternden Ausnahme - nicht gegeben ist, folgt nicht, für solche Anträge in standesrechtlichen Angelegenheiten von Rechtsanwälten sei der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten offen« Bas ist nicht der Fall. Ber Gesamtheit der Vorschriften der Bundesrechtsanwalt3Ordnung ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, die Standes- und disziplinarrechtlichen Streitigkeiten, sov/eit sie Rechtsanwälte betreffen, den Verwaltungsgerichten zu entziehen und ausschließlich der standesrechtlichen Ehrengerichtsbarkeit der Rechtsanwälte zur Entscheidung zuzuweisen. Mit dieser Absicht der Bundesrechtsanv/altsord-
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nung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn man verwaltungs-rechtliche Peststellungsantrage, die nach der Bundesrechtsanwalts Ordnung vor den Ehrengerichtshöfen nicht zulässig sind, als gemäß § 43 VvvGO vor den Verwaltungsgerichten zulässig ansehen wollte (so auch das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluß vom 13» Oktober 1959 - II B 873/59 - in dieser Sache).
f)	Der vorliegende Fall hat die Besonderheit, daß die Sache schon vor Inkrafttreten der Bundesrechtsanwalts-Ordnung bei dem Verwaltungsgericht anhängig war tmd erst im Laufe des Verfahrens in entsprechender Anwendung des §218 Abs» 5 BRAO auf den Ehrengerichtshof übergegangen ist *
Auch dieser Umstand vermag aber einen Rechtsweg vor dem Ehrengerichtshof nicht zu begründen» Selbst wenn die Klage bis zu dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwalts-ordnung vor den Verwaltungsgerichten zulässig war, so hat der Antragsteller doch keinen Anspruch darauf, daß ihm nach Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung dieser Rechtsweg, nunmehr vor dem Ehrengerichtshof, erhalten bleiben müßte»
g)	Es erscheint allerdings nicht als völlig ausgeschlossen, daß such einmal eine verwaltungsrecht liehe Peststellungsklage das gebotene Mittel sein könnte, um der Verletzung der Rechte eines einzelnen durch die öffentliche Gewalt zu begegnen» In einem solchen Falle würde die in Art» 19 Abs. 4 GG niedergelegte Rechtsschutz garantie den Rechtsweg auch für eine derartige Feststellungsklage eröffnen.
 
Dabei wäre, bevor auf den ordentlichen Rechtsweg zurückgegriffen wird, zunächst zu prüfen, ob nicht eine '’andere Zuständigkeit” in Gestalt eines besonderen Rechtswegs gegeben ist (vgl» Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG). Das ist in der Tat der Pall.
Art. 19 Abs. 4 GG erschöpft sich nicht darin, den ordentlichen Rechtsweg hilfsweise zu eröffnen, sondern er erweitert auch einen an sich gegebenen, aber in seiner Ausgestaltung unvollständig gebliebenen besonderen Rechtsweg (BFinH Gutachten vom 17. April 1951 = BPinH 55, 277; BPinH Gr. S. 1/55 vom 10. Februar 1958 = NJW 1958, 846; Maunz-Dürig, GG Art. 19 Abs. 4 Hz. 60 bis 61). Entscheidend ist, in welchen Rechtsweg eine Sache nach dem Grundsatz des ”Sachzusammenhangs” am ehesten hineingehört (vgl. auch BGHSt 15, 73, 76). Das wäre hier, der Rechtsweg vor den Ehrengerichtshöfen für Rechtsanwälte im Verfahren nach den §§ 37 ff BRAO.
Den nächsten Sachzusammenhang zu Feststellungsan-tr'i^en über standesrechtliche Fragen von Rechtsanwälten haben nämlich die in § 223 BRAO genannten Anträge,
 Bei diesen Anträgen ist nach § 223 Abb« 3 Satz 2 BRAO entsprechend den §§ 37, 39 bis 42 BRAO zu verfahren.
Diese Vorschriften sind daher auch für das Verfahren über verwaltungsrechtliche Feststellungsanträge wie dem vorliegenden entsprechend anwendbar.
2. Ob die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 4 GG bei einem verwaltungsrechtlichen Feststellungsantrag gegeben sein können, gegebenenfalls wann, kann der Senat im vorliegenden Fall nicht näher prüfen.
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Denn die eingelegte Beschwerde ist hier unzulässig.
a)	Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, beurteilt sich die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 42 BRAO in entsprechender Anwendung»
Nach § 42 Abs» 1 BRAO steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde in bestimmten, unter Nr» 1 bis 5 im einzelnen aufgezählten Fällen zu» Die in § 223 BRAO geregelten Fälle sind dabei nicht genannt» Daraus hat man gefolgert, daß in den Fällen des § 223 BRAO eine Beschwerde überhaupt nicht gegeben sei (KalsbaeJi, BRAO § 223 Anm» 3 II; Bülow, BRAO § 42 Anm» 1)» Es ließe sich allerdings auch die Auffassung vertreten, eine entsprechende Anwendung des § 42 BRAO sei dahin zu verstehen, daß in den Fällen des § 223 BRAO die Beschwerde wenigstens dann zulässig sei, wenn es sich um Angelegenheiten gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Anwalt handelt, wie bei den in § 42 Abs» 1 Nr» 1 bis 5 genannten, insbesondere also dann, wenn die Entscheidung unmittelbar** an die berufliche Existenzgrundlage des Anwalts rührt»
Xm vorliegenden Falle braucht die Frage nicht entschieden zu werden» Denn hier handelt es sich zweifelsfrei um eine Angelegenheit, die in ihrer Bedeutung bei weitem nicht an die in § 42 Abs. 1 Nr» 1 bis 5 BRAO genannten Fälle heranreicht» Die Beschwerde ist daher hier nach beiden vorgenannten Ansichten unzulässig»
b)	Auch dann, wenn das Gesetz kein Rechtsmittel vorsieht, ist eine Beschwerde von der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen dann zugelassen worden, wenn
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ler angefochtene Beschluß jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte und willkürlich war (vglo BGHZ 28, 349, 350 3i3 351; Stein-Jonas* ZPO vor § 511 Anm, IV 2; § 567 \nm o I 4).
Im vorliegenden Pall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben« Der Ehrengerichtshof hat seine Entscheidung wie folgt begründet;
§ 223 BKAO sei nicht unmittelbar anwendbar, da ein Verwaltungsakt fehle«. Eine Pest stellungsklage sehe die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vor« Eine solche Klage verbiete sich auch, weil dem disziplinaron ehrengerichtlichen Verfahren nicht vorgegriffen werden dürfe« Aber auch wenn man entsprechend deiji § 43 VwGO eine verwaltungsrechtliche Feststellungsklage im allgemeinen zulassen wollte, so seien deren Voraussetzungen hier doch nicht gegeben« Es fehle an einem "Rechtsverhältnis” im Sinne des § 43 VwGO. Es handele sich hier um eine "vorbeugende Feststellungsklage”, die zugleich den Charakter einer "vorbeugenden Unterlassungsklage” habe« Derartige Klagen seien nach geltendem Recht nicht zulässig,
 Angesichts dieser Begründung läßt sich keineswegs sagen, die Entscheidung des Ehrengerichtshofs sei willkürlich oder entbehre jeder gesetzlichen Grundlage,
c)	Die Zulässigkeit der Beschwerde kann auch nicht aus Art, 19 Abs, 4 GG gefolgert werden, Rach dieser Vor-i schrift braucht nicht notwendigerweise ein mehrstufiger !Instanzenzug zu bestehen {BVerfGE 4, 74, 94; 4, 205, 211; 6, 7, 12; BVerwGE 1, 60, 61 bis 62; 3, 145 bis 147; 6,
84 bis 85).
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d)	Auch der Umstand, daß die Klage bei Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung bereits vor dem Verwaltungsgericht anhängig und nach der damals geltenden MilHegVO Ir« 165 (§ 27) ein Instanzenzug im Verwaltungsstreitverfahren vorgesehen \var, vermag die Zulässigkeit der Beschwerde nicht zu begründen.
3* Hach alledem ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGGr. Die Wertfest Setzung beruht auf den §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. KostO.
(xlanzmann	Dr.	Dix	Dr.	Merkel
 Börtzler	Kirchhof	Dr.
Dr-o V/int Vogt
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