* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

April 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Bescheid vom 5. Februar 2007 nochmals widerrufen, nunmehr gemäß §14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, nachdem der Antragsteller ihr gegenüber auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit 3 Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.N.).

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO
AuslageRechtsanwaltschaftnotwendigZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 10/06
BESCHLUSS
16. April 2006 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer am 16. April 2007 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt
 Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller	wurde	1968	zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-
walt bei dem Amtsgericht W. und dem Landgericht B. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 22. Februar 2005 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
2	Der	Anwaltsgerichtshof	hat	den	Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Bescheid vom 5. Februar 2007 nochmals widerrufen, nunmehr gemäß §14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, nachdem der Antragsteller ihr gegenüber auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit
-3-
Schreiben vom 30. Januar 2007 verzichtet hatte. Dieser Widerrufsbescheid ist infolge Rechtsmittelverzichts bestandskräftig.
3	Durch	den	bestandskräftigen	Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2
Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies ist im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.N.). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten ist entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.
Hirsch	Otten	Ernemann	Freilesen
 Wüllrich	Frey	Stüer
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 25.11.2005 - 1 ZU 35/05 -