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BGH

Gericht: BGH

Juni 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie die der Antragstellerin entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt. Der Antragsteller ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft und - nach Umzulassung - seit 2004 als Rechtsanwalt unter Aufrechterhaltung einer OLG-Zu-lassung bei dem Amtsgericht C. März 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. März 2004 widerrufen, weil der Antragsteller dargetan und belegt hat, daß die durch den Vermögensverfall regelmäßig gegebene Gefährdung der Rechtsuchenden nach Erlaß der Widerrufsverfügung weggefallen ist.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO
KostenRechtsanwaltschaftVermögensverfallWosgienZulassungBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 10/05
BESCHLUSS
vom 30. Juni 2005 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 30. Juni 2005 beschlossen:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie die der Antragstellerin entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Gegenstandswert: 50.000 Euro.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft und - nach Umzulassung - seit 2004 als Rechtsanwalt unter Aufrechterhaltung einer OLG-Zu-lassung bei dem Amtsgericht C. und Landgericht M. zugelassen. Mit Verfügung vom 31. März 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Mit Bescheid vom 11. Mai 2005 hat die Antragsgegnerin nunmehr die Verfügung vom 31. März 2004 widerrufen, weil der Antragsteller dargetan und belegt hat, daß die durch
 den Vermögensverfall regelmäßig gegebene Gefährdung der Rechtsuchenden nach Erlaß der Widerrufsverfügung weggefallen ist. Beide Seiten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Danach war in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheids waren sowohl die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls als auch der Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall gegeben.
Hirsch	Otten	Ernemann	Freilesen
 Salditt
Wosgien
 Kappel hoff