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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, die den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO bestätigt hat. er sei vom Antragsteller schon vor Anhängigkeit der Beschwerde auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens mehrfach angesprochen worden und habe mit ihm über die damit verbundenen Rechtsfragen und ihre voraussichtliche Beurteilung durch die Anwaltsgerichtsbarkeit mehrfach gesprochen. Das ist hier mit Rücksicht auf die sich aus der dienstlichen Erklärung vom 15.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 6 FGG § 42 ZPO
mehrfachBRAOZPOBeschwerdeUmstandFGG

Volltext der Entscheidung

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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, Rechtsanwältin Dr. Christian und Rechtsanwalt Dr. Wosgien
 am 24. Januar 2001
beschlossen:
Die Selbstablehnung des Richters am Bundesgerichtshof B. wird für begründet erklärt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, die den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO bestätigt hat.
Der nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der Entscheidung über die Beschwerde berufene Richter B. hat mit dienstlicher Erklärung vom 15. Oktober 2000 angezeigt, daß er den Antragsteller über einen gemeinsamen Freund seit mehreren Jahren kenne;
 
er sei vom Antragsteller schon vor Anhängigkeit der Beschwerde auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens mehrfach angesprochen worden und habe mit ihm über die damit verbundenen Rechtsfragen und ihre voraussichtliche Beurteilung durch die Anwaltsgerichtsbarkeit mehrfach gesprochen.
Die Beteiligten haben von der Anzeige des Richters Kenntnis erhalten, jedoch keine Stellungnahme dazu abgegeben.
Auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren kann sich ein Richter der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 6 Abs. 2 FGG). Das Ablehnungsverfahren richtet sich nach §§ 42 bis 48 ZPO (vgl. Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 14. Aufl. § 6 Rn. 56). Daher hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die von dem Richter angezeigten Umstände die Besorgnis der Befan-
genheit begründen (§§ 42 Abs. 2, 48 ZPO). Das ist hier mit Rücksicht auf die sich aus der dienstlichen Erklärung vom 15. Oktober 2000 ergebenden Umstände der Fall.
Hirsch	Ganter	Terno	Otten
 Salditt
Christian
 Wosgien