Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(B) 1/13 AnwZ(B) 2/13 AnwZ (Brfg) 27/13
vom 4. Dezember 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Richterablehnung und Kostensowie Streitwertentscheidung hier: Anhörungsrüge
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 4. Dezember 2013
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 25. September 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1 Der Senat hat mit Beschluss vom 25. September 2013, auf den wegen
der näheren Begründung verwiesen wird, die Rechtsmittel des Klägers gegen die Beschlüsse des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. März 2013 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rüge, der Senat habe seinen Vortrag übergangen, "dass die Entscheidungen des AGH nichtig sind und daher ein außerordentlicher Rechtsbehelf zuzulassen ist, um das rechtliche Gehör und den gesetzlichen Richter fachgerichtlich zu gewährleisten, ehe das BVerfG angerufen wird".
2 Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a
VwGO statthaft. Ob sie auch im Übrigen zulässig ist, kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und dessen
rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der Senat hält im Übrigen die Entscheidung auch in der Sache weiterhin für zutreffend.
Tolksdorf
König
Seiters
Quaas
Braeuer
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 11.03.2013 - 1 AGH 13/11 -