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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und Dr. Ernemann, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 23. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 12. Juli 2010 hat die Antragsgegnerin den Widerrufs- Antragstellerin aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach §14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch die Aufhebung des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO § 14 BRAO
KostenAGHMartinierledigenZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 118/08
BESCHLUSS
vom 23. August 2010 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und Dr. Ernemann, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini
 am 23. August 2010 beschlossen:
Die Antragstellerin hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in diesem entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Antragstellerin	ist	im	Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwältin
 zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 12. Dezember 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
2	Mit Schreiben vom 14. Juli 2010 hat die Antragsgegnerin den Widerrufs-
bescheid aufgehoben. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Danach war in entsprechender Anwendung der §§91a ZPO, 13a FGG a.F. nur noch durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden. Sie sind nach billigem Ermessen der
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Antragstellerin aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach §14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch die Aufhebung des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat.
Ganter	Ernemann	Schmidt-Räntsch
 Kappelhoff	Martini
 Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 10.09.2008 - II AGH 3/08 -