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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger nach mündlicher Verhandlung am 7. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 1. Oktober 2007 die Zulassung der Antragstellerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. September 2009 die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Höhe von 12.541,48 € erfolglos geblieben. wegen einer Hauptforderung in Höhe von 11.210,26 € hat die Antragstellerin am 19. Es kann weiterhin nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht (mehr) gefährdet sind.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
RechtsanwaltBRAOVermögensverfallZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(B) 117/08
vom 7. Dezember 2009 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger
 nach mündlicher Verhandlung am 7. Dezember 2009 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Antragstellerin	ist	seit	1989	als Rechtsanwältin zugelassen. Die An-
tragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 2. Oktober 2007 die Zulassung der Antragstellerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
2	Den	hiergegen	gerichteten	Antrag	auf	gerichtliche	Entscheidung	hat	der
 Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.
a)	Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Zum Zeitpunkt des Widerrufs waren gegen die Antragstellerin die in der Anlage zu dem Widerrufsbescheid im Einzelnen aufgeführten Vollstreckungsmaßnahmen bekannt geworden. Zuletzt hatte die Sparkasse M
gegen sie am 12. September 2007 einen Pfändungsund Überweisungsbeschluss wegen einer Teilforderung in Höhe von 85.000 € nebst Zinsen erwirkt. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, eine substantiierte Vermögensaufstellung unter Angabe aller bestehenden Verbindlichkeiten vorzulegen, war die Antragstellerin nicht nachgekommen.
b)	Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-
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tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den hierauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.
7	2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), kann nicht festgestellt werden.
8	Eine	Konsolidierung ihrer Vermögensverhältnisse hat die Antragstellerin
 nicht dargetan. Vielmehr hat sich ihre finanzielle Situation eher verschlechtert. Auch nach Erlass der Widerrufsverfügung sind weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sie bekannt geworden. So ist zuletzt nach einer Mitteilung des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 15. September 2009 die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Höhe von 12.541,48 € erfolglos geblieben. In einem weiteren Vollstreckungsverfahren des Gläubigers K. wegen einer Hauptforderung in Höhe von 11.210,26 € hat die Antragstellerin am 19. Mai 2009 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so dass nunmehr auch der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben ist.
9	3. Es kann weiterhin nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht (mehr) gefährdet sind.
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10	4.	Der	Senat konnte in Abwesenheit der Antragstellerin verhandeln und
 entscheiden, da diese ihr Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat.
Ganter	Ernemann	Lohmann
 Frey
Hauger
 Vorinstanzen:
AGH Hamm, Entscheidung vom 20.06.2008 - 1 ZU 91/07 -