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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Schaal, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 19. Die Rüge der Antragstellerin, durch den Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, und die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss werden zurückgewiesen. Der Senat hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG). 2 Zu Recht hat der Senat seinen Beschluss vom 18. Oktober 2006 ausgeführt, nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG, sondern erst mit dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 4. 3 Die Gegenvorstellung der Antragstellerin hat aus den unter I. gung ist der Antrag, wie bereits im Senatsbeschluss vom 18.

Zitierte Normen: § 29a FGG
FGGSenatsbeschlussGlaubhaftmachungBRAOAGH

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 115/05
BESCHLUSS
vom 19. Januar 2007 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Schaal, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini
 am 19. Januar 2007 beschlossen:
Die Rüge der Antragstellerin, durch den Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, und die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
1	Die nach § 29 a FGG in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO zulässige Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG).
2	Zu Recht hat der Senat seinen Beschluss vom 18. Oktober 2006 auf die Verspätung des Wiedereinsetzungsantrags vom 4. Mai 2006 gestützt. Auf den Wiedereinsetzungsantrag, den die Antragstellerin bereits am 12. Dezember 2005 in ihrem (verspäteten) Rechtsmittel "hilfsweise" gestellt hatte, kam es
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nicht an. Dieser Antrag war wegen fehlender Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen unzulässig (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 15. August 2000 -AnwZ(B) 40/00, BRAK-Mitt. 2000, 305 unter II; Feue-rich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 40 Rdnr. 56). Zwar hatte die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2005 angekündigt, ihr Verfahrensbevollmächtigter werde die notwendige Glaubhaftmachung selbständig vornehmen; dies ist aber, wie im Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 ausgeführt, nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG, sondern erst mit dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Mai 2006 - somit verspätet - geschehen.
3	Die	Gegenvorstellung	der	Antragstellerin	hat	aus	den	unter	I.	dargelegten
 Gründen keinen Erfolg.
4	Dem	(erneuten) Antrag auf "Aufhebung des Sofortvollzugs" kann eben-
falls nicht entsprochen werden. Mit dem Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 und dem vorliegenden Beschluss ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Wegen der damit eingetretenen Bestandskraft der Widerrufsverfü-
gung ist der Antrag, wie bereits im Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 ausgeführt (unter II 4), gegenstandslos.
Terno	Ernemann	Freilesen
 Wosgien	Kappelhoff	Martini
 Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 23.11.2005 - AGH 20/03 (I) -
Schaal