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BGH

Gericht: BGH

Juli 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Im August 2007 wurden gegen den Antragsteller etwa 20 Zwangsvollstreckungsverfahren wegen Forderungen von insgesamt rund 197.000 € betrieben. gegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. 6 Diese Verfahren zeigen, dass die Vermögensverhältnisse des Antragstellers ein geordnetes Wirtschaften nicht ermöglichten. Der Antragsteller hatte sich zwar auf Vermögenswerte berufen, war aber nicht imstande, diese zur Tilgung seiner Schulden einzusetzen. 7 b) Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet (Senat, Beschl. Das ist in der Regel auch der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senat, Beschl. Anhaltspunkte dafür, dass das hier bei Erlass des Widerrufsbescheids ausnahmsweise nicht der Fall war, sind nicht ersichtlich. Dessen Forderung resultiert nämlich daraus, dass der Antragsteller diesem Gläubiger Gelder vorenthalten hat, die er für ihn entgegengenommen hatte. Außerdem hatte sich der Antragsteller mehrfach wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Beihilfe zur Insolvenzverschleppung strafbar gemacht. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachträglich entfallen. 9 a) Im gerichtlichen Verfahren gegen Entscheidungen über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen, ob der Grund für den Widerruf nachträglich entfallen ist (Senat, BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt andernfalls nach Bestätigung des Widerrufs sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden müsste. Erfolgt der Widerruf wegen Vermögensverfalls, besteht ein Anspruch auf Wiederzulassung aber nur, wenn geordnete Verhältnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Die Darlegungsund Beweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, den Vermögensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (Senat, Beschl. Deshalb kann ein nachträglicher Wegfall des Vermögensverfalls auch bei der gerichtlichen Überprüfung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur berücksichtigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird. Es genügt nicht, wenn der Rechtsanwalt eine Ordnung seiner Vermögensverhältnisse nur unter dem Druck immer wieder neuer Widerrufe seiner Zulassung aufrechterhalten oder erreichen (Senat, Beschl. März 2008, AnwZ (B) 27/07, juris Rdn. 15; Beschl. = juris Rdn. 9) oder wenn er nur wirtschaften kann, indem er neue Schulden auflaufen lässt (Senat, Beschl. November 2005, AnwZ (B) 93/04, juris Rdn. 6; Beschl. 11 c) Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller einen nachträglichen Wegfall des Vermögensverfalls nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Der Antragsteller hat andererseits aber auch die Erledigung des überwiegenden Teils der gegen ihn betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren Zunächst hatte der Antragsteller vorgetragen, die Forderung beruhe auf einem Prozessbetrug, gegen den er sich wehre.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
RechtsanwaltForderungBeschlAnwZSchuldeVermögensverhältnisse

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 113/09
BESCHLUSS
vom 12. Juli 2010 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer nach mündlicher Verhandlung
 am 12. Juli 2010
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 26. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller	ist	im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zu-
gelassen. Seit 2004 kam es zu zahlreichen Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller. Im August 2007 wurden gegen den Antragsteller etwa 20 Zwangsvollstreckungsverfahren wegen Forderungen von insgesamt rund 197.000 € betrieben. Mit Bescheid vom 8. August 2007 widerrief die Antrags-
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gegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
2	Das nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
3	1.	Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW2003, 577).
4	2.	Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor.
5	a)	Zu diesem Zeitpunkt wurden gegen den Antragsteller schon seit meh-
reren Jahren immer wieder Klage- und Zwangvollstreckungsverfahren betrieben. Bei Erlass des Widerrufsbescheids waren folgende Verfahren bekannt geworden:
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1. A.	und	L. R.	wegen
2.	Bankhaus N.	wegen
3.	Bank	AG	wegen
4.	K. GmbH & Co. KG wegen
5.	E. und I. M. wegen
6.	Justizkasse C.	wegen
7.	S. Ko. wegen
8.	Ka.	GmbH	wegen
9. H.	W.	wegen
10.	N.	Landesbesoldungsamt	wegen
11. RAP.	Sch. wegen
12. St.	wegen
13.	Sparkasse B.	wegen
14.	An.	H.	wegen
15.	F.	Sehe.	wegen
16.	Kreissparkasse We.	wegen
17. Landesjustizkasse C.	wegen
18.	An.	Me.	wegen
19. Landesjustizkasse C.	wegen
20.766,88 €, 2.000,00 €, 60.000,00 €, 6.000,00 €,
1.761.00	€, 5.027,60 €, 1.091,74 €,
252,62 €,
3.220.90	€, 50,00 €,
2.559,46 €,
1.175.00	€, 25.564,60 €,
1.469,81 €, 1.132,80 €,
3.384.91	€, 582,80 €, 317,71 €, 739,82 €.
6	Diese Verfahren zeigen, dass die Vermögensverhältnisse des Antragstellers ein geordnetes Wirtschaften nicht ermöglichten. Sie waren so beengt, dass er selbst geringe Forderungen nicht begleichen konnte. Der Antragsteller hatte sich zwar auf Vermögenswerte berufen, war aber nicht imstande, diese zur Tilgung seiner Schulden einzusetzen.
7	b) Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet (Senat, Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris Rdn. 8). Das ist in der Regel auch der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter 2 a). Anhaltspunkte dafür, dass das hier bei Erlass des Widerrufsbescheids ausnahmsweise nicht der Fall war, sind nicht ersichtlich. Diese Gefahr hatte sich im Gegenteil im Fall
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des Gläubigers W. verwirklicht. Dessen Forderung resultiert nämlich daraus, dass der Antragsteller diesem Gläubiger Gelder vorenthalten hat, die er für ihn entgegengenommen hatte. Außerdem hatte sich der Antragsteller mehrfach wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Beihilfe zur Insolvenzverschleppung strafbar gemacht.
8	3.	Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht
 nachträglich entfallen.
9	a)	Im gerichtlichen Verfahren gegen Entscheidungen über den Widerruf
 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen, ob der Grund für den Widerruf nachträglich entfallen ist (Senat, BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt andernfalls nach Bestätigung des Widerrufs sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden müsste. Erfolgt der Widerruf wegen Vermögensverfalls, besteht ein Anspruch auf Wiederzulassung aber nur, wenn geordnete Verhältnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Die Darlegungsund Beweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, den Vermögensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (Senat, Beschl. v. 10. Dezember 2007, AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 [Ls], juris Rdn. 8; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60). Deshalb kann ein nachträglicher Wegfall des Vermögensverfalls auch bei der gerichtlichen Überprüfung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur berücksichtigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird.
10	b)	Hierfür	ist erforderlich, dass der betroffene Rechtsanwalt seine Ein-
kommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt. Insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind, oder in
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welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083). Das allein genügt aber nicht. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse setzt vielmehr voraus, dass der Rechtsanwalt über die Begleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre geordnete Rückführung hinaus erreicht, dass dauerhaft keine neuen Schulden auflaufen, deren ordnungsgemäße Begleichung nicht durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Vereinbarungen mit dem Gläubiger sichergestellt ist. Das muss ihm auch von sich aus und nachhaltig gelingen. Es genügt nicht, wenn der Rechtsanwalt eine Ordnung seiner Vermögensverhältnisse nur unter dem Druck immer wieder neuer Widerrufe seiner Zulassung aufrechterhalten oder erreichen (Senat, Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 27/07, juris Rdn. 15; Beschl. v. 4. März 2009, AnwZ (B) 78/08, BRAK-Mitt. 2009, 129 [Ls.] = juris Rdn. 9) oder wenn er nur wirtschaften kann, indem er neue Schulden auflaufen lässt (Senat, Beschl. v. 14. November 2005, AnwZ (B) 93/04, juris Rdn. 6; Beschl. v. 10. August 2009, AnwZ (B) 40/08, juris Rdn. 10). Deshalb muss der Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darstellen und belegen.
11	c)	Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller einen nachträglichen
 Wegfall des Vermögensverfalls nicht zweifelsfrei nachgewiesen.
12	aa)	Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens sind einerseits noch folgende
 Forderungen bekannt geworden:
20.	GbR Ste.	GmbH wegen	160,00	€
21.	Landesjustizkasse Br.	wegen
 Forderung in nicht bekannter Höhe.
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Der Antragsteller hat andererseits aber auch die Erledigung des überwiegenden Teils der gegen ihn betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren
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nachgewiesen. Offen sind noch die Forderungen zu Nr. 1 und 5. Wegen der nicht besonders hohen Forderung zu 5 führt der Antragsteller einen Rechtsstreit. Seine Darlegungen zu dem Schicksal der namhaften Forderung zu 1 sind unsubstantiiert. Zunächst hatte der Antragsteller vorgetragen, die Forderung beruhe auf einem Prozessbetrug, gegen den er sich wehre. Später hatte er dargelegt, die Titulierung beruhe auf einem Irrtum des Gerichts; es schwebten Vergleichsverhandlungen zur Bereinigung dieses Fehlers. Welches Ergebnis diese Verhandlungen hatten, hat der Antragsteller nicht mitgeteilt. Er verweist nur noch darauf, dass nicht vollstreckt werde. Damit kann diese Forderung nicht als erledigt angesehen werden.
14	bb)	Unabhängig	hiervon	ist	zweifelhaft, ob der Antragsteller über die
 Rückführung der Schulden hinaus seine Vermögensverhältnisse dauerhaft konsolidiert hat. Er hat zwar eine Einnahme-Überschussrechnung vorgelegt, die einen Überschuss von rund 68.000 € ausweist. Außerdem hat er auf Außenstände in Höhe von rund 95.000 € verwiesen. Das genügt aber als Nachweis der Konsolidierung nicht. Den vorgelegten Unterlagen ist nicht zu entnehmen, wie werthaltig die abgerechneten Honorarforderungen sind. Zumindest einige der Mandanten sind entweder nicht bereit oder nicht in der Lage, mehr als kleine Raten zu entrichten. Damit verbleiben aber Zweifel, ob der Antragsteller auf Dauer in der Lage ist, mit eigenen Mitteln das Auflaufen neuer Schulden zu
 vermeiden. Diese Zweifel, die der Antragsteller auch in der mündlichen Verhandlung nicht ausräumen konnte, gehen zu seinen Lasten.
Tolksdorf
 Schmidt-Räntsch
 Wüllrich
Braeuer
 Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 26.10.2009 - II AGH 17/07 -
Fetzer