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BGH

Gericht: BGH

August 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. März 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. schutzbedürfnis mehr, die Frage zu klären, ob der bereits bestandskräftige Widerruf der Zulassung auch noch auf den in der Widerrufsverfügung vom 20. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. Anderes gilt nur, wenn der Antragsteller ausdrücklich eine Erledigungserklärung ablehnt und die Entscheidung über einen von ihm gestellten Sachantrag begehrt (BGHZ 137, 200, 201 m.w.N.). BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
RechtsanwaltschaftBGHZZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(B) 112/08
vom 7. August 2009 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Lohmann sowie den Rechtsanwalt Dr. Frey, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer
 am 7. August 2009 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller	wurde	am 23. August 1984 zur Rechtsanwaltschaft zu-
gelassen. Mit Bescheid vom 20. März 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2008 zurückgewie-
 
sen worden. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Am 18. November 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen das Antragstellers eröffnet.
2	Am 2. April 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des An-
tragstellers wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung und ordnete die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Dieser Widerruf ist seit dem 15. Mai 2009 bestandskräftig. Das vorliegende Verfahren hat die Antragsgegnerin für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
3	Das	Verfahren	ist in der Hauptsache erledigt. Es besteht kein Rechts-
schutzbedürfnis mehr, die Frage zu klären, ob der bereits bestandskräftige Widerruf der Zulassung auch noch auf den in der Widerrufsverfügung vom 20. März 2008 genannten Grund hätte gestützt werden können (vgl. BGH, BeschI. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124). Die Erledigung ist klarstellend im Tenor auszusprechen (BGHZ 137, 200, 201). Dass der Antragsteller sich nicht zur Erledigungserklärung der Antragsgegnerin geäußert hat, steht nicht entgegen. Anderes gilt nur, wenn der Antragsteller ausdrücklich eine Erledigungserklärung ablehnt und die Entscheidung über einen von ihm gestellten Sachantrag begehrt (BGHZ 137, 200, 201 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat sich nicht geäußert.
 
4	Analog	§	91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat
 über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat.
Ganter	Ernemann	Freilesen	Lohmann
 Frey
Hauger	Stüer
 Vorinstanz:
AGFI Stuttgart, Entscheidung vom 10.10.2008 - AGH 20/08 (I) -