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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 26. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 26. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26. Er hat das schriftsätzliche und mündliche Vorbringen des Antragstellers gegen den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin und den angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet. Soweit der Antragsteller die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Senat angreift, macht er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung.

Zitierte Normen: § 29a FGG § 42 BRAO § 29a FGG
AnhörungsrügeFGGQuaas

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 111/06
BESCHLUSS
vom 4. April 2008 in dem Verfahren
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
 am 4. April 2008
beschlossen:
Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 26. November 2007 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
1	Mit Schreiben vom 16. Oktober 2005 beantragte der Antragsteller seine
 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Bescheid vom 17. Januar 2006 ab. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 26. November 2007 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Gehörsrüge.
Die nach § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26. November 2007 weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre. Er hat das schriftsätzliche und mündliche Vorbringen des Antragstellers gegen den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin und den angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet. Soweit der Antragsteller die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Senat angreift, macht er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sondern die
 sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 29a FGG.
Ganter	Ernemann	Freilesen
 Wü II rieh	Frey
 Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 08.09.2006 - 1 ZU 15/06 -
Schaal