September 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Juli 2010 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers nach Verzicht widerrufen. 2. Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach §215 Abs.3 BRAO i.V. m. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ fB1 108/09 vom 13. September 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer am 13. September 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1 1. Mit Bescheid vom 31. März 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zu- lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Mit Bescheid vom 13. Juli 2010 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers nach Verzicht widerrufen. Dieser Widerruf ist bestandskräftig. 2 2. Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach §215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 BRAO a.F., § 13a FGG a.F. und § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Sein Rechtsmittel wäre nicht erfolgreich gewesen, weil er sich bei Erlass des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall befunden und eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht erreicht hat. Tolksdorf Schmidt-Räntsch Ri'inBGH Dr. Fetzer ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf Wü II rieh Braeuer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 06.08.2009 - BayAGH I - 9/09 -