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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr.Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Braeuer am 9. Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 12. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen und der Antragstellerin die ihr insoweit entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. 2 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 26. Juni 2008 hat das Insolvenzgericht gemäß § 291 InsO festgestellt, dass der Antragsteller Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seinen Verpflichtungen nachkommt und Versagungsgründe nicht vorliegen. Dem Antragsteller war mit Wirkung vom Zeitpunkt des Eingangs sei- ZPO unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren, da die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen und sein Prozesskostenhilfegesuch bereits vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (der Rücknahme des Widerrufsbescheids) bewilligungsreif war (vgl. Nach Auffassung des Senats entspricht es billigem Ermessen, in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben sowie dem Antragsteller die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die insoweit der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 291 InsO § 14 FGG § 91a ZPO
KostenProzesskostenhilfeAGHAnwZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 108/06	BESCHLUSS
	vom 9. Februar 2009 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr.Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Braeuer
 am 9. Februar 2009 beschlossen:
Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 12. Juli 2008 für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt R. S. , Sch. , beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen und der Antragstellerin die ihr insoweit entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller wurde 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
 Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 30. Juni 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls, nachdem am 21. Januar 2004 über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.
2	Der	Anwaltsgerichtshof	hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit
 Beschluss vom 26. Juni 2006 zurückgewiesen. Dagegen hat sich die sofortige
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Beschwerde des Antragstellers gerichtet. Am 18. Juni 2008 hat das Insolvenzgericht gemäß § 291 InsO festgestellt, dass der Antragsteller Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seinen Verpflichtungen nachkommt und Versagungsgründe nicht vorliegen. Am 12. Juli 2008 hat der Antragsteller beantragt, ihm unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit Bescheid vom 7. November 2008 hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung vom 30. Juni 2004 aufgehoben. Die Beteiligten haben das Verfahren daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt.
3	1.	Dem	Antragsteller	war	mit Wirkung vom Zeitpunkt des Eingangs sei-
nes Antrags gemäß § 14 FGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren, da die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen und sein Prozesskostenhilfegesuch bereits vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (der Rücknahme des Widerrufsbescheids) bewilligungsreif war (vgl. Senat, Beschl. vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 9/05).
4	2. Nach Erledigung der Hauptsache war nur noch über die Kosten des
 Verfahrens zu entscheiden. Nach Auffassung des Senats entspricht es billigem Ermessen, in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben sowie dem Antragsteller die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die insoweit der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen. Hierfür war leitend, dass einerseits der Vermögensverfall erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens durch die Ankündigung der Restschuldbefreiung entfallen ist, andererseits die Antragsgegnerin dem nicht unzuverzüglich
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durch Aufhebung des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat (vgl. hierzu Senat, Beschl. vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794).
Ganter	Ernemann	Freilesen	Schaal
	Wüllrich	Kappelhoff	Braeuer
 Vorinstanz:
AGH Saarbrücken, Entscheidung vom 26.06.2006 - AGH 4/04 -