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BGH

Gericht: BGH

Dezember 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden Richter Terno und Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. rief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. 4 Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO unter anderem dann vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall befand. Er hat sein Rechtsmittel nicht begründet, so dass auch für eine etwaige Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nach Erlass der Widerrufsverfügung, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356), nichts ersichtlich ist. ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 vom Antragsteller dargetan noch aus den Umständen ersichtlich.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 915 ZPO
RechtsanwaltRechtsmittelSenatsbeschlussBeschwerdeverfahrenRechtsanwaltschaftVermögensverfall

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 107/05
BESCHLUSS
vom 4. Dezember 2006 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden Richter Terno und Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
 nach mündlicher Verhandlung am 4. Dezember 2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der Antragsteller wurde durch Urkunde vom 7. Oktober 1988 zur
 Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht D.	und	beim
 Landgericht A.	zugelassen.	Mit	Verfügung	vom	3.	Dezember	2004	wider-
rief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
-3-
2	Der	Anwaltsgerichtshof	hat	den	Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
3	Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
4	Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt und liegen weiterhin vor.
5	1. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 -AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 -AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO unter anderem dann vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.
6	Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Widerrufs wegen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D. eingetragen (32 M /04 und 32 M /04); dem liegt unter anderem eine titulierte Forderung der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers in Höhe von
-4-
114.826,53 € zugrunde. Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Er hat sich - auch im gerichtlichen Verfahren - nicht zur Sache geäußert. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall befand.
7	Dagegen	bringt	der	Antragsteller	auch	im	Beschwerdeverfahren	nichts
 vor. Er hat sein Rechtsmittel nicht begründet, so dass auch für eine etwaige Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nach Erlass der Widerrufsverfügung, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356), nichts ersichtlich ist. Die oben genannten Eintragungen des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D. bestehen im Übrigen fort.
8	2.	Der	Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-
ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 -AnwZ(B) 43/04, NJW 2005, 511, unter II 2 a). Anhaltspunkte dafür, dass ein Ausnahmefall vorliegt, in dem eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann
(dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 vom Antragsteller dargetan noch aus den Umständen ersichtlich.
Terno	Basdorf	Ernemann
 Wüllrich	Frey	Quaas
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 20.05.2005 - 1 ZU 2/05 -
, sind weder
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