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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Freilesen und Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie die Rechtsanwälte Prof. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 28. in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist nach § 16 Abs.3 a, § 8 Abs. 2 BRAO. 2 Der Anwaltsgerichtshof hat das Wiedereinsetzungsgesuch und den An- 42 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO genannten Fällen zulässig; dazu gehört das mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgte Begehren des Antragstellers, die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufzuheben, nicht (Senatsbeschluss vom 14. Die sofortige Beschwerde ist auch nicht nach § 223 Abs.3 BRAO statthaft; eine Zulassung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof ist nicht erfolgt und wäre im Übrigen auch unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 2. Das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 26.

SenatsbeschlussMärzBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 105/08
BESCHLUSS
vom 16. März 2009 in dem Verfahren
 wegen Anordnung eines ärztlichen Gutachtens
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Freilesen und Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
 am 16. März 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Der Antragsteller wurde im Jahr 1998 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 25. März 2003 ist er beim Landgericht A.	als
 Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin ordnete mit Bescheid vom 27. Dezember 2007 eine Überprüfung des Gesundheitszustands des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 16 Abs. 3 a, § 8 Abs. 1 BRAO an. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 3. Januar 2008 durch Einlegung in den Briefkasten seiner Wohnung zugestellt. Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 28. Mai 2008 gerichtliche Entscheidung und Wiedereinsetzung
-3-
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist nach § 16 Abs. 3 a, § 8 Abs. 2 BRAO.
2	Der Anwaltsgerichtshof hat das Wiedereinsetzungsgesuch und den An-
trag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
3	Die	sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Im Verfahren nach §§ 37 bis
42 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO genannten Fällen zulässig; dazu gehört das mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgte Begehren des Antragstellers, die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufzuheben, nicht (Senatsbeschluss vom 14. März 1994 -AnwZ(B) 84/93, BRAK-Mitt. 1994, 176; Senatsbeschluss vom 26. Mai 1997 -AnwZ(B) 3/97, BRAK-Mitt. 1997, 202). Die sofortige Beschwerde ist auch nicht nach § 223 Abs. 3 BRAO statthaft; eine Zulassung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof ist nicht erfolgt und wäre im Übrigen auch unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 2. Januar 2006 - AnwZ (B) 19/05). Das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 26. Januar 2009 rechtfertigt keine andere Beurteilung.
-4-
4	Über	das	unzulässige	Rechtsmittel	kann	der	Senat	ohne	mündliche	Ver-
handlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Ganter	Freilesen	Schaal	Roggenbuck
 Kappelhoff	Quaas	Braeuer
 Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 02.10.2008 - AGH I - 27/08 -