Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 105/05
BESCHLUSS
vom 27. März 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien
am 27. März 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. August 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Antragsteller wurde 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und war zuletzt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht H. sowie bei dem
Oberlandesgericht S. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zu-
lassung mit Verfügung vom 8. Juni 2005 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Gleichzeitig ordnete sie gemäß § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids an. Gegen den Widerrufsbescheid hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, über den der Anwaltsgerichtshof noch nicht entschieden hat. Darüber hinaus hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO wieder herzustellen. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
2 Die sofortige Beschwerde ist bereits nicht statthaft und damit unzulässig,
weil nach der ausdrücklichen Regelung des § 16 Abs. 6 Satz 6 1. Halbs. BRAO die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtung entzogen ist. Eine Entscheidung des Senats gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO kommt nicht in Betracht, da über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch keine Entscheidung getroffen worden ist.
3 Über die unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne münd-
liche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Deppert Basdorf Ernemann Freilesen
Schott Frey Wosgien
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 22.08.2005 - AGH 31/05 (I) -