BGH · AnwZ (B) 102/08 vom 20.04.2009
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April 2009 in dem Verfahren wegen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Freilesen, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Die Antragstellerin hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. 1 Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf deren Antrag vom 30. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten des erledigten Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung Vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch Wiederzulassung der Antragstellerin Rechnung getragen hat (vgl.