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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Die als Gegenvorstellung auszulegende sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Geschäftswerts im Senatsbeschluss vom 26. 1 Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfah- Ganter Ernemann Freilesen Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz:

GegenvorstellungZulassungssachenSenatsbeschlussGeschäftswertAnwZGanterQuaas

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 102/06
vom 5. Mai 2008 in dem Verfahren
 wegen Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
 am 5. Mai 2008
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung auszulegende sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Geschäftswerts im Senatsbeschluss vom 26. November 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfah-
ren in Zulassungssachen ist eine Streitwertbeschwerde nicht gegeben (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2007 - AnwZ (B) 90/05 m.w.N.). Soweit in der Eingabe der Antragstellerin eine Gegenvorstellung gesehen werden kann, gibt diese - ungeachtet der Frage, ob eine Gegenvorstellung überhaupt zulässig ist - in der Sache jedenfalls dem Senat keinen Anlass, den Geschäftswert von
50.000 € zu ändern. Dieser Geschäftswert entspricht dem üblicherweise in Zulassungssachen festgesetzten Wert.
Ganter	Ernemann	Freilesen
 Wüllrich	Frey	Quaas
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 ZU 23/06 -
Schaal