* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Bundesgerichtshof hat diesen Bescheid mit Beschluss vom 10. Die Antragsgegnerin sah aber bei zwei Aktionären der Antragstellerin die Anforderungen des § 59e Abs. 1 Satz 2 BRAO nicht als erfüllt an und wies den Zulassungsantrag mit Bescheid vom 9. 4 Durch die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft hat sich die Hauptsache im Beschwerdeverfahren erledigt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben mit Recht angenommen, dass die Antragstellerin den Anforderungen nicht genügte, die an die berufsrechtliche Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft in Anlehnung an die für die Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung geltenden Bestimmungen zu stellen sind. ergab sich, dass die Antragstellerin hinsichtlich dieser Aktionäre - bis zu ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren -nicht die Zulassungsvoraussetzung nach § 59d Nr. 1 in Verbindung mit § 59e Abs. 1 Satz 2 BRAO (analog) erfüllte.

Zitierte Normen: § 59e BRAO § 91a ZPO
RechtsanwaltschaftBeschwerdeverfahrenRechtsanwaltsgesellschaftZulassungHauptsacheBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 102/06
vom 26. November 2007 in dem Verfahren
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
 am 26. November 2007
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Antragstellerin	wurde am 14. Februar 2002 in das Handelsregister
 eingetragen und betreibt seitdem ihre berufsrechtliche Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Antragsgegnerin lehnte den Zulassungsantrag zunächst mit Bescheid vom 18. Juni 2002 ab. Der Bundesgerichtshof hat diesen Bescheid mit Beschluss vom 10. Januar 2005 (BGHZ161, 376) aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, über den Antrag neu zu entscheiden,
-3-
nachdem der Antragstellerin Gelegenheit gegeben worden war, ihre Satzung zu ändern.
2	Die am 27. September 2005 geänderte Satzung der Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin nicht beanstandet. Die Antragsgegnerin sah aber bei zwei Aktionären der Antragstellerin die Anforderungen des § 59e Abs. 1 Satz 2 BRAO nicht als erfüllt an und wies den Zulassungsantrag mit Bescheid vom 9. Februar 2006 zurück.
3	Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Im laufenden Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt.
4	Durch	die	Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft hat sich
 die Hauptsache im Beschwerdeverfahren erledigt. Danach war in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGG nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
5	Der Antragstellerin waren die Kosten aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben mit Recht angenommen, dass die Antragstellerin den Anforderungen nicht genügte, die an die berufsrechtliche Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft in Anlehnung an die für die Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung geltenden Bestimmungen zu stellen sind. Aus dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin und den entsprechenden Erklärungen der Aktionäre D.
und W. ergab sich, dass die Antragstellerin hinsichtlich dieser Aktionäre - bis zu ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren -nicht die Zulassungsvoraussetzung nach § 59d Nr. 1 in Verbindung mit § 59e Abs. 1 Satz 2 BRAO (analog) erfüllte.
Terno	Ernemann	Freilesen	Schaal
 Wüllrich	Frey	Quaas
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 ZU 23/06 -