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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 18. Mit Beschluss vom gleichen Tage hatte der Senat die Selbstablehnung der Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. H. Gegen beide Beschlüsse hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Auf die fehlende Begründung der Entscheidungserheblichkeit (§ 29 Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs.4 Satz 1 FGG a.F.) - der Antragsteller hat weder die fehlende Stellungnahme nachgeholt noch vorgetragen, bei Berücksichtigung seiner Stellungnahme wäre abweichend zu entscheiden gewesen - kommt es hier nicht an. 3 Der gegen die Flauptsacheentscheidung gerichtete Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge gemäß §42 Abs.6 Satz 2 BRAO a.F., §29a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F., § 215 Abs.3 BRAO statthaft. Er ist jedoch unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 29a Abs. 2 Satz 6 FGG a.F. zwar einen (vermeintlichen) Verfahrensfehler benannt, jedoch nicht begründet hat, warum dieser Fehler entscheidungserheblich gewesen sein soll (vgl. Strafurteil ist auf Anforderung des Senats von der Antragsgegnerin übersandt worden, lag im Termin zur mündlichen Verhandlung vor und ist, soweit es für die Entscheidung von Bedeutung war, mit der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers erörtert worden.

Zitierte Normen: § 29a FGG § 42 BRAO § 29a FGG
StellungnahmeBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(B) 101/08
vom 18. Februar 2010 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey
 am 18. Februar 2010 beschlossen:
Die Anhörungsrügen gegen die Beschlüsse des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2009 werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
1	Mit Beschluss vom 7. Dezember 2009 hat der Anwaltssenat des Bun-
desgerichtshofs die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senates des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 21. Mai 2008 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom gleichen Tage hatte der Senat die Selbstablehnung der Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. H. für begründet erklärt. Gegen beide Beschlüsse hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Januar 2010, der am selben Tag beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, einen von ihm als "Rüge nach § 321a ZPO" bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt. Hinsichtlich des Ablehnungsbeschlusses rügt er, keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur Befangenheitsanzeige der Rechtsanwältin erhalten zu haben. Hinsichtlich des Beschlusses in der Hauptsache beanstandet er, dass das
 
am 17. Oktober 2007 gegen ihn ergangene Strafurteil verwertet worden sei, ohne dass ihm zuvor die Strafakten zugänglich gemacht worden seien und ihm Gelegenheit zu dem Nachweis der Tilgung der Geldstrafe gegeben worden sei.
2	Die	gegen	den	Ablehnungsbeschluss gerichtete Anhörungsrüge ist nach
§ 215 Abs. 3 BRAO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 29a Abs. 1 Satz 2 FGG a.F. unstatthaft. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. Auf die fehlende Begründung der Entscheidungserheblichkeit (§ 29 Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 FGG a.F.) - der Antragsteller hat weder die fehlende Stellungnahme nachgeholt noch vorgetragen, bei Berücksichtigung seiner Stellungnahme wäre abweichend zu entscheiden gewesen - kommt es hier nicht an.
3	Der	gegen	die	Flauptsacheentscheidung	gerichtete	Rechtsbehelf	ist	als
 Anhörungsrüge gemäß §42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., §29a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F., § 215 Abs. 3 BRAO statthaft. Er ist jedoch unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 29a Abs. 2 Satz 6 FGG a.F. zwar einen (vermeintlichen) Verfahrensfehler benannt, jedoch nicht begründet hat, warum dieser Fehler entscheidungserheblich gewesen sein soll (vgl. § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG a.F.). Der Vortrag, der ihm abgeschnitten worden sein soll, wurde im Schriftsatz vom 12. Januar 2010 nicht nachgeholt. Insbesondere behauptet der Antragsteller nicht, die Geldstrafe tatsächlich bezahlt oder in anderer Weise getilgt zu haben. Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 29a Abs. 4 Satz 1 FGG a.F.). Klarstellend sei bemerkt: Der Senat hat keine Strafakten beigezogen. Das gegen den Antragsteller ergangene
 
Strafurteil ist auf Anforderung des Senats von der Antragsgegnerin übersandt worden, lag im Termin zur mündlichen Verhandlung vor und ist, soweit es für die Entscheidung von Bedeutung war, mit der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers erörtert worden. Diese hat weder Schriftsatznachlass beantragt noch in anderer Weise zu erkennen gegeben, dass noch ergänzend vorgetragen werden sollte, auch nachdem ihr eröffnet worden war, dass der Senat am Schluss der Sitzung eine Entscheidung verkünden werde.
Ganter	Ernemann	Lohmann
 Wüllrich
Frey
 Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 21.05.2008 - II AGH 21/07 -