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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Danach ist ein Rechtsmittel gegen die vom Anwaltsgerichtshof getroffene Kostenentscheidung, die dieser nach der Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen hat, ebenso wenig gegeben wie gegen die mit der Kostenentscheidung verbundene Festsetzung des Geschäftswerts durch den Anwaltsgerichtshof.2 Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Ver- Von einer den Antragsteller belastenden Kostenentscheidung hat der Senat - wie in ähnlichen Fällen (vgl.

Zitierte Normen: § 42 BRAO
RechtsmittelAnwZ(BKostenentscheidungMartiniAnwaltsgerichtshofFallBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(B) 101/06
13. Februar 2007 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anfechtung einer Kostenentscheidung
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini
 am 13. Februar 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1	Das	Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen Entscheidungen des Anwalts-
gerichtshofs in Zulassungssachen ist eine sofortige Beschwerde nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Fällen vorgesehen. Danach ist ein Rechtsmittel gegen die vom Anwaltsgerichtshof getroffene Kostenentscheidung, die dieser nach der Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen hat, ebenso wenig gegeben wie gegen die mit der Kostenentscheidung verbundene Festsetzung des Geschäftswerts durch den Anwaltsgerichtshof.
2	Das	unzulässige	Rechtsmittel	konnte der Senat ohne mündliche Ver-
handlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Von einer den Antragsteller belastenden Kostenentscheidung hat der Senat - wie in ähnlichen Fällen (vgl. Senatsbe-
 Schluss vom 25. November 2002 - AnwZ(B) 1/02, nicht veröffentlicht) - abgesehen.
Terno	Ernemann	Freilesen
 Wosgien	Quaas	Martini
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 18.08.2006 - 1 ZU 46/06 -
Schaal