Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Danach ist ein Rechtsmittel gegen die vom Anwaltsgerichtshof getroffene Kostenentscheidung, die dieser nach der Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen hat, ebenso wenig gegeben wie gegen die mit der Kostenentscheidung verbundene Festsetzung des Geschäftswerts durch den Anwaltsgerichtshof.2 Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Ver- Von einer den Antragsteller belastenden Kostenentscheidung hat der Senat - wie in ähnlichen Fällen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 101/06 13. Februar 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anfechtung einer Kostenentscheidung -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini am 13. Februar 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1 Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen Entscheidungen des Anwalts- gerichtshofs in Zulassungssachen ist eine sofortige Beschwerde nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Fällen vorgesehen. Danach ist ein Rechtsmittel gegen die vom Anwaltsgerichtshof getroffene Kostenentscheidung, die dieser nach der Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen hat, ebenso wenig gegeben wie gegen die mit der Kostenentscheidung verbundene Festsetzung des Geschäftswerts durch den Anwaltsgerichtshof. 2 Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Ver- handlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Von einer den Antragsteller belastenden Kostenentscheidung hat der Senat - wie in ähnlichen Fällen (vgl. Senatsbe- Schluss vom 25. November 2002 - AnwZ(B) 1/02, nicht veröffentlicht) - abgesehen. Terno Ernemann Freilesen Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 18.08.2006 - 1 ZU 46/06 - Schaal