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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Dezember 2010 hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts S. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. 2. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem die Antragstellerin den Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Mai 1968 - AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, 199; BGH, Beschluss vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§215 Abs.3 BRAO).

Zitierte Normen: § 258 InsO § 91a ZPO § 14 BRAO
AnwZErnemannBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 100/09
BESCHLUSS
vom 1. Februar 2011 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
 am 1. Februar 2011 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	1. Mit Bescheid vom 13. März 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-
lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2010 hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 3. Dezember 2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans gemäß § 258 InsO aufgehoben worden ist. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren für
 erledigt erklärt und beantragt, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Antragsteller hat hierzu keine Erklärung abgegeben.
2. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem die Antragstellerin den Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem sich der Antragsteller zur Erledigung nicht erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 49/07 Rn. 2). Analog §91a ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, 199; BGH, Beschluss vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§215 Abs. 3 BRAO). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt
 
und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) ist erst während des Verfahrens der sofortigen Beschwerde entfallen.
Ernemann	Roggenbuck	Lohmann
 Quaas
Braeuer
 Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 04.07.2009 - AGH 20/2009 (II) -