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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Die Voraussetzungen des § 7 Nr. 9 BRAO für eine Versagung der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind nicht erfüllt. Zwar war der Antragsteller kurz nach Eingang seines Antrags auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund von Haftbefehlen des Amtsgerichts Spandau vom 12. Damit entfiel die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls als Grundlage für eine Versagung der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Mit den beiden titulierten Forderungen, auf die der Versagungsbescheid der Antragsgegnerin gestützt ist, hat es folgende Bewandtnis: derrufs nicht mehr, wie die Antragsgegnerin angenommen hat, in ihrer ursprünglichen Höhe von rund 100.000 € offen, sondern ausweislich des Schreibens des Deutschen Inkasso-Dienstes vom 29. , die bereits Mitte der 80-er Jahre tituliert worden ist, besteht zwar nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers noch in ihrer ursprünglichen Höhe von 200.000 DM (= 102.256,81 €). Auch ist der Antragsteller derzeit nicht imstande, die Forderung zu tilgen. Dieses jahrzehntelange Stillhalten des Gläubigers kommt in seiner Wirkung einem konkludenten Vollstreckungsverzicht gleich und rechtfertigt, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls gegenwärtig die Annahme, dass eine Vollstreckung von diesem Gläubiger auch in Zukunft nicht zu erwarten ist. Unter diesen besonderen Umständen kann das Vorliegen eines Vermögensverfalls beim Antragsteller - allein auf Grund der Forderung des Gläubigers S. - derzeit nicht mit der Sicherheit bejaht werden, die erforderlich ist, um eine Versagung der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu rechtfertigen. seine Forderung in der Zukunft geltend machen und der Antragsteller dann nicht imstande sein, diese zu tilgen, so könnte die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen sein (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). -6- 164) und stellt anders als der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht darauf ab, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles ausgeschlossen ist (Senatsbeschluss vom 7. 9 Auf diesen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung kommt es jedoch nicht an, weil bereits das Vorliegen des Vermögensverfalls zu verneinen ist und nicht lediglich, wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat, eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles trotz eingetretenen Vermögensverfalls ausgeschlossen erscheint. kung, wie ausgeführt, einem konkludenten Vollstreckungsverzicht gleich; es beseitigt, solange es fortdauert, bereits den Vermögensverfall im Sinne von § 7 Nr. 9 und § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und ist kein besonderer Umstand, der nur im Rahmen des nur für § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO geltenden Ausnahmetatbestandes zu berücksichtigen wäre.

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 26 InsO § 7 BRAO
VermögensverfallsRechtsanwaltschaftForderungVermögensverfallAnwaltsgerichtshofBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 100/06
BESCHLUSS
vom 26. November 2007 in dem Rechtsstreit
 wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
 nach mündlicher Verhandlung am 26. November 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 14. September 2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller war von 1977 bis 1987 zur Rechtsanwaltschaft zuge-
lassen. Ein im Jahr 1994 gestellter Antrag auf Wiederzulassung hatte keinen Erfolg. Am 17. August 2004 beantragte der Antragsteller erneut seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Bescheid vom 11. Januar 2006 unter Berufung auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 9 BRAO ab.
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2	Der	Antragsteller	hat	gerichtliche	Entscheidung beantragt. Der Anwalts-
gerichtshof hat den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin aufgehoben und diese verpflichtet, den Antragsteller erneut zu bescheiden. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
3	Das	Rechtsmittel	ist zulässig (§ 42 Abs. 2 und 4 BRAO), hat in der Sache
 aber keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2006 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die Voraussetzungen des § 7 Nr. 9 BRAO für eine Versagung der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind nicht erfüllt.
4	1. Nach § 7 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber in Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bewerbers eröffnet oder der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen eines Vermögensverfalls greift nicht ein. Zwar war der Antragsteller kurz nach Eingang seines Antrags auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund von Haftbefehlen des Amtsgerichts Spandau vom 12. Oktober 2004 (32 M 1037/04) und vom 24. Januar 2005 (33 M 102/05) in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Spandau eingetragen worden. Diese Eintragungen wurden jedoch bereits vor dem Erlass des Versagungsbescheids der Antragsgegnerin wieder gelöscht. Damit entfiel die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls als Grundlage für eine Versagung der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Davon ist auch die Antragsgegnerin ausgegangen; sie hat den Versa-
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gungsbescheid mit Recht nicht auf einen der gesetzlichen Vermutungstatbestände des § 7 Nr. 9 BRAO gestützt.
5	2.	Unabhängig von den gesetzlichen Vermutungstatbeständen liegt ein
 Vermögensverfall vor, wenn der Bewerber in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 -AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 -AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Auch diese Voraussetzungen waren bei Erlass des Widerrufsbescheids nicht gegeben. Mit den beiden titulierten Forderungen, auf die der Versagungsbescheid der Antragsgegnerin gestützt ist, hat es folgende Bewandtnis:
6	a)	Die	Forderung der B. V.	e.V.	war	im	Zeitpunkt	des	Wi-
derrufs nicht mehr, wie die Antragsgegnerin angenommen hat, in ihrer ursprünglichen Höhe von rund 100.000 € offen, sondern ausweislich des Schreibens des Deutschen Inkasso-Dienstes vom 29. Dezember 2005 aufgrund eines mit dem Antragsteller geschlossenen Vergleichs nur noch in Höhe von 2.656,70 €. Diese Forderung hat der Antragsteller getilgt. Damit hat der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse hinsichtlich der Restforderung der B.
V.	e.V.	in Ordnung gebracht.
7	b)	Die	verbleibende Forderung des Gläubigers S. , die bereits Mitte
 der 80-er Jahre tituliert worden ist, besteht zwar nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers noch in ihrer ursprünglichen Höhe von 200.000 DM (= 102.256,81 €). Von einer Verjährung oder Verwirkung dieser Forderung kann, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, nicht ausgegangen
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werden. Auch ist der Antragsteller derzeit nicht imstande, die Forderung zu tilgen. Der Annahme, dass sich der Antragsteller aufgrund dieser Forderung in Vermögensverfall befindet, steht jedoch entgegen, dass der Gläubiger S. in den vergangenen 20 Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternommen hat. Dieses jahrzehntelange Stillhalten des Gläubigers kommt in seiner Wirkung einem konkludenten Vollstreckungsverzicht gleich und rechtfertigt, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls gegenwärtig die Annahme, dass eine Vollstreckung von diesem Gläubiger auch in Zukunft nicht zu erwarten ist. Dagegen bringt die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nichts vor. Unter diesen besonderen Umständen kann das Vorliegen eines Vermögensverfalls beim Antragsteller - allein auf Grund der Forderung des Gläubigers S.	- derzeit nicht mit der Sicherheit bejaht werden, die erforderlich ist,
 um eine Versagung der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu rechtfertigen. Dies gilt jedoch nur solange, wie der Gläubiger S. weiterhin untätig bleibt. Sollte daher der Gläubiger S.	seine Forderung in
 der Zukunft geltend machen und der Antragsteller dann nicht imstande sein, diese zu tilgen, so könnte die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen sein (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).
8	3.	Zu	Recht	weist	die Antragsgegnerin allerdings darauf hin, dass der
 Begründung der angefochtenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs insoweit nicht gefolgt werden kann, als der Anwaltsgerichtshof davon ausgeht, dass § 7 Nr. 9 BRAO einen § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO entsprechenden Ausnahmetatbestand enthalte, wonach die Zulassung trotz bestehenden Vermögensverfalls nicht versagt werden dürfe, wenn durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien. Einen solchen Ausnahmetatbestand enthält § 7 Nr. 9 BRAO nicht. Die Bestimmung des § 7 Nr. 9 BRAO über die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls knüpft an eine abstrakte Gefährdung der Rechtspflege an (BVerfGE 108, 150,
-6-
 164) und stellt anders als der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht darauf ab, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles ausgeschlossen ist (Senatsbeschluss vom 7. März 2005 - AnwZ(B) 7/04, BRAK-Mitt. 2005, 190).
9	Auf	diesen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung kommt
 es jedoch nicht an, weil bereits das Vorliegen des Vermögensverfalls zu verneinen ist und nicht lediglich, wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat, eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles trotz eingetretenen Vermögensverfalls ausgeschlossen erscheint. Das jahrzehntelange Stillhalten des Gläubigers S.	kommt	in	seiner	Wir-
kung, wie ausgeführt, einem konkludenten Vollstreckungsverzicht gleich; es beseitigt, solange es fortdauert, bereits den Vermögensverfall im Sinne von § 7 Nr. 9 und § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und ist kein besonderer Umstand, der nur im Rahmen des nur für § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO geltenden Ausnahmetatbestandes zu berücksichtigen wäre.
Terno	Ernemann	Freilesen	Schaal
 Wüllrich	Frey	Quaas
 Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 14.09.2006 -1 AGH 2/06 -