BGH · AnwZ (Brfg) 3/11 vom 24.03.2011
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3 Der Kläger ist insoweit der Auffassung, der Anwaltsgerichtshof hätte die Berufung zulassen müssen, "weil die Rechtsfrage nicht entschieden ist, ob und inwieweit bei einem vom Vermögensverfall betroffenen Rechtsanwalt ein Entlastungsgrund vorliegt, wenn er den Versuch der Beitreibung der zu dem Ausgleich erforderlichen Mittel im Ausland versucht oder nicht". März 2003 - VZR 261/02, BGHZ 154, 288, 291 mwN). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen sind nach Maßgabe der vom Anwaltsgerichtshof im Tatbestand des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen, die der Kläger auch nicht in Abrede stellt, unzweifelhaft gegeben. 6 Die Frage, ob es einen vom Vermögensverfall betroffenen Rechtsanwalt entlasten kann, wenn er versucht, die zu dem Ausgleich seiner Verbindlichkeiten erforderlichen Mittel - insoweit geht es nach der Behauptung des Klägers um ihm zustehende Honoraransprüche gegen ausländische Mandanten - im Ausland beizutreiben, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Allein das (behauptete) Bestehen von Honoraransprüchen ändert am Vermögensverfall nichts, wenn diese - aus welchen Gründen auch immer - über einen längeren Zeitraum nicht befriedigt werden, der Rechtsanwalt mangels Einnahmen seinen Verbindlichkeiten nicht nach-kommen kann und es deshalb zur Erwirkung von Schuldtiteln sowie Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn kommt. Aus den vorstehenden Gründen ist - sollte der Vortrag des Klägers zu seinen ausländischen Honoraransprüchen dahingehend zu verstehen sein, dass er insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen will - auch dieser Zulassungsgrund nicht gegeben. Der Kläger hat im Widerrufsverfahren, genauso wie im Übrigen in dem Verfahren auf Amtsenthebung als Notar, seit mehr als zwei Jahren immer wieder den unmittelbar bevorstehenden Eingang größerer Zahlungen aus dem Ausland angekündigt, die ihn befähigen würden, seine Verbindlichkeiten zu bezahlen. Februar 2011 vorgetragen hat, er könne den Widerrufsgrund noch im laufenden Verfahren widerlegen, da die Gutschrift der aus dem Ausland erwarteten Überweisung "bis zu dem Ende der kommenden Woche erfolgt sein solle", kann dahinstehen, inwieweit eine Befriedigung der Gläubiger des Klägers bei der Entscheidung des Senats überhaupt noch Berücksichtigung finden könnte. Denn bis heute hat der Kläger den Eingang des behaupteten Honorars und die Schuldentilgung nicht nachgewiesen.