Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des 2. Die hiergegen gerichtete Berufung des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof durch Urteil vom 14. August 1994 hat der Rechtsanwalt gegen das Urteil vom 14. September 1994 hat der Ehrengerichtshof die Revision gegen sein Urteil vom 14. September 1994 teilte der Rechtsanwalt dem Ehrengerichtshof mit, daß er "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantrage "und erneut Revision" einlege. September 1994 reagiert hat, durch den er Kenntnis von der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs vom 14. Juni 1994 erlangt hat, faßt der Senat den Antrag vom 23. September 1994 als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Revisionsverwerfungsbeschluß des Ehrengerichtshofs vom 12. September 1994 auf, verbunden mit dem Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs vom 14. September 1994 die von dem Rechtsanwalt gegen das Urteil vom 14. Juni 1994 eingelegte Revision zutreffend als verspätet beurteilt, weil sie erst einen Tag nach Fristablauf angebracht worden ist. Der Antrag des Rechtsanwalts, ihn gegen diese Versäumung der Revisionseinlegungsfrist in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, hat keinen Erfolg.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (R) 9/94 vom 13. Februar 1995 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen Rechtsanwalt Horst-Günter HflHflH^traßetffc Bl 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. Februar 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Paepcke und Prof. Dr. Salditt beschlossen: Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz vom 12. September 1994 wird verworfen. Gründe: 1. Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz hat durch Urteil vom 16. April 1994 den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner standesrechtlichen Pflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof durch Urteil vom 14. Juni 1994 verworfen. Dieses Urteil ist dem Rechtsanwalt, der bei der Urteilsverkündung nicht anwesend war, am 10. August 1994 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. Durch Telefax vom 18. August 1994 hat der Rechtsanwalt gegen das Urteil vom 14. Juni 1994 Revision eingelegt. Durch Beschluß vom 12. September 1994 hat der Ehrengerichtshof die Revision gegen sein Urteil vom 14. Juni 1994 gemäß § 116 BRAO i.V.m. S 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht spätestens am 17. August 1994, sondern erst am 18. August 1994 und damit verspätet eingelegt worden ist. Dieser Beschluß ist dem Rechtsanwalt am 14. September 1994 ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt 3 worden. Durch Telefax vom 23. September 1994 teilte der Rechtsanwalt dem Ehrengerichtshof mit, daß er "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantrage "und erneut Revision" einlege. Durch Schreiben vom 30. September 1994 hat der Vorsitzende des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz den Rechtsanwalt über den nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen den Revisionsverwerfungsbeschluß vom 12. September 1994 vorgesehenen Rechtsbehelf belehrt. Hierauf teilte der Rechtsanwalt durch - am selben Tage beim Anwaltsgerichtshof eingegangenes - Telefax vom 28. Oktober 1994 mit, die Einlegung der Revision sei fristgerecht mangels Rechtsbehelfsbelehrung, in der Revisionserklärung sei "der Antrag auf Entscheidung" bereits enthalten, vorsorglich werde der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt. 2. Im Hinblick darauf, daß der Rechtsanwalt mit seinem Antrag vom 23. September 1994 offenbar auf den Verwerfungsbeschluß vom 12. September 1994 reagiert hat, durch den er Kenntnis von der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs vom 14. Juni 1994 erlangt hat, faßt der Senat den Antrag vom 23. September 1994 als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Revisionsverwerfungsbeschluß des Ehrengerichtshofs vom 12. September 1994 auf, verbunden mit dem Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs vom 14. Juni 1994 (vgl. Pikart in KK 3. Auf1. § 346 Rdn. 29). Soweit auch die Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO versäumt worden ist, hält der Senat im Hinblick auf die in § 44 Satz 2 StPO getroffene Regelung 4 die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für angebracht. Doch erweist sich der hiernach zulässige Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts als unbegründet. Der Ehrengerichtshof hat in dem Beschluß vom 12. September 1994 die von dem Rechtsanwalt gegen das Urteil vom 14. Juni 1994 eingelegte Revision zutreffend als verspätet beurteilt, weil sie erst einen Tag nach Fristablauf angebracht worden ist. Der Antrag des Rechtsanwalts, ihn gegen diese Versäumung der Revisionseinlegungsfrist in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, hat keinen Erfolg. Entgegen § 45 Abs. 2 StPO hat der Rechtsanwalt nichts dafür vorgetragen, weshalb er ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Revisionseinlegungsfrist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Bei dem Revisionsverwerfungsbeschluß des Ehrengerichtshofs vom 12. September 1994 hat es daher sein Bewenden. Schmitz van Gelder Odersky Weise Ulsamer Paepcke Salditt