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BGH

Gericht: BGH

Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt aus der Rechtsan waltschaft ausgeschlossen, der Ehrengerichtshof hat seine Berufung verworfen. 1. Allerdings macht der Rechtsanwalt mit der Verfahrensbeschwerde zutreffend geltend, daß der Ehrengerichtshof das Urteil des erweiterten Schöffengerichts Tiergarten vom 13. Durch dieses Urteil ist der Rechtsanwalt wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt woren; der dem Strafurteil zugrunde liegende Sachverhalt ist zugleich Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Verlesung des erstinstanzlichen Urteils im Rahmen des Sachberichts nach § 324 Abs. 1 Satz 2 StPO genügte, auch wenn darin das Strafurteil mitgeteilt war, hierfür nicht. Zwar hat der Ehrengerichtshof die Bedeutung des Strafurteils für seine eigene Entscheidung verkannt. Daß diese tatsächlichen Feststellungen von denen des Strafurteils abwichen, behauptet die Revision nicht. Eine Verlesung der - nicht bindenden - Feststellungen des Strafurteils zu den Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Rechtsanwalts drängte sich nicht auf, weil diese Umstände in der Berufungsverhandlung erörtert worden sind (UA S. UnerÖrtert bleiben kann deshalb, ob die Anwendung des § 115 b BRAO von Rechts wegen auch ausscheiden mußte, weil dem Rechtsanwalt zugleich Standesverfehlungen nichtstrafrechtlicher Art zur Last liegen, der Ehrengerichtshof mithin nicht "dasselbe Verhalten" wie das erweiterte Schöffengericht zu beurteilen hatte (dazu Jähnke in Festschrift für Pfeiffer S. a) Was der Apotheker Kr^^^zur Entwicklung und derzeitigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsanwalts bekunden sollte, hat der Ehrengerichtshof als wahr unterstellt. b) Daß der Ehrengerichtshof die als wahr unterstellten Tatsachen zur wirtschaftlichen Entwicklung und Lage des Rechtsanwalts in seine Erwägungen hat einfließen lassen, ergeben UA S. Dort ist zu dem Ausdruck gebracht, daß der Rechtsanwalt "nach wie vor" verschuldet sei und eine Gefährdung der Rechtspflege "noch nicht " verneint werden könne. c) Zutreffend hat der Ehrengerichtshof dargetan, daß die behauptete DarlehensZusage eines Dritten den Tatbestand der Untreue nicht in Frage stellte. Das Recht des Zutritts, das bestimmten Personen eingeräumt ist, hob den nichtöffentlichen Charakter der Sitzung nicht auf.Dieses Recht bedurfte entgegen der Ansicht der Revision auch keiner äußeren Hervorhebung am Eingang des Sitzungssaals, weil es sich aus dem Gesetz ergibt. Ein den Rechtsanwalt beschwerender Rechtsfehler in der Anwendung des sachlichen Rechts hat sich nicht ergeben.

Zitierte Normen: § 118 BRAO § 324 StPO § 115b BRAO
RechtsanwaltFeststellungRechtEhrengerichtshofUmstandBRAORechtsanwaltsRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R\ 9/88	URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen
 den Rechtsanwalt Holqer Friedrich ßflH^Bstraße
K
f
- Verteidiger:
Rechtsanwalt
 Rechtsanwalt
/
WII
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
 Merz
als Vorsitzender,
 die Richter am Bundesgerichtshof
 Dr. Jähnke,
 Dr. Lepa,
 Dr. Schmitz
 sowie die Rechtsanwälte
 Schaefer Dr. Weise,
 Veser
als beisitzende Richter
 Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Rechtsanwalt
 als Verteidiger,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
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Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 16. Dezember 1987 wird verworfen .
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
 Gründe ;
Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt aus der Rechtsan waltschaft ausgeschlossen, der Ehrengerichtshof hat seine Berufung verworfen. Dagegen wendet sich die Revision des Rechtsanwalts, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.	Allerdings macht der Rechtsanwalt mit der Verfahrensbeschwerde zutreffend geltend, daß der Ehrengerichtshof das Urteil des erweiterten Schöffengerichts Tiergarten vom 13. Oktober 1986 verlesen mußte. Durch dieses Urteil ist der Rechtsanwalt wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt woren; der dem Strafurteil zugrunde liegende Sachverhalt ist zugleich Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die den Schuldspruch tragenden tatsäch-
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liehen Feststellungen des Strafrichters waren mithin gemäß § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO grundsätzlich bindend. Deshalb mußte der Ehrengerichtshof sie im Rahmen der Beweisaufnahme in die Berufungsverhandlung einführen. Die Verlesung des erstinstanzlichen Urteils im Rahmen des Sachberichts nach § 324 Abs. 1 Satz 2 StPO genügte, auch wenn darin das Strafurteil mitgeteilt war, hierfür nicht. Diese Verlesung war nicht Teil der Beweisaufnahme (BGH NStZ 1987, 135,
 136).
Auf dem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht. Zwar hat der Ehrengerichtshof die Bedeutung des Strafurteils für seine eigene Entscheidung verkannt. Er führt nämlich einerseits aus, die Feststellungen jenes Urteils seien für ihn bindend. Andererseits setzt er sich aber sachlich mit Beweisanträgen auseinander, die wegen eben dieser Bindung unzulässig waren (BGHSt 33, 155, 156), und er teilt mit, daß der Rechtsanwalt die ihm zur Last gelegten Vorwürfe in vollem Umfang glaubhaft eingeräumt habe (UA S. 5). Damit hat der Ehrengerichtshof den Sachverhalt in Wahrheit in eigener Verantwortung geprüft. Er ist zu den Feststellungen auf Grund einer selbständigen BeweisWürdigung gelangt, welche auf dem Inbegriff der Berufungshauptverhandlung beruht. Daß diese tatsächlichen Feststellungen von denen des Strafurteils abwichen, behauptet die Revision nicht. Der Umstand, daß das Berufungsgericht zu ihnen auf einem rechtsfehlerhaften Weg gelangt ist, hat das Ergebnis deshalb nicht beeinflußt. Entgegen der Auffassung der Revision erstreckte sich die Bindung des Ehrengerichtshofs nur auf den Sachverhalt, der den Tatbestand der Untreue begründete.
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2.	Seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) hat der Ehrengerichtshof nicht verletzt. Eine Verlesung der - nicht bindenden - Feststellungen des Strafurteils zu den Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Rechtsanwalts drängte sich nicht auf, weil diese Umstände in der Berufungsverhandlung erörtert worden sind (UA S. 6). Ob der Ehrengerichtshof diese Umstände ebenso wie der Strafrichter würdigte, oblag seiner freien Entscheidung. Die Beurteilung der Straftaten im Urteil des erweiterten Schöffengerichts als rechtswidrig und schuldhaft bedurfte, da selbstverständlich, keiner besonderen Erwähnung in der Berufungsverhandlung. Ebensowenig war die Verlesung der Strafzu demessungsgründe aus dem Urteil des erweiterten Schöffengerichts veranlaßt. Inwieweit sie einen sog. disziplinären Überhang ergeben konnten - welcher nach § 115 b BRAO grundsätzlich Voraussetzung einer zusätzlichen ehrengerichtlichen Ahndung ist - war hier nicht zu prüfen. Der Ehrengerichtshof hat die Maßnahme des § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO verhängt; ihr steht die vorherige strafgerichtliche Aburteilung der Tat in keinem Falle entgegen (§ 115 b Satz 2 BRAO). UnerÖrtert bleiben kann deshalb, ob die Anwendung des § 115 b BRAO von Rechts wegen auch ausscheiden mußte, weil dem Rechtsanwalt zugleich Standesverfehlungen nichtstrafrechtlicher Art zur Last liegen, der Ehrengerichtshof mithin nicht "dasselbe Verhalten" wie das erweiterte Schöffengericht zu beurteilen hatte (dazu Jähnke in Festschrift für Pfeiffer S. 941,
950).
3.	Die Behandlung der gestellten Beweisanträge läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
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a)	Was der Apotheker Kr^^^zur Entwicklung und derzeitigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsanwalts bekunden sollte, hat der Ehrengerichtshof als wahr unterstellt. Daß der Zeuge weiteres Wissen hatte, welches bestimmte Erkenntnisse erwarten ließ, ist weder aus dem Beweisantrag ersichtlich noch von der Revision behauptet. Entgegen der Ansicht der Revision hätte auch die persönliche Würdigung der finanziellen Verhältnisse des Rechtsanwalts durch den Zeugen keine zusätzlichen Erkenntnisse hervorgebracht; diese Würdigung oblag vielmehr dem Gericht. Der Ehrengerichtshof hat das Beweismittel insoweit zu Recht als unerheblich betrachtet .
b)	Daß der Ehrengerichtshof die als wahr unterstellten Tatsachen zur wirtschaftlichen Entwicklung und Lage des Rechtsanwalts in seine Erwägungen hat einfließen lassen, ergeben UA S. 9, 10. Dort ist zu dem Ausdruck gebracht, daß der Rechtsanwalt "nach wie vor" verschuldet sei und eine Gefährdung der Rechtspflege "noch nicht " verneint werden könne. Diese Darlegungen entsprechen der Behauptung des Rechtsanwalts, er habe neben Steuerschulden noch Verbindlichkeiten in Höhe von 145.000,— DM. Sie sind nur verständlich vor dem Hintergrund eines im Tatzeitpunkt sehr viel höheren Schuldenstandes. Ein Fall, in dem sich eine weitergehende ausdrückliche Auseinandersetzung des Gerichts mit den als wahr unterstellten Tatsachen aufdrängte (vgl. BGHSt 28, 310; Herdegen in KK § 244 Rdn. 93), lag nicht vor.
c)	Zutreffend hat der Ehrengerichtshof dargetan, daß die behauptete DarlehensZusage eines Dritten den Tatbestand der Untreue nicht in Frage stellte. Der Nachteil für den
 Mandanten	bestand	in	der	abredewidrigen	Verfügung
 über den noch nicht ausgekehrten Geldbetrag angesichts fehlender eigener liguider Mittel (BGHSt 15, 342; 15, 372, 376). Diesen Sachverhalt kannte der Rechtsanwalt. Darauf, daß der Beweisantrag auch unzulässig war (BGHSt 33, 155, 156), kommt es mithin nicht an.
4.	Diejenigen Umstände, die die Revision als unaufgeklärt, aber mit Hilfe des Zeugen	auf klärbar rügt,
 betreffen Einzelheiten der zweiten Untreuehandlung. Soweit rechtserheblich - wie die Vereinbarung über die spätere Auskehrung des Geldes und den tatsächlichen Termin der Zahlung an Radzuweit - sind sie im angefochtenen Urteil durch die zulässige Bezugnahme auf das Urteil des Ehrengerichts (vgl. Hürxthal in KK § 267 Rdn. 5) festgestellt.
5.	Der Hinweis am Sitzungssaal, wonach die Verhandlung des Ehrengerichts nicht öffentlich sei, entsprach dem Gesetz (§ 135 Abs. 2 BRAO). Das Recht des Zutritts, das bestimmten Personen eingeräumt ist, hob den nichtöffentlichen Charakter der Sitzung nicht auf. Dieses Recht bedurfte entgegen der Ansicht der Revision auch keiner äußeren Hervorhebung am Eingang des Sitzungssaals, weil es sich aus dem Gesetz ergibt.
6.	Auf die Sachrüge, die der Rechtsanwalt nicht im einzelnen ausgeführt hat, hat der Senat das angefochtene Urteil umfassend geprüft. Ein den Rechtsanwalt beschwerender Rechtsfehler in der Anwendung des sachlichen Rechts hat sich nicht ergeben. Der Ehrengerichtshof hat die Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft unter Beachtung der
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dafür maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte und nach Abwägung aller erheblichen tatsächlichen Umstände verhängt.
Seine tatrichterliche Würdigung ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Merz	Jähnke	Lepa	Schmitz
 Schaefer
Weise
 Veser
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