Es hat ihm zur Last gelegt, er habe in der Ehescheidungssache als Bevollmächtigter des Ehemannes in der Zeit vom November 1980 bis zu dem Sommer 1981 Auf die Berufung des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof das erste Urteil geändert. Er hat die Vorwürfe in den Punkten 1 und 3 nicht für erwiesen erachtet, dem Rechtsanwalt "wegen schuldhafter StandesVerfehlungen gemäß § 43» 56, 113 BRAO" für die Dauer von drei Jahren verboten, auf dem Gebiet des Zivilrechts einschließlich der Familiensachen als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, und die weitergehende Berufung verworfen. eingelassen, wegen einer Information, die er von einem anderen Mandanten erhalten habe, sei es ihm etwa seit Ostern 1981 unmöglich gewesen, ohne Verletzung anwaltlicher oder sonstiger Pflichten in der Ehesache W^H^mp tätig zu werden; seinem Mandanten habe er sich nicht offenbaren können, weil er damit den Informanten preisgegeben hätte (UA S. Dieser Einlassung ist der Ehrengerichtshof jedoch rechtsfehlerfrei mit dem Hinweis begegnet, der Rechtsanwalt hätte das Mandat notfalls kundigen können, er hätte aber nicht untätig bleiben und seinen Mandanten im unklaren lassen dürfen (UA S. Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten", der sinngemäß auch im ehrengerichtlichen Verfahren gilt, wird durch eine solche Würdigung nicht verletzt; denn der Tatrichter hat insoweit in tatsächlicher Hinsicht keine Zweifel gehabt oder sie überwunden. b) Der Ehrengerichtshof hat weiter zu Recht angenommen, daß der Rechtsanwalt durch das festgestellte Verhalten gegenüber der Rechtsanwaltskammer ab September 1981 schuldhaft seine Standespflichten verletzt hat (Verstöße gegen § 56 BRAO, §§ 1, 17 Abs. 1 der Grundsätze). c) Gegen den Schuldspruch wegen unterlassener Abrechnung des Vorschusses (Verstoß gegen § 43 BRAO, §§ 1, 47 Abs.4 der Grundsätze) wendet sich der Rechtsanwalt vergebens mit der Auffassung, vor Ende des Rechtsstreits sei eine.Abrechnung nicht möglich, weil der Gegenstandswert noch nicht festgesetzt worden sei. Auch sei eine unverzügliche Abrechnung hier nicht geboten, weil seine Gebührenforderung den Vorschuß deutlich übersteige und die Unterlassung nur ihm selbst, nicht aber seinem Mandanten zu dem Nachteil gereiche. Der Rechtsanwalt hätte ihn bei Zweifeln vom Gericht festsetzen lassen können, gleich ob sich seine Gebühren nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder nicht (§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 BRAGO). a) Mit der Einführung des zeitlich und gegenständlich beschränkten Vertretungsverbots (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) durch das Gesetz vom 18. Das Vertretungsverbot ist demnach für Fälle gedacht, in denen unter Berücksichtigung aller Umstände die Ausschließung aus dem Beruf als eine möglicherweise zu harte Reaktion erscheint, Verweis und Geldbuße nebeneinander aber nicht ausreichen, um den Rechtsanwalt nachdrücklich an die Einhaltung seiner Berufspflichten zu mahnen und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer integren Anwaltschaft zu genügen. Regelmäßig wird es sich hierbei um das Rechtsgebiet handeln, auf dem sich der Rechtsanwalt Berufspflichtverletzungen schwerster Art hat zuschulden kommen lassen (Senatsurteil vom 18. b) Art und Maß der ehrengerichtlichen Maßnahme zu bestimmen, ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters anvertraut} dabei braucht er in den Entscheidungsgründen nur die Umstände mitzuteilen, die für die Zumessung wesentlich waren (Senatsurteil vom 18. Hier ist den Urteilsgründen zwar hinreichend zu entnehmen, daß der Ehrengerichtshof die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines befristeten Vertretungsverbots erkannt hat. Nach ausdrücklicher Auffassung des Ehrengerichtshofs, die der Senat als tatrichterliche Würdigung hinzunehmen hätte, ist das Verhalten, welches dem Rechtsanwalt in diesem Verfahren vorgeworfen wird, lediglich Dabei ist unerheblich, daß der Ehrengerichtshof Vorsatz als Schuldform nicht festgestellt hat und darüber hinaus - ersichtlich schuldmindernd -hervorhebt, der Rechtsanwalt habe sich zur Tatzeit im Jahre 1981 infolge beruflicher Überlastung und eines vorangegangenen ehrengerichtlichen Verfahrens "in schlechter nervlicher Verfassung befunden". bb) Doch kann unter den dargelegten Umständen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch verletzt sein, daß der Ehrengerichtshof dem Rechtsanwalt auf die Dauer von drei Jahren verboten hat, auf dem Gebiet des Zivilrechts einschließlich des Familienrechts als Vertreter oder Beistand tätig zu sein, ohne Feststellungen darüber zu treffen, wie sich diese Maßnahme auf den Fortbestand der Praxis auswirken wird. Der Rechtsanwalt ist bereits durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19* Januar 1981 - NotSt (Brfg) 1/80 - auf die Dauer von fünf Jahren aus dem Amt des Notars entfernt worden (UA S. Venn er ganz oder in weit überwiegendem Maß eine Zivilprozeßpraxis betreibt, kann das Verbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO in der verhängten Form für ihn den Existenzverlust zur Folge haben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwSt (R) 9/83 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Kurt 1, geboren am aus 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Dr. Girisch, die Richter Professor Dr. Hagen, Dr. Gribbohm, Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Fabry Justizamtsinspektor als Vertreter der Bundesanwaltschaft, als Urkundsbeamter der Geschäftsstell' für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Schleswig vom 23« April 1983 im Maßnahmenausspruch mit den Festste Hungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: A. Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung beruflicher Pflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Es hat ihm zur Last gelegt, er habe in der Ehescheidungssache als Bevollmächtigter des Ehemannes in der Zeit vom November 1980 bis zu dem Sommer 1981 1. wiederholt Schreiben des Gegenanwalts nicht beantwortet, 2. seinen Mandanten nicht ausreichend informiert, 3. nach Kündigung des Mandats Unterlagen trotz Aufforderung nicht an den Mandanten zurückgegeben, 4. über einen Vorschuß von 600 DM nicht abgerechnet sowie 3. Schreiben der Rechtsanwaltskammer trotz mehrfacher Erinnerung sowie Androhung, Festsetzung und Beitreibung eines Zwangsgeldes nicht beantwortet. Auf die Berufung des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof das erste Urteil geändert. Er hat die Vorwürfe in den Punkten 1 und 3 nicht für erwiesen erachtet, dem Rechtsanwalt "wegen schuldhafter StandesVerfehlungen gemäß § 43» 56, 113 BRAO" für die Dauer von drei Jahren verboten, auf dem Gebiet des Zivilrechts einschließlich der Familiensachen als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, und die weitergehende Berufung verworfen. Mit der gegen die Verurteilung gerichteten Revision erstrebt der Rechtsanwalt seinen Freispruch. B. I. Das Rechtsmittel ist nach § 145 Abs. 1 Nr. 1, 146, 116 BRAO in Verbindung mit den §§ 344, 345 StPO zulässig. Der Rechtsanwalt hat es mit der Sachrüge, die er sowohl allgemein als auch in Einzelangriffen erhoben hat, formgerecht begründet. Eine zulässige Verfahrensrüge, welche die den vermeintlichen Mangel enthaltenden Tatsachen vollständig wiedergibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), ist seinem Vorbringen dagegen nicht zu entnehmen. Das gilt auch, soweit er (unter Nr. 6 der Rechtfertigungsschrift) möglicherweise eine Aufklärungsrüge (§244 Abs. 2 StPO) Uber Art und Umfang seiner Rechtsanwaltspraxis erhebt. Denn er trägt nicht vor, auf Grund welcher Vorgänge - zu dem Beispiel bestimmter Behauptungen, Anträge oder Beweisanregungen - sich der Ehrengerichtshof in der Hauptverhandlung zu einer Beweisaufnahme in der genannten Richtung hätte gedrängt sehen müssen. II. Die Revision hat aber nur zu dem Teil Erfolg. 1. Zum Schuldspruch ist sie unbegründet. a) Die Feststellungen tragen die Annahme, der Rechtsanwalt habe schuldhaft die Ehescheidungssache in der Zeit ab 22. April 1981 nicht gefördert und seinen Mandanten nicht ausreichend informiert (Verstöße gegen § 43 BRAO, §§ 1, 39 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts, fortan: Grundsätze). Sie geben nichts dafür her, daß seine Untätigkeit wegen einer Pflichten- oder Interessenkollision gerechtfertigt sein könnte. Der Rechtsanwalt hat sich zwar dahin eingelassen, wegen einer Information, die er von einem anderen Mandanten erhalten habe, sei es ihm etwa seit Ostern 1981 unmöglich gewesen, ohne Verletzung anwaltlicher oder sonstiger Pflichten in der Ehesache W^H^mp tätig zu werden; seinem Mandanten habe er sich nicht offenbaren können, weil er damit den Informanten preisgegeben hätte (UA S. 20). Dieser Einlassung ist der Ehrengerichtshof jedoch rechtsfehlerfrei mit dem Hinweis begegnet, der Rechtsanwalt hätte das Mandat notfalls kundigen können, er hätte aber nicht untätig bleiben und seinen Mandanten im unklaren lassen dürfen (UA S. 22 f.). Mach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist der Ehrengerichtshof dabei ersichtlich davon ausgegangen, daß die Kündigung möglich gewesen wäre, auch ohne dem Mandanten den Informanten zu erkennen zu geben. Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten", der sinngemäß auch im ehrengerichtlichen Verfahren gilt, wird durch eine solche Würdigung nicht verletzt; denn der Tatrichter hat insoweit in tatsächlicher Hinsicht keine Zweifel gehabt oder sie überwunden. Nach den für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Feststellungen ist damit auch für die Annahme eines Schuldausschließungsgrundes kein Raum. b) Der Ehrengerichtshof hat weiter zu Recht angenommen, daß der Rechtsanwalt durch das festgestellte Verhalten gegenüber der Rechtsanwaltskammer ab September 1981 schuldhaft seine Standespflichten verletzt hat (Verstöße gegen § 56 BRAO, §§ 1, 17 Abs. 1 der Grundsätze). Was der Rechtsanwalt dagegen vor- bringt, geht fehl. Die Pflicht eines Anwalts, der Rechtsanwaltskammer in Aufsichtsund Beschwerdesachen Auskunft zu geben, entfällt allerdings, wenn er dadurch seine Verschwiegenheitspflicht verletzen (§56 Satz 1 BRAO) oder sich selbst der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat, Ordnungswidrigkeit oder Standesverfehlung aussetzen würde (BGHSt 27, 374). Das berechtigt ihn jedoch nicht dazu, solche Auskunftsverlangen imbeachtet zu lassen. Das hat der Senat grundsätzlich schon in BGHSt 27, 374 (379) entschieden. Danach muß ein Rechtsanwalt die ihm von der Rechtsanwaltskammer gestellten Fragen entweder richtig beantworten oder erklären, daß er die Aussage ganz oder zu dem Teil verweigere. Das Auskunftsverweigerungsrecht kommt ihm lediglich zugute, wenn er sich ausdrücklich darauf beruft (BGH aaO). Hier hat er das nicht getan. Er hat auf die Schreiben der Rechtsanwaltskammer überhaupt nicht reagiert. Das durfte er nicht. c) Gegen den Schuldspruch wegen unterlassener Abrechnung des Vorschusses (Verstoß gegen § 43 BRAO, §§ 1, 47 Abs. 4 der Grundsätze) wendet sich der Rechtsanwalt vergebens mit der Auffassung, vor Ende des Rechtsstreits sei eine.Abrechnung nicht möglich, weil der Gegenstandswert noch nicht festgesetzt worden sei. Auch sei eine unverzügliche Abrechnung hier nicht geboten, weil seine Gebührenforderung den Vorschuß deutlich übersteige und die Unterlassung nur ihm selbst, nicht aber seinem Mandanten zu dem Nachteil gereiche. Der Rechtsanwalt war standesrechtlich gehalten, nach Beendigung des Auftrags "unverzüglich und ordnungsgemäß" abzurechnen (§ 47 Abs. 4 der Grundsätze). Das war ihm auch während des Rechtsstreits möglich. Der Gegenstandswert ist nach den §§ 7 ff* BRAGO zu bestimmen. Der Rechtsanwalt hätte ihn bei Zweifeln vom Gericht festsetzen lassen können, gleich ob sich seine Gebühren nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder nicht (§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 BRAGO). Die Unterlassung abzurechnen ist nicht nur standeswidrig» wenn sie den Mandanten benachteiligt. Denn die Beachtung der gebührenrechtlichen Vorschriften liegt (zur Vermeidung unzulässigen Wettbewerbs) auch im Interesse des Anwaltsstandes. So darf ein Rechtsanwalt die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nicht unterschreiten und sie lediglich unter besonderen Umständen ausnahmsweise nachträglich ermäßigen oder streichen (vgl. §§ 50 ff. der Grundsätze; BGHSt 30, 22 ff.; 31, 66 ff.). Im übrigen wird sich oft erst aus einer ordnungsmäßigen Abrechnung ergeben, wer durch ihre Verzögerung oder Unterlassung benachteiligt wäre. Nach allem war der Rechtsanwalt hier so wie in der Regel zur unverzüglichen und ordnungsmäßigen Abrechnung verpflichtet. Zu a bis c: Der Ehrengerichtshof legt nicht dar, ob der Rechtsanwalt die einzelnen Verfehlungen vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat. Das gefährdet den Schuldspruch im Ergebnis jedoch nicht. Die Feststellungen mögen die Annahme vorsätzlichen Handelns in dem einen oder anderen Punkt zwar nahelegen. Im Hinblick auf die Besonderheiten in der Persönlichkeit des Rechtsanwalts und seine Einlassung ist dies aber nicht selbstverständlich. Vielmehr kommt auch eine - zu dem Teil grobe - Fahrlässigkeit in Betracht. Der Senat versteht das angefochtene Urteil deshalb dahin, daß der Ehrengerichtshof in allen Fällen wenigstens Fahrlässigkeit hat feststellen wollen und festgestellt hat. Diese Feststellung ist als Mindestschuldvorwurf bei der Eindeutigkeit des objektiven Geschehens rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Dagegen hält der Maßnahmenausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Mit der Einführung des zeitlich und gegenständlich beschränkten Vertretungsverbots (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) durch das Gesetz vom 18. August 1976 (BGBl I 2181)hat der Gesetzgeber das System der Maßnahmen bei Berufspflichtverletzungen im Interesse einer schuldangemessenen Reaktion stärker aufgefächert, um die verhältnismäßig weite Spanne zwischen der Geldbuße und der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu überbrücken. Das Vertretungsverbot ist demnach für Fälle gedacht, in denen unter Berücksichtigung aller Umstände die Ausschließung aus dem Beruf als eine möglicherweise zu harte Reaktion erscheint, Verweis und Geldbuße nebeneinander aber nicht ausreichen, um den Rechtsanwalt nachdrücklich an die Einhaltung seiner Berufspflichten zu mahnen und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer integren Anwaltschaft zu genügen. Das Vertretungsverbot darf nur für ganze, in sich geschlossene Rechtsgebiete ausgesprochen werden. Welche Im Einzelfall in Betracht kommen, ist im ehrengerichtlichen Verfahren unter Berücksichtigung der Schuld des Rechtsanwalts und des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks zu entscheiden. Regelmäßig wird es sich hierbei um das Rechtsgebiet handeln, auf dem sich der Rechtsanwalt Berufspflichtverletzungen schwerster Art hat zuschulden kommen lassen (Senatsurteil vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82 - und vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82). b) Art und Maß der ehrengerichtlichen Maßnahme zu bestimmen, ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters anvertraut} dabei braucht er in den Entscheidungsgründen nur die Umstände mitzuteilen, die für die Zumessung wesentlich waren (Senatsurteil vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82). Hier ist den Urteilsgründen zwar hinreichend zu entnehmen, daß der Ehrengerichtshof die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines befristeten Vertretungsverbots erkannt hat. Es läßt sich aber nicht ausschließen, daß er dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht genügend Rechnung getragen hat. aa) Eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO setzt eine schwere Pflichtverletzung, in der Regel sogar eine solche schwerster Art voraus. Nach ausdrücklicher Auffassung des Ehrengerichtshofs, die der Senat als tatrichterliche Würdigung hinzunehmen hätte, ist das Verhalten, welches dem Rechtsanwalt in diesem Verfahren vorgeworfen wird, lediglich 10 - “als leichter bis mittlerer Verstoß zu gewichten" (UA S. 24). Das allein wtirde für die Verhängung der Maßnahme nicht ausreichen. Der Ehrengerichts» hof hat diese Tatbewertung jedoch erkennbar nur auf die äußere Tatseite beziehen und im Hinblick auf die vielen ehrengerichtlichen und disziplinarischen Vorbelastungen des Rechtsanwalts wegen gesteigerter Schuld insgesamt eine schwere Verfehlung annehmen wollen. Das würde hier die Anwendung des § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO rechtfertigen. Dabei ist unerheblich, daß der Ehrengerichtshof Vorsatz als Schuldform nicht festgestellt hat und darüber hinaus - ersichtlich schuldmindernd -hervorhebt, der Rechtsanwalt habe sich zur Tatzeit im Jahre 1981 infolge beruflicher Überlastung und eines vorangegangenen ehrengerichtlichen Verfahrens "in schlechter nervlicher Verfassung befunden". bb) Doch kann unter den dargelegten Umständen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch verletzt sein, daß der Ehrengerichtshof dem Rechtsanwalt auf die Dauer von drei Jahren verboten hat, auf dem Gebiet des Zivilrechts einschließlich des Familienrechts als Vertreter oder Beistand tätig zu sein, ohne Feststellungen darüber zu treffen, wie sich diese Maßnahme auf den Fortbestand der Praxis auswirken wird. Der Rechtsanwalt ist bereits durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19* Januar 1981 - NotSt (Brfg) 1/80 - auf die Dauer von fünf Jahren aus dem Amt des Notars entfernt worden (UA S. 8). Venn er ganz oder in weit überwiegendem Maß eine Zivilprozeßpraxis betreibt, kann das Verbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO in der verhängten Form für ihn den Existenzverlust zur Folge haben. Mit 11 diesem Gesichtspunkt hätte sich der Ehrengerichtshof auseinandersetzen müssen. Es ist ein sachlichrechtlicher Mangel, daß dies unterblieben ist. Nach alledem ist das angefochtene Urteil im Maßnahmenausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Girisch Hagen Gribbohm Lepa Siebecke Schaefer Weise