Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt durch Urteile vom 23. September 1981 der Verletzung von Berufspflichten für schuldig befunden und gegen ihn im ersten Urteil ein Vertretungsverbot ”für den Bereich der Verteidigungen in Strafsachen” auf die Dauer von drei Jahren und im zweiten Urteil einen Verweis verhängt. Der Rechtsanwalt hat beide Urteile, die Staatsanwaltschaft nur das Urteil vom 15. Der Ehrengerichtshof hat dem Rechtsanwalt für die Dauer eines Jahres verboten, auf dem Gebiet des Strafrechts als Vertreter und Beistand tätig zu werden; im übrigen hat er die Berufungen verworfen. Der Senat hat von Amts wegen geprüft, ob der Verurteilung des Rechtsanwalts ein Verfahrenshindernis entgegensteht (vgl. Der Rechtsanwalt hat der Einbeziehung zugestimmt, indem er sich am selben Tage ausdrücklich mit seiner Vernehmung zur Sache in einer bestimmten Reihenfolge auch zu den Punkten der Nachtragsanschuldigung einverstanden erklärt und sich demgemäß später (am 29. Auch können an den Einbeziehungsbeschluß keine strengeren Anforderungen gestellt werden als an den Eröffnungsbeschluß, der stillschweigend durch Verbindung eines Verfahrens mit einem bereits eröffneten anderen Verfahren noch in der HauptVerhandlung nachgeholt werden kann (BGH, Urteile vom 30. 1. Zu Unrecht meint die Revision, ein Vertretungsverbot sei nach dem Sinn und Zweck des § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO bei dem hier vorliegenden Sachverhalt - es handelt sich im wesentlichen um standeswidrige Bemühungen des Rechtsanwalts zur Erlangung von Verteidigermandaten - überhaupt nicht zulässig. Mit seiner Einführung hat der Gesetzgeber das System der Maßnahmen bei Berufspflichtverletzungen im Interesse einer schuldangemessenen Reaktion stärker auf gefächert, tun die verhältnismäßig weite Spanne zwischen der Geldbuße und der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu überbrücken /Begründung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (RegE.), Das Vertretungsverbot ist demnach für Fälle gedacht, in denen unter Berücksichtigung aller Umstände die Ausschließung aus dem Beruf als eine möglicherweise zu harte Reaktion erscheint, Verweis und Geldbuße nebeneinander sich aber nicht als ausreichend erweisen, um den Rechtsanwalt nachdrücklich an die Einhaltung seiner Berufspflichten zu mahnen und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer integeren Anwaltschaft zu genügen (RegE. Regelmäßig wird es sich hierbei um das Rechtsgebiet handeln, auf dem sich der Rechtsanwalt Berufspflichtverletzungen schwerster Art hat zuschulden kommen lassen (RegE., Die Revision hat aber Erfolg, weil der Ehrengerichtshof im Zusammenhang mit der Erwägung, bei der Verfehlung des Rechtsanwalts handele es sich insgesamt um eine Berufspflichtverletzung schwerster Art, zu dem Teil von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der weder durch die rechtskräftigen Feststellungen des Ehrengerichts noch durch ergänzende Feststellungen in der Berufungsinstanz, soweit sie zulässig wären (vgl. 11) hat angenommen, der Rechtsanwalt habe, als er die Gefangenen in der Untersuchungshaftanstalt aufgesucht habe, falsche Angaben über seine Auftraggeber gemacht, so in den Fällen Nrn. 7, 8, 9, 14, 15, 17, 20, 22 und 28 des Urteils vom 23. 21) hervorgehoben, der Rechtsanwalt habe sich gegenüber den Gefangenen zu dem Teil auf unrichtige Empfehlungen berufen, wie in den Fällen Nrn. 7, 9, 18, 22 und 28. Der Ehrengerichtshof hat nicht dargelegt, worin er die über diese Fälle hinausreichenden angeblich falschen Angaben des Rechtsanwalts in den Fällen Nrn. 8, 14, 15, 17 und 20 gesehen hat. Zu den übrigen der hier in Rede stehenden Fälle (Nrn. 8, 14, 15 und 20) enthalten die Feststellungen Jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die vom Ehrengerichtshof angenommenen falschen Angaben. Es geht aber um die Bestimmung des Rechtsfolgenausspruchs; sie ist ureigenste Aufgabe des Tatrichters, dessen Ermessen das Revisionsgericht nicht durch ein eigenes ersetzen darf.Es mag sein, daß der Ehrengerichtshof bei der Vielzahl der dem Rechtsanwalt vorgeworfenen Einzelfälle auch auf rechtlich einwandfreier Tatsachengrundlage zu dem selben Ergebnis gelangt wäre wie im angefochtenen Urteil. Sicher ist dies jedoch nicht, zu demal er auf die Mindestdauer des Vertretungsverbots erkannt hat. Die Revision zieht einen solchen Gegensatz für die Fälle Nr. 3 (K K«») und Nr. 9 (W^H/F^^) des Urteils vom 23« Juni 1980 in Zweifel. Das Ehrengericht hat in diesen beiden Fällen eine fahrlässige StandesVerfehlung, die es als Verstoß gegen § 1 Abs. 1 der Standesrichtlinien bezeichnet hat, insoweit nur darin gesehen, daß der Rechtsanwalt das Mandat wegen Mittäterschaft der jeweils beteiligten Gefangenen Es ist ungewiß, ob sich der Ehrengerichtshof dieses Unterschieds zu dem Fall bewußt war, den das Ehrengericht ausdrücklich als Verstoß gegen § 46 der Standesrichtlinien gewürdigt hat (UA S. Es trifft zwar zu, daß der Ehrengerichtshof bei der Festsetzung der Rechtsfolgen auf weitere Verfehlungen des Rechtsanwalts(verzögerte Weiterleitung von Mandantengeldern, nachlässige Strafverteidigung, verspätete Aktenrückgabe und Unsachlichkeit bei einer DienstaufSichtsbeschwerde)nicht eingegangen ist. Es mag zwar sein, daß diese Fälle bei der Prüfung, ob ein Vertretungsverbot gegen ihn zu verhängen ist, nicht ins Gewicht fallen.
2112 088 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwSt (R) 9/82 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Hans-Jürgen H geboren am 19^1 in Fl aus Hi 2 9# Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 18, Oktober 1982, an der teilgenommen haben: Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm, Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise, Dr. Messer als Beisitzer, Bundesanwalt Dr. Rechtsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft. Justizangestellte als Verteidiger, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 7. Dezember 1981 im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: A. Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt durch Urteile vom 23. Juni 1980 und 15. September 1981 der Verletzung von Berufspflichten für schuldig befunden und gegen ihn im ersten Urteil ein Vertretungsverbot ”für den Bereich der Verteidigungen in Strafsachen” auf die Dauer von drei Jahren und im zweiten Urteil einen Verweis verhängt. Der Rechtsanwalt hat beide Urteile, die Staatsanwaltschaft nur das Urteil vom 15. September 1981 mit der Berufung angefochten. Der Ehrengerichtshof hat beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. In der Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichtshof haben beide Seiten ihr Rechtsmittel - jeweils mit Zustimmung der anderen - auf die Verhängung der ehrengerichtlichen Maßnahmen beschränkt. Der Rechtsanwalt hat beantragt, von der Verhängung eines Vertretungsverbots abzusehen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft war darauf gerichtet, die Dauer des Vertretungsverbots zu verlängern. Der Ehrengerichtshof hat dem Rechtsanwalt für die Dauer eines Jahres verboten, auf dem Gebiet des Strafrechts als Vertreter und Beistand tätig zu werden; im übrigen hat er die Berufungen verworfen. Mit der Revision rügt der Rechtsanwalt die Verletzung sachlichen Rechts. B. Das Rechtsmittel ist nach § 145 Abs. 1 Nr. 1, § 146 BRAO zulässig. Es hat auch Erfolg. Im Hinblick darauf, daß der Schuldspruch des Ehrengerichts mit den zugrunde liegenden Feststellungen infolge der wirksamen Berufungsbeschränkungen rechtskräftig geworden ist (EGH 21, 132, 133 f; 26, 97; vgl. BGHSt 16, 2379 239 f; 30, 312), hat der Senat in sachlicher Hinsicht nur den Rechtsfolgenausspruch zu überprüfen. I. Der Senat hat von Amts wegen geprüft, ob der Verurteilung des Rechtsanwalts ein Verfahrenshindernis entgegensteht (vgl. BGH NJW 1970, 904, 905; BGH bei Holtz MDR 1977, 982, 984). Das ist nicht der Fall. Allerdings ist auf die Nachtragsanschuldigungsschrift vom 18. April 1980 (GA D 96), die u.a. die Fälle Meyer, Hoge, Rodewoldt und Janiak (Nrn, 25 bis 28 des Urteils vom 23. Juni 1980) betrifft, kein förmlicher Einbeziehungsbeschluß ergangen. Doch hat das Ehrengericht sie - wie die Sitzungsniederschrift beweist - durch stillschweigenden Beschluß schon am 15. April 1980 in das Verfahren einbezogen, indem es sie erkennbar zu dem Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat, nachdem die Staatsanwaltschaft die Nachtrags ans chuldigung verlesen hatte. Der Rechtsanwalt hat der Einbeziehung zugestimmt, indem er sich am selben Tage ausdrücklich mit seiner Vernehmung zur Sache in einer bestimmten Reihenfolge auch zu den Punkten der Nachtragsanschuldigung einverstanden erklärt und sich demgemäß später (am 29. Mai 1980) dazu eingelassen hat (GA A IV 891» 893; A V 983, 985). Damit ist den Anforderungen des sinngemäß anzuwendenden § 266 Abs. 1 StPO Genüge getan ^ (für die Zulässigkeit eines stillschweigenden Einbeziehungsbeschlusses Jedenfalls in Ausnahmefällen OLG Oldenburg JR 1963, 109 = Nds.Rpfl. 1963, 46; MDR 1970, 946; OLG Schleswig bei Ernesti/Jürgensen SchlHA 1969, 147, 153; a.A. KMR - Paulus 7. Aufl. StPO § 266 Rdn. 15; Löwe/Rosenberg - Gollwitzer, 23. Aufl. StPO § 266 Rdn. 21, insbesondere Fußnote 7). Denn der Rechtsanwalt konnte dem Vorgehen des Ehrengerichts eindeutig entnehmen, welche bestimmten Handlungen ihm nachträglich zur Last gelegt wurden (vgl. KK - Hürxthal StPO § 266 Rdn. 8). Auch können an den Einbeziehungsbeschluß keine strengeren Anforderungen gestellt werden als an den Eröffnungsbeschluß, der stillschweigend durch Verbindung eines Verfahrens mit einem bereits eröffneten anderen Verfahren noch in der HauptVerhandlung nachgeholt werden kann (BGH, Urteile vom 30. Juli 1974 - 1 StR 200/74; 6. August 1974 . i StR 226/74; 27. Februar 1975 - 4 StR 310/74; vgl. BGHSt 29, 224, 228). II. Das Urteil hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Zu Unrecht meint die Revision, ein Vertretungsverbot sei nach dem Sinn und Zweck des § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO bei dem hier vorliegenden Sachverhalt - es handelt sich im wesentlichen um standeswidrige Bemühungen des Rechtsanwalts zur Erlangung von Verteidigermandaten - überhaupt nicht zulässig. a) Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes vom 18. August 1976 (BGBl I / 2181) hat den Katalog der in § 114 Abs, 1 BRAO aufgeführten ehrengerichtlichen Maßnahmen um ein zeitlich und gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot erweitert, das für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verhängt werden darf. Der Schwere nach liegt es in der Stufenfolge der Maßnahmen zwischen der mit einem Verweis verbundenen Geldbuße (§ 114 Abs, 1 Nr. 3» Abs. 2 BRAO) und der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO). Mit seiner Einführung hat der Gesetzgeber das System der Maßnahmen bei Berufspflichtverletzungen im Interesse einer schuldangemessenen Reaktion stärker auf gefächert, tun die verhältnismäßig weite Spanne zwischen der Geldbuße und der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu überbrücken /Begründung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (RegE.), BT-Drucks. 7/4005 S. §7. Das Vertretungsverbot ist demnach für Fälle gedacht, in denen unter Berücksichtigung aller Umstände die Ausschließung aus dem Beruf als eine möglicherweise zu harte Reaktion erscheint, Verweis und Geldbuße nebeneinander sich aber nicht als ausreichend erweisen, um den Rechtsanwalt nachdrücklich an die Einhaltung seiner Berufspflichten zu mahnen und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer integeren Anwaltschaft zu genügen (RegE. Begr.,S. 14). Es trifft zwar zu, daß der Gesetzgeber beabsichtigt hat, mit dem Gesetz vom 18. August 1976 dazu beizutragen, besonders gefährliche kriminelle Vereinigungen wirksamer als bisher zu bekämpfen (RegE. S. l). Er hat damit unter anderem den Straftatbestand der Bildung terroristischer Vereinigungen geschaffen (§ 129 a StGB) und rechtliche Möglichkeiten zur Überwachung des schriftlichen und mündlichen Verkehrs des Verteidigers mit dem inhaftierten Beschuldigten eingeführt (§ 148 Abs. 2, § 148 a StPO). Demgemäß wird das Gesetz im Schrifttum auch als "Anti-Terrorismus-Gesetz** bezeichnet (Dahs NJW 1976, 2145; Vogel NJW 1978, 1217). Die rechtspolitische Absicht des Gesetzgebers hat im § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO selbst jedoch keinen Niederschlag gefunden. Sie kann es deshalb nicht rechtfertigen, die Vorschrift entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut, der insoweit keine Einschränkung enthält, als Sanktion zu begreifen, die nur bei schwersten Standesverstoßen von Verteidigern in sogenannten Terroristen-Prozessen anwendbar ist. b) Ihrer Anwendung steht hier auch nicht entgegen, daß das Schwergewicht der Verfehlung des Rechtsanwalts im Vorfeld der Strafverteidigung, nämlich bei der Erlangung von Strafverteidigermandaten liegt, nicht dagegen in seinem Verteidigerverhalten gegenüber der Staatsanwaltschaft und den Gerichten. Das Vertretungsverbot darf nur für ganze, in sich geschlossene Rechtsgebiete (etwa für das Strafrecht) ausgesprochen werden. Welche im Einzelfall in Betracht kommen, ist im ehrengerichtlichen Verfahren unter Berücksichtigung der Schuld des Rechtsanwalts und des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks zu entscheiden. Regelmäßig wird es sich hierbei um das Rechtsgebiet handeln, auf dem sich der Rechtsanwalt Berufspflichtverletzungen schwerster Art hat zuschulden kommen lassen (RegE., Begr. S. 14). Ein solcher Sachzusammenhang zwischen Fehlverhalten und verhängtem Verbot ist hier gewahrt, weil beide die Strafverteidigung betreffen. 8 2. Die Revision hat aber Erfolg, weil der Ehrengerichtshof im Zusammenhang mit der Erwägung, bei der Verfehlung des Rechtsanwalts handele es sich insgesamt um eine Berufspflichtverletzung schwerster Art, zu dem Teil von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der weder durch die rechtskräftigen Feststellungen des Ehrengerichts noch durch ergänzende Feststellungen in der Berufungsinstanz, soweit sie zulässig wären (vgl. BGHSt 30, 340, 342 ff.), gedeckt ist. Der Ehrengerichtshof (UA S. 11) hat angenommen, der Rechtsanwalt habe, als er die Gefangenen in der Untersuchungshaftanstalt aufgesucht habe, falsche Angaben über seine Auftraggeber gemacht, so in den Fällen Nrn. 7, 8, 9, 14, 15, 17, 20, 22 und 28 des Urteils vom 23. Juni 1980. Das Ehrengericht hat in diesem Urteil (S. 21) hervorgehoben, der Rechtsanwalt habe sich gegenüber den Gefangenen zu dem Teil auf unrichtige Empfehlungen berufen, wie in den Fällen Nrn. 7, 9, 18, 22 und 28. Der Ehrengerichtshof hat nicht dargelegt, worin er die über diese Fälle hinausreichenden angeblich falschen Angaben des Rechtsanwalts in den Fällen Nrn. 8, 14, 15, 17 und 20 gesehen hat. Wohl ergibt sich zu dem Fall Nr. 17 aus dem Urteil des Ehrengerichts (UA S. 10 f.), daß der Rechtsanwalt der Zeugin M^Pbei seinem ersten Besuch wahrheitswidrig erklärte, er sei ihr Verteidiger, ähnlich wie er sich schon zuvor im Fall Nr. 7 gegenüber dem Zeugen fälschlich als dessen Pflichtvertei- diger vorgestellt hatte (UA S. 6). Zu den übrigen der hier in Rede stehenden Fälle (Nrn. 8, 14, 15 und 20) enthalten die Feststellungen Jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die vom Ehrengerichtshof angenommenen falschen Angaben. Ebenso verhält es sich im Fall Nr, 2 (W^HIB) > soweit der Ehrengerichtshof dort ohne weiteres davon ausgeht, der Rechtsanwalt habe sich über Mandate von Kollegen hinweggesetzt. Möglicherweise handelt es sich hierbei allerdings um eine Verwechslung mit dem Fall Nr. 5 (S^|^), den das Ehrengericht (UA S. 23) in diesem Zusammenhang genannt hat. Auf dem Fehler kann das Urteil auch beruhen. Er betrifft zwar nur einen relativ kleinen Ausschnitt der festgestellten Einzelverfehlungen. Es geht aber um die Bestimmung des Rechtsfolgenausspruchs; sie ist ureigenste Aufgabe des Tatrichters, dessen Ermessen das Revisionsgericht nicht durch ein eigenes ersetzen darf. Es mag sein, daß der Ehrengerichtshof bei der Vielzahl der dem Rechtsanwalt vorgeworfenen Einzelfälle auch auf rechtlich einwandfreier Tatsachengrundlage zu dem selben Ergebnis gelangt wäre wie im angefochtenen Urteil. Sicher ist dies jedoch nicht, zu demal er auf die Mindestdauer des Vertretungsverbots erkannt hat. III. Zu den weiteren Angriffen der Revision ist zu bemerken: 1. In den Fällen und A. E^|p/Z. E^^p hat der Ehrengerichtshof (UA S. 12) das Fehlverhalten als Mandatsübernahme trotz bestehender Interessengegensätze bezeichnet. Die Revision zieht einen solchen Gegensatz für die Fälle Nr. 3 (K K«») und Nr. 9 (W^H/F^^) des Urteils vom 23« Juni 1980 in Zweifel. Das Ehrengericht hat in diesen beiden Fällen eine fahrlässige StandesVerfehlung, die es als Verstoß gegen § 1 Abs. 1 der Standesrichtlinien bezeichnet hat, insoweit nur darin gesehen, daß der Rechtsanwalt das Mandat wegen Mittäterschaft der jeweils beteiligten Gefangenen 10 nicht hätte übernehmen dürfen (UA S. 23). Mehr, d.h. ein konkreter Interessengegensatz, ist den rechtskräftigen Feststellungen nicht zu entnehmen. Es ist ungewiß, ob sich der Ehrengerichtshof dieses Unterschieds zu dem Fall bewußt war, den das Ehrengericht ausdrücklich als Verstoß gegen § 46 der Standesrichtlinien gewürdigt hat (UA S. 5 f des Urteils vom 15. September 1981), während es sich im Fall A. E^^P/Z. auf die Wertung beschränkt hat, es habe der Hinderungsgrund des § 146 StPO für die gleichzeitige Verteidigung Vorgelegen (aaO S. 6). 2. Es trifft zwar zu, daß der Ehrengerichtshof bei der Festsetzung der Rechtsfolgen auf weitere Verfehlungen des Rechtsanwalts(verzögerte Weiterleitung von Mandantengeldern, nachlässige Strafverteidigung, verspätete Aktenrückgabe und Unsachlichkeit bei einer DienstaufSichtsbeschwerde)nicht eingegangen ist. Dadurch ist der Rechtsanwalt aber I 11 nicht beschwert. Es mag zwar sein, daß diese Fälle bei der Prüfung, ob ein Vertretungsverbot gegen ihn zu verhängen ist, nicht ins Gewicht fallen. Sie können jedoch auch nicht für ihn angeführt werden, sondern allenfalls unerheblich sein. Pfeiffer Hagen Gribbohm Lepa Schaefer Weise Messer