Nach den in diesen Fällen im Strafurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die für die Entscheidung bindend gewesen sind, hat der Rechtsanwalt in der Zeit vom 29. Im Jahre 1973 hat er den ihm vom Friseurmeister überlassenen Betrag von 5.000 DM, der als Sicherheitsleistung für eine Geschäftsübernahme bestimmt schuldig gemacht hat, einen Verstoß gegen die Berufspflichten eines Rechtsanwalts, der so schwer wiege, daß die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erforderlich sei. Die Rüge des Rechtsanwalts, der Ehrengerichtshof habe eine Rechtsnorm über das Verfahren, nämlich die Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 244 Abs. 2 StPO), verletzt, ist unbegründet. Dem Tatrichter brauchte sich nicht aufzudrängen, die Rechtsanwälte, für die der Beschwerdeführer nach Wirksamwerden des vorläufigen Berufsverbots gegen Entgelt Schrift-sätze gefertigt hatte, zu der Frage zu vernehmen, ob sich dessen Einstellung zu dem Beruf des Rechtsanwalts tiefgreifend verändert hat. Weder dem Urteil noch der Revision sind irgendwelche Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die den Tatrichter zu dem Schluß hätten drängen müssen, daß die - im übrigen vom Beschwerdeführer nicht namentlich genannten -Rechtsanwälte Beurteilungsgrundlagen für die Einstellung des Beschwerdeführers vor und nach dem Wirksamwerden des vorläufigen Berufsverbotes gehabt hatten. a) Zutreffend geht der Ehrengerichtshof davon aus, daß ein Rechtsanwalt, der sich der Untreue, zu demal - wie hier - gegenüber Mandanten, schuldig gemacht hat, in der Regel unwürdig für den Beruf eines Rechtsanwalts ist (BGHSt 15, 372, BGH, Beschlüsse vom 15. Der Tatrichter hat auch beachtet, daß der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) nur nach einer Würdigung der Persönlichkeit des Rechtsanwalts und seines Gesamtverhaltens angeordnet werden darf (BGHSt 28, 333, 335 mit weiteren Nachweisen). Die Erwägungen des Ehrengerichtshofs hierzu und seine Auffassung, im vorliegenden Fall sei die von ihm bestätigte Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO - auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange des Betroffenen - erforderlich, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Anordnung, den Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen, steht nicht entgegen, daß gegen ihn bereits ein strafgerichtliches Berufsverbot angeordnet worden ist (BGH NJW 1975, 1712; BGHSt 28, 84, 85). Nicht berührt ist dadurch die besondere Aufgabe der Ehrengerichtsbarkeit, im Hauptverfahren nach umfassender Prüfung und Würdigung zu entscheiden, ob eine schuldhafte Tat von objektiver Schwere auch im Hinblick auf die Erhaltung des Ansehens des Anwaltsstandes zu dem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft führen muß (BGHSt 20, 73, 74; BGH, Urteil vom 12. Der Ehrengerichtshof hat sich rechtlich fehlerfrei die Überzeugung verschafft, dem Beschwerdeführer könne nach seinem Gesamtverhalten die Aufgabe, unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten zu sein, nicht mehr anvertraut werden, er sei deshalb aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen.
2113 054 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwSt (R) 9/81 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Hans W geboren am aus 1931 in K Oer Bundesgerj ch Lshof, Lena l für Anwaltssaohen, hat in der Sitzung vom 21. September 1981, an der teilgenommen haben: Präsident des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Dr. Gribbohm Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Petersen Pfleger Siebecke als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des III. Senats für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 7.März 1981 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe : Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe hat den Rechtsanwalt durch Urteil vom 29. August 1978 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Die Berufung hat der Ehrengerichtshof verworfen. Hiergegen wendet sich die Revision des Rechtsanwalts. Sie hat keinen Erfolg. 1. Nach den vom Ehrengerichtshof getroffenen Feststellungen ist der Beschwerdeführer durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. März 1977 wegen Untreue in vier Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden; außerdem ist ihm die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs für die Dauer von fünf Jahren verboten worden. Dem ehrengerichtlichen Verfahren liegen drei der wegen Untreue abgeurteilten Taten zugrunde. Nach den in diesen Fällen im Strafurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die für die Entscheidung bindend gewesen sind, hat der Rechtsanwalt in der Zeit vom 29. Dezember 1965 bis zu dem 4. Oktober 1970 als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Karl B^^ der Konkursmasse insgesamt 33.982 DM entzogen und für sich verbraucht. Er hat den Schaden am 4. Juli 1975 wiedergutgemacht. Im Jahre 1973 hat er im Auftrag der Firma eine Forderung über 768,65 DM eingezogen; den auf seinem Postscheckkonto eingezahlten Betrag hat er abgehoben und verbraucht; zurückgezahlt hat er 200 DM, und zwar im Jahr 1977. Nach seiner Behauptung hat er danach weitere WiedergutmachungsZahlungen geleistet. Im Jahre 1973 hat er den ihm vom Friseurmeister überlassenen Betrag von 5.000 DM, der als Sicherheitsleistung für eine Geschäftsübernahme bestimmt 4 war, abredewidrig nicht auf einem Festgeldkonto angelegt, sondern für eigene Zwecke verwandt, obwohl er wußte, daß er nicht in der Lage war, den Betrag termingerecht aus eigenen Mitteln zu ersetzen und dem Sicherheitsnehmer -wie vorgesehen - am 1. Januar 1974 weiterzuleiten. Er hat den Betrag Ende Mai 1974 zurückgezahlt, und zwar nachdem sein Mandant Geiser einen vollstreckbaren Titel erwirkt und die Pfändung fruchtlos versucht hatte. Der Ehrengerichtshof sieht darin, daß sich der Beschwerdeführer in diesen drei Fällen jeweils der Untreue # schuldig gemacht hat, einen Verstoß gegen die Berufspflichten eines Rechtsanwalts, der so schwer wiege, daß die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erforderlich sei. 2. Die Rüge des Rechtsanwalts, der Ehrengerichtshof habe eine Rechtsnorm über das Verfahren, nämlich die Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 244 Abs. 2 StPO), verletzt, ist unbegründet. Dem Tatrichter brauchte sich nicht aufzudrängen, die Rechtsanwälte, für die der Beschwerdeführer nach Wirksamwerden des vorläufigen Berufsverbots gegen Entgelt Schrift-sätze gefertigt hatte, zu der Frage zu vernehmen, ob sich dessen Einstellung zu dem Beruf des Rechtsanwalts tiefgreifend verändert hat. Weder dem Urteil noch der Revision sind irgendwelche Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die den Tatrichter zu dem Schluß hätten drängen müssen, daß die - im übrigen vom Beschwerdeführer nicht namentlich genannten -Rechtsanwälte Beurteilungsgrundlagen für die Einstellung des Beschwerdeführers vor und nach dem Wirksamwerden des vorläufigen Berufsverbotes gehabt hatten. Entsprechendes gilt für den Inhaber oder Angestellte des Handelsunternehmens Kühn, das den Beschwerdeführer zeitweise mit dem Einzug offener Forderungen beauftragt hatte. 3. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. a) Zutreffend geht der Ehrengerichtshof davon aus, daß ein Rechtsanwalt, der sich der Untreue, zu demal - wie hier - gegenüber Mandanten, schuldig gemacht hat, in der Regel unwürdig für den Beruf eines Rechtsanwalts ist (BGHSt 15, 372, BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 1961 - AnwZ (B) 10/61 - EGE VI, 67; vom 6. Dezember 1965 - AnwZ (B) 13/65» vom 10. November 1969 - AnwZ (ß) 13/69; vom 4. Mai 1970 -AnwZ (B) 20/69 = EGE XI, 16; vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 15/71; vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 5/77). Der Tatrichter hat auch beachtet, daß der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) nur nach einer Würdigung der Persönlichkeit des Rechtsanwalts und seines Gesamtverhaltens angeordnet werden darf (BGHSt 28, 333, 335 mit weiteren Nachweisen). Die Erwägungen des Ehrengerichtshofs hierzu und seine Auffassung, im vorliegenden Fall sei die von ihm bestätigte Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO - auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange des Betroffenen - erforderlich, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der fehlerfrei gewonnenen Überzeugung des Ehrengerichtshofs bietet der Beschwerdeführer, der "während ^ und gegen Ende des Niedergangs seiner Praxis keine Schrit- te unternommen" hat, "die geeignet gewesen wären, seine Verhältnisse gesunden zu lassen", keine Gewähr dafür, "daß j er seine Berufspflichten künftig beachten würde, falls er seinen Beruf wieder ausüben könnte" (UA S. 22). Der Anordnung, den Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen, steht nicht entgegen, daß gegen ihn bereits ein strafgerichtliches Berufsverbot angeordnet worden ist (BGH NJW 1975, 1712; BGHSt 28, 84, 85). b) Unzutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers, daß die Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft ihn in seinem Grundrecht auf Freiheit der Berufswahl, darüber hinaus auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit deshalb verletze, weil der Ehrengerichtshof bei seiner Abwägung, ob die Maßnahme des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft erforderlich sei, auch das Interesse des AnwaltsStandes, das ihm entgegengebrachte Vertrauen zu wahren, mit berücksichtigt habe. Die Zulässigkeit dieser Erwägung ist nicht, wie der Beschwerdeführer offenbar meint, durch die zu § 150 BRAO ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 44, 105; NJW 1978, 1479) in Frage gestellt. Die genannte Rechtsprechung enthält nur eine Aussage zu der Maßnahme des vorläufigen Berufsverbotes, deren Anordnung die Feststellung voraussetzt, daß sie zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist. Nicht berührt ist dadurch die besondere Aufgabe der Ehrengerichtsbarkeit, im Hauptverfahren nach umfassender Prüfung und Würdigung zu entscheiden, ob eine schuldhafte Tat von objektiver Schwere auch im Hinblick auf die Erhaltung des Ansehens des Anwaltsstandes zu dem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft führen muß (BGHSt 20, 73, 74; BGH, Urteil vom 12. Mai 1975 -Anw(St) R 12/74). c) Daß der Tatrichter nicht ausdrücklich erörtert hat, ob die Pflichtverletzung anstelle der angeordneten Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft mit einem zeitigen Vertretungsverbot geahndet werden kann, ist angesichts der objektiven Schwere der festgestellten Verletzungen und des Fehlens gravierender Milderungsgründe nicht zu beanstanden. Der Ehrengerichtshof hat sich rechtlich fehlerfrei die Überzeugung verschafft, dem Beschwerdeführer könne nach seinem Gesamtverhalten die Aufgabe, unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten zu sein, nicht mehr anvertraut werden, er sei deshalb aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen. Bei dieser Sachlage ist der Hinweis auf die theoretisch mögliche, hier aber nicht in Frage kommende Ahndungsmöglichkeit nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO (vgl. dazu BGHSt 28, 333, 333) entbehrlich. Pfeiffer Laufhütte Gribbohm Jähnke Petersen Pfleger Siebecke