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BGH

Gericht: BGH

August 1977 § 50 Der Rechtsanwalt, der ohne sonstige Nebenabreden mit dem Mandanten eine bestimmte Vergütung für seine gesamte Tätigkeit vereinbart hat, kann in der Regel bei vorzeitiger berechtigter Kündigung des Mandats durch den Mandanten nur eine seiner bisherigen Tätigkeit entsprechende Vergütung verlangen* Die Berufung des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof mit Urteil vom 14. b) Wegen der Einfuhr von Haschisch im Zollwert von 5.700.400,— DM erließ die Zollbehörde einen Steuerbescheid gegen den Mandanten des Rechtsanwalt über 627.044,— DM Einfuhrumsatzsteuer verbunden mit einer Pfändungsverfügung. Der Ehrengerichtshof hat übereinstimmend mit dem Ehrengericht den Rechtsanwalt für schuldig befunden, hinsichtlich beider Gebührenabrechnungen überhöhte Honorare gefordert und damit schwer gegen die Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts verstoßen zu haben. Gegenstand seiner Tätigkeit gegenüber der Zollbehörde sei nicht nur die Herabsetzung der Steuerschuld, sondern das weitergehende Ziel gewesen, im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren Jede Beziehung seines Mandanten zu dem Haschisch dem Grunde nach zu bestreiten. Er war vielmehr gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, die vereinbarte Vergütung entsprechend herabzusetzen und nur den Teil in Rechnung zu stellen, der seiner bisherigen Tätigkeit entsprach. Daß die Anwendung des § 628 Abs. 1 BGB hier durch Vereinbarung ausgeschlossen gewesen sei, hat der Ehrengerichtshof nicht festgestellt. Die ehrengerichtliche und zivilrechtliche Rechtsprechung hat bisher nahezu ausnahmslos an dem Grundsatz festgehalten, daß der Rechtsanwalt zur Ermäßigung des in der Honorarvereinbarung veranschlagten Honorars verpflichtet ist, wenn durch eine vorzeitige Beendigung des Mandats eine wesentliche Minderleistung eintritt (EGH IX (1898), 142, 149/150; XIII (1906), 64, 65/66; XVI (1914), 324, 325; OLG Hamburg OLGE 25, 303, 304 (1912); KG JW 1931, 72, 73; 1933, 543; RG JW 1936, 1839; OLG Köln AnwBl 1972, 159 - a.A.s Juni 1973 und die entsprechenden Vorläufer dieser Vorschrift in den Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer regeln nunmehr ganz allgemein, daß sich der Rechtsanwalt bei der Bemessung seines Entgelts grundsätzlich an die gesetzlichen Bestimmungen halten muß. Daran vermag auch die von dem Rechtsanwalt in Bezug genommene Vorschrift des § 13 Abs.4 BRAGO nichts zu ändern. a) Entgegen der Auffassung des Revisionsführers kommt es für die ehrengerichtliche Ahndung einer überhöhten Gebührenforderung nicht darauf an, ob der Mandant die Abrechnung im Einzelfall beanstandet und ob er insbesondere begehrt, die Gebühren nach § 3 Abs.3 BRAGO herabzusetzen. Mit Rücksicht auf die besondere Pflichtenstellung des Rechtsanwalts hat die Rechtsprechung seit jeher bereits die Vereinbarung oder das Verlangen einer überhöhten Gebühr für standeswidrig erachtet (EGH IX (1898), 142, 149; Ist - wie hier - die Kündigung nicht durch ein vertragswidriges Verhalten veranlaßt, so ist der Anwalt gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich darauf beschränkt, einen seiner bisherigen Tätigkeit entsprechenden Teil der Vergütung zu verlangen. Auch das Schrifttum tritt diesem Grundsatz mit der Erwägung bei, derartige Risiken auszuschalten dürfe dem Rechtsanwalt - im Gegensatz zu dem Gewerbetreibenden -nicht erlaubt sein (Kalsbach, BRAO nach § 43 An. 2 IV zu § 39 Richtlinien; vgl. Die gebotene standeskonforme Auslegung der vorliegenden Honorarvereinbarung ergibt jedoch, daß mit der Formel "unabhängig vom Umfang des Verfahrens" hier nicht auch der Fall vorzeitiger Beendigung des Mandats erfaßt wird. Die vorgenannte Klausel besagt demnach nur, daß das Honorar insofern pauschaliert wurde, als der Umfang der einzelnen Abschnitte des Gesamtverfahrens und eine daraus folgende mehr oder minder große Arbeitsbelastung des Rechtsanwalts auf die Höhe der Vergütung keinen Einfluß hat. bb) Der Grundsatz des § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB erleidet für das Gebührenrecht der Rechtsanwälte eine Einschränkung durch die Vorschrift des § 13 Abs.4 BRAGO. Diesem in § 13 Abs. 1 BRAGO niedergelegten Grundsatz entspricht es, daß die einzelne Pauschalgebühr sich nicht deshalb ermäßigt oder zu dem Wegfall kommt, weil die von dem Gebührentatbestand beschriebene Tätigkeit einen geringeren Aufwand verursacht als ursprünglich angenommen. Die gesetzliche Regelung ist dadurch gekennzeichnet, daß die Gesamtgebühr sich aus einzelnen Pauschalgebühren zusammensetzen kann, die in Abhängigkeit von der Art der außergerichtlichen Tätigkeit und dem Stadium des Verfahrens stufenweise erwachsen. Die Bestimmung, nach der eine vorzeitige Erledigung der Angelegenheit keinen Einfluß auf bereits entstandene Gebühren hat, ist zu demindest dann nicht auf eine vertraglich vereinbarte Vergütung anwendbar, wenn diese sich wesentlich vom gesetzlichen Tatbestand der Pauschalgebühr unterscheidet (so bereits KG JW 1931, 72/73). hatte die dem § 13 Abs.4 BRAGO entsprechende Vorschrift des § 50 RAGO auf eine Gebührenvereinbarung analog angewendet, die jedoch kein am voraussichtlichen Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgerichtetes Honorar, sondern lediglich eine Abrechnung nach gesetzlichem Gebührenrecht zu dem Gegenstand hatte. Ob aber die gesetzlichen Pauschgebühren unmittelbar oder kraft Honorarvereinbarung Anwendung finden, kann insoweit keinen Unterschied machen, überwiegend wird § 13 Abs.4 BRAGO auf vertraglich vereinbarte Vergütungen sogar schlechthin für unanwendbar erklärt (OLG Köln AnwBl 1972, 159; Gerold/Schmidt, BRAGO, 6. Kennzeichen des vertraglich vereinbarten Honorars ist regelmäßig - so auch im vorliegenden Fall -, daß dessen Höhe wesentlich durch den voraussichtlichen Umfang und die ins Auge gefaßte Dauer der Tätigkeit bestimmt wird. Hat nun aber die vereinbarte Vergütung einen derart individuellen Zuschnitt erhalten, daß sie die Tätigkeit des Rechtsanwalts von der Vorbereitung der Verteidigung bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens unter Ausschöpfen von Rechtsmitteln umfaßt, so kann die auf eine typisierte, enger umgrenzte Tätigkeit der einzelnen Pauschgebühr zugeschnittene Bestimmung des § 13 Abs.4 BRAGO keine Anwendung finden. Die gesetzliche Regelung trägt damit dem Umstand Rechnung, daß die vorbereitende Tätigkeit des Rechtsanwalts gegenüber seiner Beanspruchung durch die Hauptverhandlung nur einen Teil seiner Gesamttätigkeit ausmacht, und zwar in einem Maße, daß eine generelle Herabsetzung der Gebühren geboten ist. Es hat deshalb bei der allgemeinen Regelung des Bürgerlichen Rechts über die Herabsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts auf ein der bisherigen Tätigkeit entsprechendes Honorar zu verbleiben. Auf die weitere Leistungsbereitschaft des Rechtsanwalts kommt es nicht an, dem die Regelung der §§ 627, 628 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt die Parteien des Anwaltsvertrages mit Rücksicht auf die Leistung höherer Dienste und das besondere Vertrauensverhältnis von weitergehenden Bindungen an den Vertrag frei. c) Der Rechtsanwalt hat seiner Gebührenrechnung über seine Tätigkeit gegenüber der Zollbehörde zu Unrecht den Zollwert des beschlagnahmten Haschisch zugrunde gelegt und dadurch schuldhaft wesentlich überhöhte Gebühren beansprucht . Nur diesen Betrag in Höhe von 627.044,— DM, nicht aber den abgaberechtlichen Wert des beschlagnahmten Haschisch durfte der Rechtsanwalt für die Berechnung seiner Gebühren zugrunde legen; denn Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne des Gebührenrechts ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalt nach dem erteilten Auftrag unmittelbar bezieht (objektives Interesse) (vgl. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die Rechtsverfolgung dem Auftraggeber auch für andere Gegenstände - hier das anhängige Strafverfahren - nützt oder ob die Klärung der Sachund Rechtslage für andere Gegenstände tatsächlich oder rechtlich präjudiziell ist (Riedel/Sußbauer, BRAGO, 3. Beruhte aber die Nichtkenntnis des Kündigungsrechts nur auf Fahrlässigkeit, dann hat er sich möglicherweise nicht vorsätzlich über § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB hinweggesetzt. Vielmehr ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß er - allerdings fahrlässig - geglaubt hat, ihm stehe wegen vertragswidriger Kündigung durch den Mandanten gegen diesen ein Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB zu. Im Hinblick auf die seit der Verfehlung im Jahr 1973 verstrichene lange Zeit und angesichts dessen, daß als Beweismittel für Vorsatz nur die Aussage des Beschwerdeführers selbst zur Verfügung steht, erscheint es ausgeschlossen, daß dem Beschwerdeführer noch vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden könnte. e) Diese Minderung des Schuldumfangs zwingt hier nicht zur Zurückverweisung der Sache an den Ehrengerichtshof; denn der Senat hält, in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt, hier die nach § 114 BRAO mildeste Maßregel, eine Warnung für angemessen.

Zitierte Normen: § 344 StPO § 627 BGB § 13 BRAGO § 627 BGB § 13 BRAGO § 627 BGB § 114 BRAO
RechtsanwaltTätigkeitMandantGrundsatzVergütungRechtsanwaltsBRAGO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHSt:
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BGB §§ 627, 628;
BRAGebO § 13 Abs. 4;
Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts vom 21. Juni 1973/1. August 1977 § 50
Der Rechtsanwalt, der ohne sonstige Nebenabreden mit dem Mandanten eine bestimmte Vergütung für seine gesamte Tätigkeit vereinbart hat, kann in der Regel bei vorzeitiger berechtigter Kündigung des Mandats durch den Mandanten nur eine seiner bisherigen Tätigkeit entsprechende Vergütung verlangen*
BGH, Urt. v. 27. Februar 1978 - AnwSt (R) 9/77 -
I Ehrengericht Saarbrücken II Ehrengerichtshof Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 9/77	URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Peter F
aus Sj
sSl
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 27. Februar 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Vogt
 als Vorsitzender,
 die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof,
 Dr. Girisch,
 Dr. Gribbohm
 sowie die Rechtsanwälte Pfleger,
 Siebecke,
Dr. Brandner
 als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des Ehrengerichtshofes im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes vom 14. Juli 1976 geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Berufung des Rechtsanwalts gegen das Urteil des Ehrengerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes vom 10. März 1976 wird mit der Maßgabe verworfen, daß dem Rechtsanwalt nur eine Warnung erteilt wird.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
 Grün de:
I.
1.	Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt durch Urteil vom 10. März 1976 wegen Verstoßes gegen §§ 43, 113, 114 BRAO in Verbindung mit § 50 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts vom 21. Juni 1973 zu einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 500,— DM verurteilt. Die Berufung des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof mit Urteil vom 14. Juli 1976 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsanwalts hat der Bundesgerichtshof die Revision zugelassen.
2.	a) Der Rechtsanwalt traf anläßlich der Übernahme der Strafverteidigung eines Mandanten mit diesem am 3. Juli 1972 eine Honorarvereinbarung über 12.000,— DM. Die Vergütung sollte vereinbarungsgemäß die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Strafsache abgelten, einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln.
 
Am 15. März 1973 wurde in dem Verfahren Anklage gegen den Mandanten erhoben, am 29. Mai 1973 bestellte dieser an Stelle des Beschwerdeführers Rechtsanwalt
 zu dem Verteidiger. Darauf kündigte, wie den äußerst knappen Feststellungen des angefochtenen Urteils noch zu entnehmen ist, der Mandant das Mandat, bevor das Hauptverfahren eröffnet wurde und die Hauptverhandlung am 27. August 1973 begann. Am 27. Juni 1973 legt der Beschwerdeführer sein Mandat förmlich nieder (UA Bl. 3/4).
b) Wegen der Einfuhr von Haschisch im Zollwert von 5.700.400,— DM erließ die Zollbehörde einen Steuerbescheid gegen den Mandanten des Rechtsanwalt über 627.044,— DM Einfuhrumsatzsteuer verbunden mit einer Pfändungsverfügung. Aufgrund besonderer Vollmacht legte der Rechtsanwalt gegen den Steuerbescheid Einspruch ein und erhob Beschwerde gegen die PfändungsVerfügung. Daraufhin wurde der Zollwert des Haschisch durch Steueränderungsbescheid auf 2.404.020,— DM und die Steuerschuld auf 264.442,20 DM herabgesetzt.
Für seine Tätigkeit in der Strafsache stellte der Rechtsanwalt am 3. Juli 1973 das gesamte vereinbarte Honorar von 12.000,— DM in Rechnung. Für seine Bemühungen gegenüber der Zollbehörde berechnete er - ausgehend von ei-nem Geschäftswert von 5.700.400,— DM Gebühren in Höhe von 31.038,27 DM.
3.	Der Ehrengerichtshof hat übereinstimmend mit dem Ehrengericht den Rechtsanwalt für schuldig befunden, hinsichtlich beider Gebührenabrechnungen überhöhte Honorare gefordert und damit schwer gegen die Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts verstoßen zu haben.
4.	Mit seiner Revision beanstandet der Rechtsanwalt die Besetzung des Ehrengerichtshofes und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Aus der Honorarvereinbarung folge keine Verpflichtung zur Minderung des Honorars für die Vertretung in der Strafsache im Palle vorzeitiger Beendigung des Mandats. Mangels vertraglicher Vereinbarung über eine abweichende Berechnung des Honorars sei dieses in voller Höhe zu zahlen. Im übrigen habe sich sein Mandant in Annahmeverzug befunden und die Höhe des Honorars nicht beanstandet. Gegenstand seiner Tätigkeit gegenüber der Zollbehörde sei nicht nur die Herabsetzung der Steuerschuld, sondern das weitergehende Ziel gewesen, im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren Jede Beziehung seines Mandanten zu dem Haschisch dem Grunde nach zu bestreiten. Zu Recht habe er deshalb den gesamten, ursprünglich auf 5*700.400,— DM festgesetzten Wert des Haschisch seiner Gebührenrechnung zugrunde gelegt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Verfahrensrüge:
Die Besetzungsrüge ist nicht zulässig. Sie entspricht nicht den formalen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Das Revisionsgericht vermag aufgrund der Revisionsbegründung nicht zu überprüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (BGHSt 3» 213» 214; 21, 334, 340). Denn die Revision beanstandet lediglich, die Besetzung des Ehrengerichtshofes weiche von der in der Ladung mitgeteilten Besetzung ab. Dies reicht nicht aus, um den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO auszufüllen. Die Rüge wäre im übrigen jedoch auch sachlich ohne Erfolg geblieben.
2. Sachbeschwerde:
Zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt bestand ein Dienstvertrag über Dienste höherer Art (vgl. BGH NJW 1965, 106; 1967, 719, 720 jeweils m.w.Nachw.; BGHZ 54,
106, 107/108). Deshalb konnte ihn der Mandant nach § 627 Abs. 1 BGB jederzeit kündigen (BGHZ 54, 108).
Nachdem das Mandat des Rechtsanwalt in der Strafsache vorzeitig beendet worden war, durfte dieser nicht die volle vereinbarte Vergütung von 12.000,— DM beanspruchen. Er war vielmehr gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, die vereinbarte Vergütung entsprechend herabzusetzen und nur den Teil in Rechnung zu stellen, der seiner bisherigen Tätigkeit entsprach. Diese Vorschrift ist zwar abdingbar (BGH LM Nr. 3 zu § 611 BGB, BGHZ 54, 108). Daß die Anwendung des § 628 Abs. 1 BGB hier durch Vereinbarung ausgeschlossen gewesen sei, hat der Ehrengerichtshof nicht festgestellt. Es besteht auch kein Anhalt dafür; der Beschwerdeführer macht eine derartige Vereinbarung nicht geltend. Deshalb findet die Bestimmung des § 628 BGB hier Anwendung. Die ehrengerichtliche und zivilrechtliche Rechtsprechung hat bisher nahezu ausnahmslos an dem Grundsatz festgehalten, daß der Rechtsanwalt zur Ermäßigung des in der Honorarvereinbarung veranschlagten Honorars verpflichtet ist, wenn durch eine vorzeitige Beendigung des Mandats eine wesentliche Minderleistung eintritt (EGH IX (1898), 142, 149/150; XIII (1906), 64, 65/66; XVI (1914), 324, 325; OLG Hamburg OLGE 25, 303, 304 (1912); KG JW 1931, 72, 73; 1933, 543; RG JW 1936, 1839; OLG Köln AnwBl 1972, 159 - a.A.s OLG Celle AnwBl 1957, 262; OLG Nürnberg MDR 1973, 135 mit ablehnender Anmerkung Schmidt). Dem hat sich auch die überwiegende Meinung im Schrifttum angeschlossen (Friedlaender, RAO, 3. Aufl., Exkurs vor § 30

Rdn. 90; Kalsbach, BRAO, nach § 43 Anm. 2 IV zu § 39 Richtlinien; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 3. Aufl., § 3 Rdn. 37; Schumann/Geißinger, BRAGO, 2. Aufl., § 3 Rdn. 44; Gerold/Schmidt, BRAGO, 6. Aufl., § 3 Rdn. 18).
Die Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs, festgestellt durch die Reichsrechtsanwaltskammer am 2. Juli 1934, bestimmten in Nr. 35 ausdrücklich - auch für Strafsachen -, daß ein festes Honorar für eine umfangreiche Tätigkeit gemindert werden müsse, wenn die Tätigkeit nicht den erwarteten Umfang habe. Die Vorschrift wurde unverändert als Nr. 33 in die Richtlinien, aufgestellt von der Vereinigung der Rechtsanwaltskammern der Britischen Zone übernommen. § 50 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts vom 21. Juni 1973 und die entsprechenden Vorläufer dieser Vorschrift in den Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer regeln nunmehr ganz allgemein, daß sich der Rechtsanwalt bei der Bemessung seines Entgelts grundsätzlich an die gesetzlichen Bestimmungen halten muß. Diese gebieten im vorliegenden Fall eine Herabsetzung des vereinbarten Honorars, nachdem durch vorzeitige Beendigung des Mandats eine erhebliche Minderleistung des Anwalts eintrat. Daran vermag auch die von dem Rechtsanwalt in Bezug genommene Vorschrift des § 13 Abs. 4 BRAGO nichts zu ändern.
a) Entgegen der Auffassung des Revisionsführers kommt es für die ehrengerichtliche Ahndung einer überhöhten Gebührenforderung nicht darauf an, ob der Mandant die Abrechnung im Einzelfall beanstandet und ob er insbesondere begehrt, die Gebühren nach § 3 Abs. 3 BRAGO herabzusetzen.
Mit Rücksicht auf die besondere Pflichtenstellung des Rechtsanwalts hat die Rechtsprechung seit jeher bereits die Vereinbarung oder das Verlangen einer überhöhten Gebühr für standeswidrig erachtet (EGH IX (1898), 142, 149;
 
XIII (1906), 64, 65/66; XVI (1914), 324, 325; Bay. EGH,
EGH II, 100, 103/104; EGH Koblenz, EGH III, 6, 25). § 3 Abs. 3 BRAGO ist im ehrengerichtlichen Verfahren insoweit ohne Bedeutung. Die standesrechtliche Würdigung der überhöhten Honorarforderung eines Rechtsanwalts ist unabhängig davon, in welcher Weise sie gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO auf den angemessenen Betrag herabzusetzen ist.
b) § 50 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechtes (festgestellt am 21. Juni 1973) konkretisierten die Standespflichten des Rechtsanwalts dahin, daß sich dieser bei der Bemessung des Entgelts für seine berufliche Tätigkeit grundsätzlich an die gesetzlichen Bestimmungen halten muß. Der Vertrag des Anwalts mit dem Mandanten über die Strafverteidigung kann als Geschäftsbesorgungsvertrag über Dienste höherer Art Jederzeit von beiden Teilen gekündigt werden (§ 627 Abs. 1 BGB). Ist - wie hier - die Kündigung nicht durch ein vertragswidriges Verhalten veranlaßt, so ist der Anwalt gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich darauf beschränkt, einen seiner bisherigen Tätigkeit entsprechenden Teil der Vergütung zu verlangen.
aa) Die Honorarvereinbarung enthält die Klausel "ohne Rücksicht auf den Umfang des Verfahrens". Auch das vermag den vollen Gebührenanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Mandats hier nicht zu rechtfertigen.
Eine Honorarvereinbarung, die ohne Rücksicht auf eine alsbaldige Beendigung des Mandats eine Verpflichtung des Mandanten begründen soll, stets die volle Vergütung zu entrichten, ist - von einzelnen, besonders gelagerten Ausnahmefällen möglicherweise abgesehen - regelmäßig standeswidrig. Die ehrengerichtliche Rechtsprechung hat von jeher ständig in diesem Sinne erkannt und eine derartige Klausel als schlechterdings standeswidrig bezeichnet
 
(EGH IX (1898), 142, 149/150; XIII (1906), 64, 65/66;
XVI (1914), 324, 325). Dabei wurde hervorgehoben, vor allem der formularmäßige Gebrauch solcher Klauseln ohne Rücksicht auf die besondere Sachlage erweise sich als besonders verwerflich (EGH IX (1898), 142, 150). Nr. 35 Abs. 2 der Richtlinien vom 2. Juli 1934 und die entsprechende Vorschrift der Richtlinien der Vorstände der Anwaltskammem der Britischen Zone erklärten den Abschluß einer derartigen Honorarvereinbarung ausdrücklich als unzulässig. Auch das Schrifttum tritt diesem Grundsatz mit der Erwägung bei, derartige Risiken auszuschalten dürfe dem Rechtsanwalt - im Gegensatz zu dem Gewerbetreibenden -nicht erlaubt sein (Kalsbach, BRAO nach § 43 Anm. 2 IV zu § 39 Richtlinien; vgl. auch Schumann/Geißinger, BRAGO,
2. Auf1., § 3 Rdn. 15).
Die gebotene standeskonforme Auslegung der vorliegenden Honorarvereinbarung ergibt jedoch, daß mit der Formel "unabhängig vom Umfang des Verfahrens" hier nicht auch der Fall vorzeitiger Beendigung des Mandats erfaßt wird. Denn das Honorar sollte ausdrücklich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gesamten Strafverfahren einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln abgelten. Die vorgenannte Klausel besagt demnach nur, daß das Honorar insofern pauschaliert wurde, als der Umfang der einzelnen Abschnitte des Gesamtverfahrens und eine daraus folgende mehr oder minder große Arbeitsbelastung des Rechtsanwalts auf die Höhe der Vergütung keinen Einfluß hat. Inwieweit eine derartige Pauschalvereinbarung für die Prozeßvertretung im Hinblick auf § 53 der Grundsätze des anwaltschaftli-chen Standesrechts generell oder im Einzelfall standesrechtlichen Bedenken unterliegen könnte (vgl. z.B. Schumann/Geißinger, BRAGO, 2. Auf1., § 3 Rdn. 15), ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
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bb) Der Grundsatz des § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB erleidet für das Gebührenrecht der Rechtsanwälte eine Einschränkung durch die Vorschrift des § 13 Abs. 4 BRAGO.
Diese Bestimmung ist jedoch auf den vorliegenden Fall in zweifacher Hinsicht nicht anwendbar:
§ 13 Abs. 4 BRAGO ist Ausfluß des Systems der gesetzlichen Verfahrenspauschalgebühren (BT-Drucks. II, 2545,
 S. 234/235). Danach erhält der Rechtsanwalt nicht für jede Einzeltätigkeit, sondern für die zu einzelnen typisierten Tätigkeitsgruppen zusammengefaßte Tätigkeit jeweils pauschal eine Gebühr. Diesem in § 13 Abs. 1 BRAGO niedergelegten Grundsatz entspricht es, daß die einzelne Pauschalgebühr sich nicht deshalb ermäßigt oder zu dem Wegfall kommt, weil die von dem Gebührentatbestand beschriebene Tätigkeit einen geringeren Aufwand verursacht als ursprünglich angenommen. Die gesetzliche Regelung ist dadurch gekennzeichnet, daß die Gesamtgebühr sich aus einzelnen Pauschalgebühren zusammensetzen kann, die in Abhängigkeit von der Art der außergerichtlichen Tätigkeit und dem Stadium des Verfahrens stufenweise erwachsen. Auch in der Begründung zu dem Entwurf des § 13 Abs. 4 BRAGO vom 21. Juni 1956 -BT-Drucks. II 2545 S. 230) wird ausdrücklich betont, daß durch § 13 Abs. 4 BRAGO an den Grundsätzen des § 628 nichts geändert werde.
Die Bestimmung, nach der eine vorzeitige Erledigung der Angelegenheit keinen Einfluß auf bereits entstandene Gebühren hat, ist zu demindest dann nicht auf eine vertraglich vereinbarte Vergütung anwendbar, wenn diese sich wesentlich vom gesetzlichen Tatbestand der Pauschalgebühr unterscheidet (so bereits KG JW 1931, 72/73). Zu Unrecht wird hiergegen zu dem Teil die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 121, 200, 202 angeführt. Das Reichsgericht
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hatte die dem § 13 Abs. 4 BRAGO entsprechende Vorschrift des § 50 RAGO auf eine Gebührenvereinbarung analog angewendet, die jedoch kein am voraussichtlichen Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgerichtetes Honorar, sondern lediglich eine Abrechnung nach gesetzlichem Gebührenrecht zu dem Gegenstand hatte. Ob aber die gesetzlichen Pauschgebühren unmittelbar oder kraft Honorarvereinbarung Anwendung finden, kann insoweit keinen Unterschied machen, überwiegend wird § 13 Abs. 4 BRAGO auf vertraglich vereinbarte Vergütungen sogar schlechthin für unanwendbar erklärt (OLG Köln AnwBl 1972, 159; Gerold/Schmidt, BRAGO, 6. Aufl., § 3 Rdn. 18; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 3. Aufl., § 3 Rdn. 37; Göttlich/ Mümmler, BRAGO, 12. Aufl., Vereinbarung Anm. 5 -a.A.: OLG Nürnberg MDR 1973, 135 mit ablehnender Anmerkung Schmidt; Hartmann KostG, 19. Aufl., § 13 BRAGO Anm. 5).
Kennzeichen des vertraglich vereinbarten Honorars ist regelmäßig - so auch im vorliegenden Fall -, daß dessen Höhe wesentlich durch den voraussichtlichen Umfang und die ins Auge gefaßte Dauer der Tätigkeit bestimmt wird.
Die Vergütung umfaßt dann oft einheitlich eine Tätigkeit, für die nach Maßgabe der gesetzlichen Gebühren mehrere einzelne Pauschgebühren erwachsen würden. Hat nun aber die vereinbarte Vergütung einen derart individuellen Zuschnitt erhalten, daß sie die Tätigkeit des Rechtsanwalts von der Vorbereitung der Verteidigung bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens unter Ausschöpfen von Rechtsmitteln umfaßt, so kann die auf eine typisierte, enger umgrenzte Tätigkeit der einzelnen Pauschgebühr zugeschnittene Bestimmung des § 13 Abs. 4 BRAGO keine Anwendung finden.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Mandat vor einer vereinbarungsgemäß wahrzunehmenden Strafverteidigung in der Hauptverhandlung endet. Die Tätigkeit des Strafver-
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teidigers in der Hauptverhandlung stellt einen ganz wesentlichen Teil seiner Aufgabe dar. Deshalb gilt auch § 13 Abs. 4 BRAGO seinerseits im Bereich der gesetzlichen Gebühren der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht uneingeschränkt. Gemäß §§ 84 Abs. 1, 85 Abs. 3, 86 Abs. 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt, der im Verfahren erster Instanz, im Berufungs- oder Revisionsverfahren nur außerhalb der Hauptverhandlung tätig ist, oder wenn eine Hauptverhandlung nicht stattfindet, jeweils nur die halbe Rahmengebühr, die er als Verteidiger in der Hauptverhandlung beanspruchen könnte. Die gesetzliche Regelung trägt damit dem Umstand Rechnung, daß die vorbereitende Tätigkeit des Rechtsanwalts gegenüber seiner Beanspruchung durch die Hauptverhandlung nur einen Teil seiner Gesamttätigkeit ausmacht, und zwar in einem Maße, daß eine generelle Herabsetzung der Gebühren geboten ist. Dieser gesetzgeberische Gedanke gilt erst recht für die vertragliche Honorarvereinbarung. Bei ihr geht das Verhältnis zwischen nur vorbereitender Tätigkeit und unterbliebener Verteidigung in der Hauptverhandlung unter Einschluß mehrerer Instanzen noch weiter auseinander als bei der in Strafsachen gesetzlich auf eine Instanz beschränkten Pauschalgebühr.
Es hat deshalb bei der allgemeinen Regelung des Bürgerlichen Rechts über die Herabsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts auf ein der bisherigen Tätigkeit entsprechendes Honorar zu verbleiben. Auf die weitere Leistungsbereitschaft des Rechtsanwalts kommt es nicht an, dem die Regelung der §§ 627, 628 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt die Parteien des Anwaltsvertrages mit Rücksicht auf die Leistung höherer Dienste und das besondere Vertrauensverhältnis von weitergehenden Bindungen an den Vertrag frei. Davon, daß der Mandant sich in Annahmeverzug befunden hätte, kann keine Rede sein.
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c) Der Rechtsanwalt hat seiner Gebührenrechnung über seine Tätigkeit gegenüber der Zollbehörde zu Unrecht den Zollwert des beschlagnahmten Haschisch zugrunde gelegt und dadurch schuldhaft wesentlich überhöhte Gebühren beansprucht .
Der Gegenstandswert im steuerrechtlichen Vorschaltverfahren bemißt sich in Übereinstimmung mit der Bestimmung des Streitwertes im finanzgerichtlichen Verfahren nach der Festsetzung und Anforderung des ausgeworfenen Steuerbetrages, nicht dagegen nach den einzelnen Besteuerungsgrundlagen (vgl. BFH NJW 1968, 1948, 1951 - für das Hauptverfahren). Das Interesse des Mandanten an der Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Steuerbescheid bezog sich unmittelbar nur auf die von der Zollbehörde angeforderte Einfuhrumsatzsteuer. Nur diesen Betrag in Höhe von 627.044,— DM, nicht aber den abgaberechtlichen Wert des beschlagnahmten Haschisch durfte der Rechtsanwalt für die Berechnung seiner Gebühren zugrunde legen; denn Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne des Gebührenrechts ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalt nach dem erteilten Auftrag unmittelbar bezieht (objektives Interesse) (vgl. Gerold/ Schmidt, BRAGO, 6. Aufl., § 7 Rdn. 2; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 3. Aufl., § 7 Rdn. 5). Die subjektive Werteinschätzung des Auftraggebers oder des Rechtsanwalts ist demgegenüber unerheblich. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die Rechtsverfolgung dem Auftraggeber auch für andere Gegenstände - hier das anhängige Strafverfahren - nützt oder ob die Klärung der Sachund Rechtslage für andere Gegenstände tatsächlich oder rechtlich präjudiziell ist (Riedel/Sußbauer, BRAGO, 3. Aufl., § 7 Rdn. 9). Der Einwand des Rechtsanwalts, die Gebührenrechnung für das Vorgehen gegen den Steuer- und Pfändungsbescheid lege
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wegen deren Bedeutung für das Strafverfahren zu Recht den Wert der Zollware zugrunde, erweist sich deshalb als nicht stichhaltig. Im übrigen hat der Rechtsanwalt vor dem Ehren-gerichtshof sich nur darauf berufen, daß er aus Unkenntnis - also irrtümlich - als Geschäftswert die gesamte Zollsumme eingesetzt habe.
d) Bei der Gebührenberechnung für das finanzgerichtliche Verfahren hat der Beschwerdeführer grob fahrlässig gehandelt. Dagegen sind die Ausführungen des Ehrengerichtshofes zur inneren Tatseite im Falle der vereinbarten Pauschalgebühr unklar und nicht ohne weiteres miteinander vereinbar. Während der Beschwerdeführer sich einerseits ”vorsätzlich” über die Bestimmung des § 628 BGB hinweggesetzt haben soll, wird ihm andererseits nur vorgeworfen, er habe ”wissen müssen”, daß die Kündigung des Mandatsverhältnisses Jederzeit möglich sei. Beruhte aber die Nichtkenntnis des Kündigungsrechts nur auf Fahrlässigkeit, dann hat er sich möglicherweise nicht vorsätzlich über § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB hinweggesetzt. Vielmehr ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß er - allerdings fahrlässig - geglaubt hat, ihm stehe wegen vertragswidriger Kündigung durch den Mandanten gegen diesen ein Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB zu. Bisher ist dem Beschwerdeführer somit nur Fahrlässigkeit nachgewiesen. Im Hinblick auf die seit der Verfehlung im Jahr 1973 verstrichene lange Zeit und angesichts dessen, daß als Beweismittel für Vorsatz nur die Aussage des Beschwerdeführers selbst zur Verfügung steht, erscheint es ausgeschlossen, daß dem Beschwerdeführer noch vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden könnte. Deshalb hat der Senat den Schuldspruch auf fahrlässiges Fehl verhalten eingeschränkt.
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St
e) Diese Minderung des Schuldumfangs zwingt hier nicht zur Zurückverweisung der Sache an den Ehrengerichtshof; denn der Senat hält, in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt, hier die nach § 114 BRAO mildeste Maßregel, eine Warnung für angemessen. Dafür sind außer der Minderung des Schuldumfangs weiter maßgebend, daß der Beschwerdeführer zur Zeit der Verfehlungen noch verhältnismäßig unerfahren im Beruf war, sich bis dahin und seither, soweit ersichtlich, einwandfrei verhalten hat, gegen ihn Jedenfalls sonst kein ehrengerichtliches Verfahren anhängig war, sowie, daß seit seinen Verfehlungen bereits fast 5 Jahre verstrichen sind. Deshalb kann der Anspruch über die Rechtsfolge nach § 354 Abs. 1 letzter Halbsatz StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO geändert werden.
Pfleger
 Brandner
Vogt
 Kirchhof
Siebecke
 Girisch
Gribbohm