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BGH

Gericht: BGH

Bie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vom 21. Der Ehrengerichtshof bat mit dem angefochtenen Urteil die formund fristgerecht eingelegte Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Ehrengerichts für den Bezirk der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer vom 4. März 1966, das auf Ausschließung des Beschuldigten aus der Rechtsanwaltschaft erkannt hat, als unbegründet verworfen. fungsurteil des Ehrengerichtshofs vom 23« Mai *957 wurde dieses Urteil dahin geändert, daß gegen den Beschuldigten ein Verweis und eine Geldstrafe von 3-000 3DM verhängt wurden. Auch jetzt handelt es sich in den der Zahl nach überwiegenden Fällen darum, daß der Beschuldigte Auskunftsersuchen des Kammervorstandes trotz Androhung, Festsetzung und Beitreibung von Ordnungsstrafen nicht beantwortet hat. Juni 1962 von der Firma Eruditor übernommenes Mandat höchst nachlässig bearbeitet, auf mehrfache SachStandsanfragen des Mandanten überhaupt nicht geantwortet und schließlich auch die Aufforderung des Mandanten, den eingezahlten Kostenvorschuß zurückzuzahlen, unbeachtet gelassen. Der Ehrengerichtshof hat sich diesem Gutachten angeschlossen und hat die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zu seinen Gunsten auch in den Einzelfällen bejaht, in denen der Sachverständige an der Beeinträchtigung der Verantwortlichkeit noch Zweifel gehabt hat. $) Unzutreffend ist die Behauptung der Revision, der Ehrengerichtshof habe in seinem Urteil entgegen § 267 Abs.3 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 116 Satz 2 BRAO "das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz" nicht bezeichnet. Im Urteil ist zutreffend ausgeführt, daß in den drei in dieser Sache ergangenen Eröffnungsbeschlüssen, hinsichtlich deren das Verfahren verbunden zur Aburteilung gebracht worden ist, dem Beschuldigten MSi-9.rdpsv(ar“ Auch gegen die Redewendung, daß das "Gesamtverbalten des Beschuldigten den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft nach § 7 Ziff- 5 der BRAO verlangt", ist sachlich nichts einzuwenden. Aber auch der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, daß bei der Entscheidung der Präge, ob eine schuldhafte Verfehlung eines Rechtsanwalts im ehrengerichtlichen Verfahren seine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft verlangt, im Grunde dieselben Er-., Wägungen maßgebend sind, wie sie im Zulassungsverfahren angestellt werden müssen, wenn es sich darum handelt, ob ein vorausgegangenes schuldhaftes Verhalten den Anwaltsbewerber gemäß § 7 Nr. 5 BRAO des Berufs eines Rechtsanwalts unwürdig erscheinen läßt {BGHSt 20, 73, 74/. Die Revision übersieht aber, daß eine Einzelverfehlung, die, wenn sie allein und insbesondere zu dem ersten Mal begangen wird, die einschneidende Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsan waltschaft noch nicht rechtfertigen könnte, durch ständige Wiederholung und durch die Häufung mit anderen Verfehlungen ein weit schwereres Gev/icht erlangen kann. Gleichwohl hat der Beschuldigte mit seinem Fehlverhalten gegenüber der Firma E^^^^ "bereits weniger als drei Monate nach der dritten Verwarnung durch ein Ehrengerichtsurteil, nämlich das Urteil vom 19* Juni 1962" (in welchem gegen ihn auf Verweis und Geldbuße von 1.500 DM erkannt worden war) begonnen. Da seine Schuldfähigkeit - nicht einmal für alle von ihnen, so nicht für die Nachlässigkeit gegenüber der Gerichtskasse - nur vermindert war, hätte sich der Beschuldigte, gemahnt und angespornt durch die zahlreichen Beanstandungen, Rügen und Mißbilligungen des Kammervorstandes und insbesondere durch die drei vorausgegangenen ehrengerichtlichen Verurteilungen, zu dem pflichtgerechten Verhalten zwingen können und müssen. Zu welch schweren Gefahren für die Interessen der Rechtspflege die ständige Säumigkeit des Beschuldigten führen kann, von der er allen Maßnahmen und ehrengerichtlichen Strafen zu dem Trotze nicht abläßt, ist in den früheren Päl-len ganz deutlich geworden. Dabei braucht auf den Pall, in dem der Beschuldigte über die Interessen sowohl des ihm zur Ausbildung anvertrauten Referendars als auch der Ausbildungsbehörden durch die verzögerte Ablieferung des Zeugnisses hinweggegangen ist, nochi nicht einmal besonderes Gev/icht gelegt zu werden. Durch die ständige Mißachtung der Anfragen des Kammervorstandes hat.es der Beschuldigte diesem erschwert und weitgehend unmöglich gemacht,, der gesetzlich obliegenden Pflicht zur Überwachung der Kammermitglieder (§73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ordnungsgemäß nachzukommen, obwohl diese ständige Überwachung gerade bei dem Beschuldigten höchst notwendig war. Es ist deswegen rechtlich nichts dagegen einzuwenden, daß der Ehrengerichtshof nunmehr als "ultima ratio" die schwerste ehrengerichtliche Strafe der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft verhängt hat.

Zitierte Normen: § 51 StGB § 267 StPO § 7 BRAO § 51 StGB § 73 BRAO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2109
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 9/67
URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Ludwig G
in Hi
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 27« Mai 1968, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident
 Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
 Rechtsanwalt
Bundesrichter
 Bundesrichter
Bundesrichter
 Bund esanv/ail tr
 Glanzmann
als Vorsitzender,
 Noelle
Dr. Vfedesweiler Br. Y/intzer Börtzler Br. Vogt
 Prof. Br. Bökelmann als beisitzende Richter,
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Br.	aus
 als Verteidiger,
 Justizhaupt Sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vom 21. Juni 1967 wird verworfen.
Ber Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
 
A
G r ü n d e %
Der Ehrengerichtshof bat mit dem angefochtenen Urteil die formund fristgerecht eingelegte Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Ehrengerichts für den Bezirk der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer vom 4. März 1966, das auf Ausschließung des Beschuldigten aus der Rechtsanwaltschaft erkannt hat, als unbegründet verworfen.
Die unbeschränkt eingelegte Revision des Beschuldigten macht Verletzung sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Es kann jedoch keinen Erfolg haben.
I.
Der Ehrengerichtshof hat festgestellts
1) Der im Jahre 1909 geborene Beschuldigte ist nach dem Abschluß seiner juristischen Ausbildung erstmals im Jahre 1942 in Hamburg zur Rechtsanv/altschaft zugelassen worden. Er hat aber zunächst keine Anwalts-praxis ausgeübt, weil er sich im Wehrdienst befand. Nach dem Kriege wurde er im Februar 1946 erneut als Rechtsanwalt in Hamburg zugelassen; seitdem ist er als solcher tätig.
2} In der Zeit von 1947 bis 1965 mußte sich der Vorstand der Rechtsanwaltskammer in 13 Fällen mit dem Verhalten des Beschuldigten beschäftigen. Dabei wurden ihm mehrfach ernsthafte Vorhalte, Rügen und Mißbilligungen erteilt. In zwei Fällen wurden Ordnungsstrafen gegen ihn verhängt.
In den meisten Pallen beruhten die Maßnahmen des Kammervorstandes darauf, daß der Beschuldigte Anfragen von Kollegen und von Mandanten sowie - trotz vielfacher Mahnungen - Aufforderungen des Kammervorstandes um Stellungnahme unbeantwortet gelassen hatte. In einem Palle hatte er dem Oberlandesgerichtspräsidenten, obwohl er von diesem viermal vergeblich gemahnt worden war, das Zeugnis über einen ihm zur Ausbildung zugewiesenen Referendar erst mit fünfmonatiger Verspätung vorgelegt.
Außerdem ist der Beschuldigte aber auch bereits dreimal ehrengerichtlich bestraft worden.
a; Am 23- April 1955 erkannte das Ehrengericht auf
 Ausschließung ctuö dex* Rech ösauwaiCschcif I •
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fungsurteil des Ehrengerichtshofs vom 23« Mai *957 wurde dieses Urteil dahin geändert, daß gegen den Beschuldigten ein Verweis und eine Geldstrafe von 3-000 3DM verhängt wurden.
b) Am 11. März 1959 bestrafte das Ehrengericht den Beschuldigten erneut mit einem Verweis und einer Geldstrafe von 1.000 DM.
c) In einer dritten Sache erkannte das Ehrengericht am 19- Juni 1962 ebenfalls auf einen Verweis und eine Geldbuße von 1.500 3DM.
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Die Verfehlungen, die den Gegenstand dieser drei ehrengerichtlichen Verfahren bildeten, liegen in derselben Richtung wie diejenigen, die das Einschreiten des Kammervorstandes veranlaßt hatten. Der Beschuldigte hat in zahlreichen Pallen Anfragen von Rechtsanwälten und
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Auskunftsersuchen des Kamine rvor st and es - obwohl von diesem teilweise Ordnungsstrafen angedroht, festgesetzt und schließlich beigetrieben wurden - nicht beantwortet. In einer Pflegechaftssache hat er neun Berichtsaufforderungen des Amtsgerichts und fünf Anfragen der Sozialbehörde unbeantwortet gelassen und Mündelgelder, die er von 1952 bis 1955 einkassiert hatte, erst im März 1954 - nach seiner Vernehmung im ersten ehrengerichtlichen Verfahren - an die Sozialbehörde weitergeleitet. Einmal hat er Durchschlage von vier angeblichen früheren Schreiben nachträglich angefertigt und von ihnen zu dem Zweck der Täuschung Gebrauch gemacht. In mehreren Fällen hat er es unnötigerweise zu Vollstreckungsmaßnahmen der Gerichtskasse kommen lassen.
3) Tn d«T* jfvfcsst zur Aburteilung stphenden Spphe hat der Beschuldigte wiederum eine ganze Reihe von Verfehlungen begangen. Auch jetzt handelt es sich in den der Zahl nach überwiegenden Fällen darum, daß der Beschuldigte Auskunftsersuchen des Kammervorstandes trotz Androhung, Festsetzung und Beitreibung von Ordnungsstrafen nicht beantwortet hat. Er hat aber auch eine Gerichts-kostenschuld in eigener Sache so nachlässig behandelt, daß es wegen eines Betrages von 434,20 DM zu einer Zwangsvollstreckung der Gerichtskasse kam. Vor allem aber hat der Beschuldigte ein am 18. Juni 1962 von der Firma Eruditor übernommenes Mandat höchst nachlässig bearbeitet, auf mehrfache SachStandsanfragen des Mandanten überhaupt nicht geantwortet und schließlich auch die Aufforderung des Mandanten, den eingezahlten Kostenvorschuß zurückzuzahlen, unbeachtet gelassen.
 
II.
*3) Zutreffend hat der Ehrengericht sh of dargelegt, daß der Beschuldigte in allen ihm jetzt vorgeworfenen Einzelfällen seine Berufspflichten verletzt hat- Dagegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen.
2) Auch daß der Beschuldigte in sämtlichen Einzelfällen schuldhaft gehandelt hat, ist im angefochtenen Urteil rechtsbedenkenfrei ausgeführt. Es hatten sich Zweifel an der Verantwortlichkeit des Beschuldigten (§ 51 Abs. 1 und 2 StGB) ergeben. Deswegen hat der Ehrengerichtshof den Nervenfacharzt Prof. Dr. Lange-lüddeke als Sachverständigen gehört. Dieser hat ein schriftliches Gutachten erstattet und es in der Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichtshof mündlich erläutert und ergänzt. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Verantwortlichkeit des Beschuldigten hinsichtlich keines ^ einzigen Einzelvergehens ausgeschlossen ist (§51 Abs. 1 StGB), daß aber infolge einer bei dem Beschuldigten bestehenden Neurose zwar nicht seine Einsichtsfähigkeit, wohl aber seine Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, bezüglich mehrerer der vorgeworfenen Einzelverfehlungen erheblich herabgesetzt ist (§51 Abs. 2 StGB). Der Ehrengerichtshof hat sich diesem Gutachten angeschlossen und hat die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zu seinen Gunsten auch in den Einzelfällen bejaht, in denen der Sachverständige an der Beeinträchtigung der Verantwortlichkeit noch
 Zweifel gehabt hat. Die uneingeschränkte Schuldfähig-
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keit des Beschuldigten hat der Ehrengerichtshof■jedenfalls für sein Verhalten im Falle der Firma	und	ge-
genüber der Gerichtskasse bejaht. Er hat dem Beschuldigten insbesondere hinsichtlich seiner Passivität gegen-
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über den Äußerungsersuchen des Kammervorstandes ausnahmslos die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zugute gehalten.
Gegen diese Beurteilung wendet die Revision nichts ein- Rechtliche Bedenken sind insoweit auch sonst nicht ersichtlich.
$) Unzutreffend ist die Behauptung der Revision, der Ehrengerichtshof habe in seinem Urteil entgegen § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 116 Satz 2 BRAO "das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz" nicht bezeichnet. Im Urteil ist zutreffend ausgeführt, daß in den drei in dieser Sache ergangenen Eröffnungsbeschlüssen, hinsichtlich deren das Verfahren verbunden zur Aburteilung gebracht worden ist, dem Beschuldigten MSi-9.rdpsv(ar“ gehen gegen §§ 43, 113, 1H BRAO" vorgev/orfen sind. Eben diese hat der Ehrengerichtshof festgestellt.
Auch gegen die Redewendung, daß das "Gesamtverbalten des Beschuldigten den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft nach § 7 Ziff- 5 der BRAO verlangt", ist sachlich nichts einzuwenden. Zwar ist es richtig, daß § 7 Nr. 5 BRAO unmittelbar nur im Palle der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gilt. Aber auch der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, daß bei der Entscheidung der Präge, ob eine schuldhafte Verfehlung eines Rechtsanwalts im ehrengerichtlichen Verfahren seine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft verlangt, im Grunde dieselben Er-., Wägungen maßgebend sind, wie sie im Zulassungsverfahren angestellt werden müssen, wenn es sich darum handelt, ob ein vorausgegangenes schuldhaftes Verhalten den Anwaltsbewerber gemäß § 7 Nr. 5 BRAO des Berufs eines Rechtsanwalts unwürdig erscheinen läßt {BGHSt 20, 73, 74/.
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4) Die Strafzu demessungserwägungen des Ehrengerichts-hofs lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft wird nur durch "schuldhafte Taten von erheblicher objektiver Schwere" gerechtfertigt (BGHSt 20, 73? 74). In diesem Sinne kommt die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft, wie die Revision mit Recht geltend macht, nur als "ultima ratio" in Betracht. Die Revision übersieht aber, daß eine Einzelverfehlung, die, wenn sie allein und insbesondere zu dem ersten Mal begangen wird, die einschneidende Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsan waltschaft noch nicht rechtfertigen könnte, durch ständige Wiederholung und durch die Häufung mit anderen Verfehlungen ein weit schwereres Gev/icht erlangen kann.
Hier ist vergleichsweise auf das Strafrecht hinzuweisen: eine bestimmte Straftat, die, erstmals vorgenoramen, vielleicht nur eine geringe Gefängnisstrafe rechtfertigen würde, kann im Palle der Wiederholung (des Rückfalls) die Verhängung einer Zuchthausstrafe oder schließlich sogar der Sicherungsverwahrung gebieten.
Hier durfte der Ehrengerichtshof ohne Rechtsirrtum das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Firma Eru-ditor als "besonders schwer" wiegend ansehen. In diesem Falle war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten nicht im Sinne des § 51 StGB beeinträchtigt. Gleichwohl hat der Beschuldigte mit seinem Fehlverhalten gegenüber der Firma E^^^^ "bereits weniger als drei Monate nach der dritten Verwarnung durch ein Ehrengerichtsurteil, nämlich das Urteil vom 19* Juni 1962" (in welchem gegen ihn auf Verweis und Geldbuße von 1.500 DM erkannt worden war) begonnen. Er hat sich genau die gleiche Verfehlung -
 
nämlich die Nichtbeantwortung von Sachstandsfragen seines Mandanten - zuschulden kommen lassen, v/egen der er bereits mehrfach durch die früheren Maßnahmen des Kammervorstandes und durch die drei auf erhebliche ehrengerichtliche Strafen (jeweils Verweis und Geldbuße’* lautenden Ehrengerichtsurteile zur Rechenschaft gezogen worden war.
Nichts ist insbesondere auch dagegen einzuwenden, daß der Ehrengerichtshof die zahlreichen übrigen neuerdings begangenen Einzelverfehlungen, die er "je für sich schuldraäßig geringer bewertet" hat, "unter-stützend" herangezogen und als "in ihrer Häufung insgesamt eine schwerwiegende Standesverfehlung" darstellend erachtet hat. In keinem dieser Einzelftille v/ar die Schuidfühigkeiü des Besuhuldigten gemäß § 5? Abs- •
StGB ausgeschlossen. Da seine Schuldfähigkeit - nicht einmal für alle von ihnen, so nicht für die Nachlässigkeit gegenüber der Gerichtskasse - nur vermindert war, hätte sich der Beschuldigte, gemahnt und angespornt durch die zahlreichen Beanstandungen, Rügen und Mißbilligungen des Kammervorstandes und insbesondere durch die drei vorausgegangenen ehrengerichtlichen Verurteilungen, zu dem pflichtgerechten Verhalten zwingen können und müssen. Das hat er Jahre hindurch in zahlreichen Einzelfällen versäumt.
Zutreffend hat der Ehrengerichtshof dargelegt, daß sich der Beschuldigte durch sein Gesamtverhalten standesrechtlich besonders schwer verfehlt hat. Dadurch, daß er, wie auch schon früher, die mehrfachen Sachstandaan-fragen seines Mandanten unbeantwortet ließ, hat er das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Rechtsanwälte als "Organe der Rechtspflege" (§ ** BRAO- erschüttert und das
 Ansehen der Rechtsanwaltschaft gefährdet. Zu welch schweren Gefahren für die Interessen der Rechtspflege die ständige Säumigkeit des Beschuldigten führen kann, von der er allen Maßnahmen und ehrengerichtlichen Strafen zu dem Trotze nicht abläßt, ist in den früheren Päl-len ganz deutlich geworden. Dabei braucht auf den Pall, in dem der Beschuldigte über die Interessen sowohl des ihm zur Ausbildung anvertrauten Referendars als auch der Ausbildungsbehörden durch die verzögerte Ablieferung des Zeugnisses hinweggegangen ist, nochi nicht einmal besonderes Gev/icht gelegt zu werden. Besonders schwer wiegt es, daß der Beschuldigte durch die jahrelange Nichtablieferung einkassierter Gelder die Gefahr von ünterschleifen bedenklich nahe gerückt hat und daß sein Verhalten in dem Palle, in dem er angebliche Durchschläge von inneren nachträglich angefertigt und verwendet hat, sehr nahe an den Tatbestand der Urkundenfälschung heranreicht. Durch die ständige Mißachtung der Anfragen des Kammervorstandes hat.es der Beschuldigte diesem erschwert und weitgehend unmöglich gemacht,, der gesetzlich obliegenden Pflicht zur Überwachung der Kammermitglieder (§73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ordnungsgemäß nachzukommen, obwohl diese ständige Überwachung gerade bei dem Beschuldigten höchst notwendig war. Das frühere und das jetzige Verhalten des Beschuldigten macht eindeutig klar, daß ihm überhaupt nichts daran liegt, die Pflichten eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß zu erfüllen, sondern daß er sich ständig und in großem Umfang darüber hinwegsetzt.
Da der Beschuldigte bereits dreimal gezeigt hat, daß er durch die der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft
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in ihrem Gewicht unmittelbar vorausgehende fehrenge-richtliche Strafe der mit einem Verweis verbundenen Geldbuße (§ IM Abs. 1 Nr. 3> Abs. 2 BRAO) nicht hinreichend beeindruckt v/erden kann, hat er deutlich gemacht, daß er als Rechtsanwalt nicht mehr "tragbar" ist, daß ihm nicht mehr "die umfassende Aufgabe noch anvertraut werden kann, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtssuchenden zu sein" (BGHSt 20, 739 74}. Es ist deswegen rechtlich nichts dagegen einzuwenden, daß der Ehrengerichtshof nunmehr als "ultima ratio" die schwerste ehrengerichtliche Strafe der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft verhängt hat.
Glanzmann Noelle Rechtsanwalt Br.
Wedesweiler ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
Rechtsanwalt Br. Wintzer ist aus dem Senat ausgeschieden und kann deshalb nicht unterschreiben.
Glanzmann
 Glanzmann
Börtzler
 Vogt
Bökelmann