Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 15* Mai 1965 im Kostenausspruch dahin geändert, daß die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen der Berufung des Beschuldigten, die dieser zu tragen hat, der Rechtsanwaltskammer Berlin auferlegt werden. Der Beschuldigte beantragte hierauf die ehrengerichtliche Voruntersuchung, In dem sodann eingeleiteten ehrengerichtlichen Verfahren erklärte schließlich das Ehrengericht durch Urteil vom 25.November 1964 ”die Rüge-und Einspruchsentscheidungen .... Mit Urteil vom 13.Mai 1965 verwarf der Ehrengerichtshof die Berufung des Beschuldigten. Der Ehrengeri.chtshof hat ausgeführt: Die Berufung des Beschuldigten - der bei der Anrufung des Ehrengerichts und auch während des Berufungsverfahrens seine völlige Unschuld beteuert hatte - könne keinen Erfolg haben; ein Freispruch sei nach dem Sachverhalt nicht gerechtfertigt. Auf die Berufung doi'j Staatsanwaltschaft müsse daher das Verfahren gemäß § 115 Abs.l BRAO eingestellt werden. 1. Nach § 197 Abs.l BRAO können nur dem Beschuldigten, “der in den ehrengerichtlichen Verfahren verurteilt wird1', die Kosten des Verfahrens auferlegt v/erden» Der Ehrengerichtshof hat aber auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Ehrengerichts aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Auch darüber, ob die von Vorstand der Rechtsanwaltskammer dem Beschuldigten erteilte Rüge berechtigt war, hat der Ehrengerichtshof nicht entschieden und also insoweit keine dem Beschuldigten nachteilige Sachentscheidung getroffen. Die Rüge ist übrigens dadurch, daß wegen des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts das ehrengerichtliche Verfahren gemäß § 74 Abs.5 Satz 3, § 121 Abs.3 BRAO eingcieitetflind dieses Verfahren schließlich eingestellt worden ist, gegenstandslos und un-beachtlich geworden; das ergibt sich aus den Gedanken, die das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 18, 203, 212 bis 215 dargelegt hat. Die Kosten des ersten Rechtszugs sowie die Kosten, die durch die Berufung der Staatsanwaltschaft entstanden sind, müssen daher gemäß § 198 Abs.l BRAO der Rechtsanwaltskammer auferlegt werden. Eine gesonderte Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten der Berufung geboten, die der Beschuldigte gegen das Urteil des Ehrengerichts eingelegt hat. Dem Beschuldigten einen Teil der Kosten dcf' Revision aufzuerlegen, was nach § 197 Abs.2 Satz 2 BRAO lieh wäre, besteht kein Anlaß, zu demal für das ehrengerichtliche Verfahren keine Gebühren erhoben werden (§ 195 BRAO) Deswegen fallen auch die Kosten der Revision, soweit solche überhaupt entstanden sind, der Rechtsanwaltskammer zur Last" (§ 198 Abs.l BRAO).
BUNDESC ER ICHTSHOF IM NAMEN OES VOLKES Anv/st_Xnj_ 2/66 U KT EI I in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Dr. Rudolf" L Straße A. in Bi 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalt3sachcn, hat in der Sitzung vom 51. Oktober 1966, an der teil-genommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs G-lanzmann als Vorsitzender, Rechtsanwalt Noelle Rechtsanwalt Dr. Grouner Rechtsanwalt Dr. Wedesweiler Bundosrichtor Börtzler Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Spengler Bundesanwalt Justizhauptsekretär als beisitzende Richter, als Vertreter der Bundes-anwaltschaft, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Rocht erkannt: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 15* Mai 1965 im Kostenausspruch dahin geändert, daß die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen der Berufung des Beschuldigten, die dieser zu tragen hat, der Rechtsanwaltskammer Berlin auferlegt werden. Dieser fallen auch die Kosten der Revision zur Last. Von Rechts wegen Grün des / / I. Am 25. Januar 1963 hat der Vorstand der Rechtsanv/alta-kommer Berlin dem Beschuldigten eine Rüge erteilt, weil dieser in einem beim Landgericht Berlin anhängigen Ehescheidungsprozeß am 18. März I960 durch ein gegen zv/ei Richter des Landgerichts gerichtetes Ablehnungsgesuch gegen diese Richter in standesrechtlich unzulässiger Weise nicht gerechtfertigte Vorwürfe erhoben habe. Den Einspruch des Beschuldigten wies der Kammervorstand mit Bescheid vom 25. Juni 1963 zurück. Der Beschuldigte beantragte hierauf die ehrengerichtliche Voruntersuchung, In dem sodann eingeleiteten ehrengerichtlichen Verfahren erklärte schließlich das Ehrengericht durch Urteil vom 25.November 1964 ”die Rüge-und Einspruchsentscheidungen .... für gerechtfertigt".,-« sprach aber uim übrigen” den Beschuldigten frei; die Kosten des Verfahrens legte es je zur Hälfte dem Beschuldigten und der Rechtsanv/altokammer zur Last. In den Gründen des Urteils führte dos Ehrengericht aus, es sei ”in zweifacher Hinsicht zur Entscheidung berufen”. Der Antrag des Beschuldigten auf Überprüfung der Rüge und des Einspruchsbescheids sei nach Art.19 Abs.4 0& gerechtfertigt. Dieser Antrag sei durch die Anschuldigungsschrift und die Eröffnung des HauptVerfahrens nicht '‘verbraucht oder gegenstandslos geworden”. Mit diesem Antrag könne aber der Beschuldigte keinen Erfolg haben. Er habe in seinem Ablehnungsgesuch vom 18.März I960 ”dic Grenzen der anwaltlichen Intereosen-wahrung” schuldhaft überschritten. Dio Rüge sei daher berechtigt gewesen. Sie reiche aber aus; von dem "Vorwurf, eine ehrengerichtliche Strafe verwirkt zu haben”, sei der Beschuldigte froizusprechen. - # - Gegen dieses Urteil legten sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaftt Berufung ein. Mit Urteil vom 13.Mai 1965 verwarf der Ehrengerichtshof die Berufung des Beschuldigten. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hob er jedoch das Ersturteil auf und stellte das Verfahren wegen Ablaufs der im § 115 Abs.l BRAO bezeichneten Prist ein. Die Kostenentscheidung dieses Urteils lautet: ”Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens”. Der Ehrengeri.chtshof hat ausgeführt: Die Berufung des Beschuldigten - der bei der Anrufung des Ehrengerichts und auch während des Berufungsverfahrens seine völlige Unschuld beteuert hatte - könne keinen Erfolg haben; ein Freispruch sei nach dem Sachverhalt nicht gerechtfertigt. Die Auffassung des Ehrengerichts, daß neben der ehrengerichtlichen Prüfung, ob sich der Beschuldigte einer Pflicht Verletzung schuldig gemacht habe und demgemäß ehrengerichtlich zu bestrafen sei (§ 113 BRAO), auch über die Berechtigung der Rüge zu befinden sei, sei unrichtig, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden habe (BVerfGE 18, 203 = NJ\7 1965» 291). Seit dem Tage der Verfehlung, dem 18. März I960, seien mehr als fünf Jahre vergangen; eine schwerere ehrengerichtliche Strafe als Warnung, Verweis oder Geldbuße komme nicht in Betracht. Auf die Berufung doi'j Staatsanwaltschaft müsse daher das Verfahren gemäß § 115 Abs.l BRAO eingestellt werden. Gegen dieses Urteil hat der Senat mit Beschluß von 14.Februar 1966 - AnwSt (B) 6/65 - die Revision insoweit zugolassen, als das Urteil die Kostenentscheidung betrifft. Der Beschuldigte hat hierauf rechtzeitig gegen das Urteil vom 13.Mai 1965 Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist auf die Kostenentscheidung beschränkt und insoweit begründet worden. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt worden. II. 1. Nach § 197 Abs.l BRAO können nur dem Beschuldigten, “der in den ehrengerichtlichen Verfahren verurteilt wird1', die Kosten des Verfahrens auferlegt v/erden» Der Ehrengerichtshof hat aber auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Ehrengerichts aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Das Verfahren hat also gerade nicht mit einer Verurteilung de3 Beschuldigten geendet. Auch darüber, ob die von Vorstand der Rechtsanwaltskammer dem Beschuldigten erteilte Rüge berechtigt war, hat der Ehrengerichtshof nicht entschieden und also insoweit keine dem Beschuldigten nachteilige Sachentscheidung getroffen. Die Rüge ist übrigens dadurch, daß wegen des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts das ehrengerichtliche Verfahren gemäß § 74 Abs.5 Satz 3, § 121 Abs.3 BRAO eingcieitetflind dieses Verfahren schließlich eingestellt worden ist, gegenstandslos und un-beachtlich geworden; das ergibt sich aus den Gedanken, die das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 18, 203, 212 bis 215 dargelegt hat. Die Kosten des ersten Rechtszugs sowie die Kosten, die durch die Berufung der Staatsanwaltschaft entstanden sind, müssen daher gemäß § 198 Abs.l BRAO der Rechtsanwaltskammer auferlegt werden. 2. Eine gesonderte Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten der Berufung geboten, die der Beschuldigte gegen das Urteil des Ehrengerichts eingelegt hat. Diese Berufung, die der Beschuldigte mit dem Ziel seiner Freisprechung eingelegt hat, hat der Ehrengerichtshof verworfen. Insoweit steht der rechtlichen Überprüfung die Rechtskraft der Entscheidung entgegen. Die Kosten eines Rechtsmittels, das der Be schul d^ß-*10 6 ohne Erfolg eingelegt hat, müssen ihm gemäß § 197 Abs.2 BRAO auferlegt werden. Daß die Berufung der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens herbeigeführt hat, ändert nichts an dem Mißerfolg der Berufung des Beschuldigten. Die Rechtsmittel mehrerer Beteiligten gegen ein und dieselbe Entscheidung sind hinsichtlich ihres Erfolgs getrennt zu betrachten. Das ist für das Gebiet des allgemeinen Strafverfahrens auf der Grundlage des § 473 StPO anerkannt (BGHSt 19,226,227/228). § 197 Abs.2 BRAO entspricht inhaltlich dem § 473 Abs.l Sätze 1 und 3 StPO. Für eine unterschiedliche Auslegung dieser beiden Vorschriften besteht kein Anlaß. Hiernach müssen dem Beschuldigten die Kosten seiner Berufung auferlegt werden. 3- Mit seiner Revision hat der Beschuldigte weitgehend Erfolg erzielt. Dem Beschuldigten einen Teil der Kosten dcf' Revision aufzuerlegen, was nach § 197 Abs.2 Satz 2 BRAO lieh wäre, besteht kein Anlaß, zu demal für das ehrengerichtliche Verfahren keine Gebühren erhoben werden (§ 195 BRAO) Deswegen fallen auch die Kosten der Revision, soweit solche überhaupt entstanden sind, der Rechtsanwaltskammer zur Last" (§ 198 Abs.l BRAO). Glanzmann Noelle Dr. Greuner Wedcsweilcr Börtzler Kirchhof Spengler