Der Betroffene hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Stuttgart hat durch Urteil vom 24. Dieses Urteil hat der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg auf die Berufung des Betroffenen durch Urteil vom 9. Nach Einlegung der Revision und vor Eingang der form-und fristgerecht vorgelegten Revisionsbegründung hat das Justizministerium Baden-Württemberg durch Verfügung vom 10. Der Betroffene hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, well nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer ehrengerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (S 197 Abs. 1 Satz 2 BRAO).
2025 067 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (R) 8/94 vom 13. Februar 1995 in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den ehemaligen Rechtsanwalt Wolfgang itraßeflP, Sl - Verteidiger: Rechtsanwalt 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. Februar 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Paepcke und Prof. Dr. Salditt beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Der Betroffene hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Gründe: Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Stuttgart hat durch Urteil vom 24. September 1993 dem Betroffenen wegen schuldhafter Verletzung seiner standesrechtlichen Pflichten für die Dauer von zwei Jahren verboten, auf dem Rechtsgebiet des Zivilrechts als Vertreter oder Beistand tätig zu sein. Dieses Urteil hat der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg auf die Berufung des Betroffenen durch Urteil vom 9. April 1994 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß die Dauer des Vertretungsverbots auf ein Jahr ermäßigt wird; die weitergehende Berufung wurde verworfen. Hiergegen richtet sich die form-und fristgerecht eingelegte auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Betroffenen. Nach Einlegung der Revision und vor Eingang der form-und fristgerecht vorgelegten Revisionsbegründung hat das Justizministerium Baden-Württemberg durch Verfügung vom 10. Juni 1994 die Anwaltszulassung des Betroffenen mit Ab- 3 lauf des 30. Juni 1994 widerrufen, nachdem er Verzicht auf seine Zulassung erklärt hatte. Die Widerrufsverfügung 1st seit dem 1. Juli 1994 bestandskräftig. Das Verfahren war daher nach S 139 Abs. 3 Nr. 1, S 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO durch das Revisionsgericht ln sinngemäßer Anwendung des § 206 a StPO durch Beschluß außerhalb der Hauptverhandlung elnzustellen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1992 - AnwSt (B) 2/92 - m.w.Nachw.). Der Betroffene hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, well nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer ehrengerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (S 197 Abs. 1 Satz 2 BRAO). Ulsamer Schmitz van Gelder Odersky Welse Paepcke Saldltt