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BGH

Gericht: BGH

Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 146 Abs.3 BRAO, § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte der Freien und Hansestadt Bremen vom 12. Das Ehrengericht für Rechtsanwälte für den Bezirk der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen hat durch Urteil vom 7. Der Ehrengerichtshof hat auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Pflichtverletzung aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen.

Zitierte Normen: § 146 BRAO § 338 StPO
RechtsanwaltVerfahrensrügeEhrengerichtshofsStPORechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
anwSt (R) 8/89	BESCHLUSS
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Hartwig Richard Fritz
 Verteidiger: 1 2
Rechtsanwalt
 Rechtsanwalt
aus
 aus
Will
2
s- • ■
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 23. Juli 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 146 Abs. 3 BRAO, § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte der Freien und Hansestadt Bremen vom 12. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückverwiesen.
Gründe:
Das Ehrengericht für Rechtsanwälte für den Bezirk der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen hat durch Urteil vom 7. Dezember 1988 gegen den Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten nach § 43 BRAO die ehrengerichtliche Maßnahme des Verbots verhängt, auf den Gebieten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts als Vertreter und Beistand für die Dauer von drei Jahren tätig zu werden. Der Ehrengerichtshof hat auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Pflichtverletzung aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Rechtsanwalts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
3
Der zulässig geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO greift durch. In der eintägigen Hauptverhandlung vom 12. Juni 1989 ist das Urteil des Ehrengerichtshofs durch Verlesung der Urteilsformel und durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Entscheidungsgründe verkündet worden. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO hätte daher das vollständige Urteil spätestens am 17. Juli 1989 zu den Akten gebracht werden müssen. Das ist nicht geschehen. Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden ist das vollständige Urteil nicht vor Anfang September 1989 zur Geschäftsstelle des Ehrengerichtshofs gelangt.
Odersky	Ulsamer	Schmitz	Thode
 Weise	v.	Hase	.	Salditt