Der Ehrengerichtshof hat die Berufung des Rechtsbeistandes gegen dieses Urteil mit der Maßgabe verworfen, daß ihm die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten entzogen wird. Pflichtverletzungen sind gemäß § 209 Satz 2 BRAO nach dem Sechsten Teil der BundesrechtsanwaltsOrdnung (§ 113 ff BRAO) zu ahnden, und zwar in einem Verfahren, wie es auch für Rechtsanwälte im Siebten Teil der Bundesrechtsanwalts Ordnung (§ 116 ff BRAO) vorgesehen ist. Zutreffend hat der Ehrengerichtshof vielmehr die Auffassung vertreten, schon dem Wortlaut des § 209 Satz 2 BRAO sei zu entnehmen, daß im ehrengerichtlichen Verfahren die Aufhebung der Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung angeordnet werden kann. Dem Ehrengerichtshof war dieser Ausspruch hier auch nicht wegen des Verbots der "reformatio in peius" (§ 331 StPO in Verb, mit § 116 BRAO) verwehrt. Zwar hat das Ehrengericht in seinem Urteilsausspruch f nur den Ausschluß des Rechtsbeistandes aus der Rechts- In den Gründen seiner Entscheidung hat es aber ausdrücklich ausgeführt, daß ihm damit "zugleich die Erlaubnis entzogen (sei), weiterhin als Rechtsbeistand tätig zu werden" (S. 1. Unbegründet ist die Rüge, der Ehrengerichtshof habe seiner Entscheidung zu Unrecht die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Schöffengerichts Velbert vom 25. b) Die - damit zu dem Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten - Feststellungen des strafgerichtlichen Ur-teils, auf denen die Entscheidung beruht, sind gemäß Daß er dabei rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, ist zwar nicht ausdrücklich vermerkt; dies ergibt sich aber mangels entgegenstehender Hinweise aus dem Gesamtzusammenhang des vom Schöffengericht in bezug genommenen Anklagesatzes. Mit der Rüge, dem verlesenen Anklagesatz seien weitere vom Ehrengerichtshof getroffene Feststellungen nicht zu entnehmen, erhebt die Revision ersichtlich den Einwand, der Tatrichter habe seine Überzeugung auf Umstände gestützt, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien. Außerdem hat der Ehrengerichtshof die im Protokoll über die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht festgehaltene Einlassung des Rechtsbeistandes und eine Reihe von Schriftstücken verlesen. Juli 1982, ist zwar im Protokoll über die Hauptverhandlung des Ehrengerichtshofs nicht ausdrücklich genannt. Die Revision behauptet nicht, daß gerade der vom Ehrengerichtshof wörtlich wiedergegebene Auszug nicht Gegenstand der HauptVerhandlung gewesen ist. 3. Unbegründet ist auch die Rüge, der Ehrengerichtshof habe den vom Rechtsbeistand gestellten Beweisanträgen entsprechen müssen. arbeitung des Verfahrens nach Abschluß durch die Rentenbehörde ”durch eine ihm unbekannte und für ihn nicht erkennbare psychische Blockade gehindert” gewesen sei, hat der Ehrengerichtshof zu Recht als unzulässig zurück-gewiesen, Dies gilt auch für den weiteren Antrag, Beweis über die Behauptung zu erheben, daß der Rechtsbeistand den Betrag von IC.000 DM nicht am 2, März 1982 und den Betrag von 42,502 DM nicht am 27. Mit dem ersten Antrag hat er die vom Schöffengericht zwar nicht ausdrücklich angesprochene, im Ergebnis aber bejahte Vorwerfbarkeit der Nichtweiterleitung des Teilbetrages von 32.502,12 DM bezweifelt. b) Den weiteren Beweisantrag, Beweis über die Behauptung zu erheben, der Rechtsbeistand sei auch f,an der Bearbeitung der Folgeverfahren (Strafprozeß, Zivilprozeß, ehrengerichtliches Verfahren) durch die gleiche Blockade gehindert” gewesen, hat der Ehrengerichtshof mit der Begründung zurückgewiesen, die zu beweisende Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Pflichtverletzung nicht bestehe. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, obwohl sich der Ehrengerichtshof in dieser ablehnenden Begründung nicht mit der vom Rechtsbeistand aufgestellten Behauptung auseinandergesetzt hat, er sei während des Strafverfahrens, an dessen Ergebnis sich der Ehrengerichtshof gebunden sieht, durch psychische Blockade gehindert gewesen, sich sachgemäß zu verteidigen. Der Rechtsbeistand hat sich einer Mandantin gegenüber der Untreue schuldig gemacht und damit, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, gegen die Pflicht verstoßen, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Der Ehrengerichtshof hat bedacht, daß Ausnahmen von dieser Regel möglich sind und daß der Entzug der Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsgeschäfte - wie der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft -nur nach einer Würdigung der Persönlichkeit des Rechtsbeistandes und seines Gesamtverhaltens angeordnet werden darf.Er hat sich die Überzeugung verschafft, daß ihm keine günstige Zukunftsprognose gestellt und daß die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten entzogen werden muß, um einer Gefährdung der Rechtspflege entgegenzuwirken und das Ansehen der rechtsberatenden Berufe zu wahren.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Anw St (R) 8/87 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsbeistand Franz-Helmut aus Ei geboren am Verteidiger: Rechtsanwalt Klausbodo H| Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 30* November 1987, an der teilgenommen haben; Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Merz als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Dr, Gribbohm Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke Quack Jordan als beisitzende Richter, Bundesanwalt 4BHHV als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt Die Revision des Rechtsbeistandes gegen das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 198? wird verworfen. Der Rechtsbeistand hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen G r ü n d e : Der Präsident des Amtsgerichts Düsseldorf hat dem Rechtsbeistand am 7. September 1976 die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt. Seit dem 20. Januar 1981 ist er Mitglied der Rechtsanwaltskammer ßflHHHI* Das Ehrengericht hat den Rechtsbeistand wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten aus der Rechtsanwaltskammer ausgeschlossen. Der Ehrengerichtshof hat die Berufung des Rechtsbeistandes gegen dieses Urteil mit der Maßgabe verworfen, daß ihm die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten entzogen wird. Hiergegen wendet sich die Revision des Rechtsbeistandes. Sie hat keinen Erfolg. I. Der Ehrengerichtshof hat seiner Entscheidung zu Recht die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht Rechtsanwalt. Er ist jedoch im Besitz einer Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung und ist gemäß § 209 Satz 1 BRAO in die für ihn zuständige Rechtsan-waltskammer DflHHHB auf genommen worden. Mit der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist die Ehrengerichtsbarkeit für Entscheidungen zuständig, welche die Rechtsstellung des Rechtsbeistandes betreffen (§ 209 Satz 2 BRAO). Übertragen sind der Ehrengerichtsbarkeit auch Entscheidungen über die ”Aufhebung ... der Erlaubnis n . § 209 Satz 2 BRAO verweist insoweit sinngemäß auf den Dritten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung, darunter auf § 43 BRAO, dessen sinngemäße Anwendung auf Rechtsbeistände besagt, daß sie ihren Beruf gewissenhaft auszuüben haben und sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsbeistandes erfordert, würdig zu erweisen haben. Pflichtverletzungen sind gemäß § 209 Satz 2 BRAO nach dem Sechsten Teil der BundesrechtsanwaltsOrdnung (§ 113 ff BRAO) zu ahnden, und zwar in einem Verfahren, wie es auch für Rechtsanwälte im Siebten Teil der Bundesrechtsanwalts Ordnung (§ 116 ff BRAO) vorgesehen ist. Die gemäß §114 BRAO vorgesehene schärfste ehrengerichtliche Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft ist auf Rechtsbeistände nicht unmittelbar anwendbar. Ihre sinngemäße Anwendung bedeutet nicht, daß lediglich der Ausschluß aus der Rechtsanwaltskammer anzuordnen ist. Zutreffend hat der Ehrengerichtshof vielmehr die Auffassung vertreten, schon dem Wortlaut des § 209 Satz 2 BRAO sei zu entnehmen, daß im ehrengerichtlichen Verfahren die Aufhebung der Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung angeordnet werden kann. Nur diese Maßnahme ist mit der schärfsten Sanktion des anwaltlichen ehren- , r- gerichtlichen Verfahrens, der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft, vergleichbar. Sie ist deshalb zu verhängen, wenn die Pflichtverletzung eines Rechtsbeistandes so schwer wiegt, daß eine andere der in § 114 Abs. 1 BRAO vorgesehenen Sanktionen nicht in Betracht kommt. Dem Ehrengerichtshof war dieser Ausspruch hier auch nicht wegen des Verbots der "reformatio in peius" (§ 331 StPO in Verb, mit § 116 BRAO) verwehrt. Zwar hat das Ehrengericht in seinem Urteilsausspruch f nur den Ausschluß des Rechtsbeistandes aus der Rechts- anwaltskammer angeordnet. In den Gründen seiner Entscheidung hat es aber ausdrücklich ausgeführt, daß ihm damit "zugleich die Erlaubnis entzogen (sei), weiterhin als Rechtsbeistand tätig zu werden" (S. 8). Die Änderung des Urteilsausspruchs durch den Ehrengerichtshof stellt deshalb nur eine Klarstellung und keine Verschlechterung der Rechtsfolgen dar. II. Die Rügen des Beschwerdeführers, der Ehrengerichtshof habe Verfahrensvorschriften verletzt, haben keinen Erfolg. 1. Unbegründet ist die Rüge, der Ehrengerichtshof habe seiner Entscheidung zu Unrecht die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Schöffengerichts Velbert vom 25. November 1983 zugrunde gelegt. Der Rechtsbeistand ist durch das genannte rechtskräftige Urteil wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu $e 80 DM verurteilt worden. Die Gründe S' - O - dieses Urteils sind gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO abgekürzt und verweisen auf die "durch Beschluß vom 14. Oktober 1983 zugelassene Anklage". a) Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, der Ehrengerichtshof habe gar nicht festgestellt, welche Anklage Gegenstand der Verurteilung gewesen sei. Dies trifft aber nicht zu. Der Ehrengerichtshof hat in der Hauptverhandlung ^ über die Berufung des Rechtsbeistandes gegen das Urteil des Ehrengerichts ausweislich des Protokolls sowohl das Urteil des Schöffengerichts Velbert als auch die durch Beschluß vom 14. Oktober 1983 zugelassene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 22. Juli 1983 "vollständig verlesen" und zutreffend die Auffassung vertreten, daß der Anklagesatz gemäß § 26? StPO Bestandteil des Urteils des Schöffengerichts geworden sei (Hürxthal in KK § 267 Rdn. 38). b) Die - damit zu dem Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten - Feststellungen des strafgerichtlichen Ur-teils, auf denen die Entscheidung beruht, sind gemäß § 118 Abs. 3 Satz 3 BRAO im ehrengerichtlichen Verfahren bindend, wenn das Gericht nicht gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 BRAO die nochmalige Prüfung von Feststellungen beschließt. Dies hat der Ehrengerichtshof ohne Rechtsfehler abgelehnt (UA S, 8). aa) Zu Unrecht meint die Revision, die in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehene BindungsWirkung könne nicht für Urteile gelten, deren Gründe gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt seien; denn Urteile mit im Gesetz - hier durch § 26? Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO - zugelassenen Bezugnahmen stehen verfahrensrechtlich den Urteilen gleich, deren Urteilsgründe nicht abgekürzt sind (vgl. BGHSt 33, 59, 60). bb) Die Auffassung der Revision, der vom Schöffengericht in bezug genommene Anklagesatz enthalte keine "schlüssige5’ Darlegung eines Vergehens nach § 266 StGB, trifft nicht zu. Ihm ist vielmehr eindeutig zu entnehmen, daß - wovon auch der Ehrengerichtshof ausgeht - der Angeklagte einen ihm überwiesenen, seiner Mandantin Käthe Saklikower zustehenden Rentenbetrag von 52.502,12 DM, der ihm in zwei Raten von 10.000 DM am 2. März 1982 und von 42.502,12 DM am 27. Mai 1982 überwiesen worden ist, teilweise, nämlich in Höhe von 32.502,12 DM veruntreut hat. Daß er dabei rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, ist zwar nicht ausdrücklich vermerkt; dies ergibt sich aber mangels entgegenstehender Hinweise aus dem Gesamtzusammenhang des vom Schöffengericht in bezug genommenen Anklagesatzes. 2. Mit der Rüge, dem verlesenen Anklagesatz seien weitere vom Ehrengerichtshof getroffene Feststellungen nicht zu entnehmen, erhebt die Revision ersichtlich den Einwand, der Tatrichter habe seine Überzeugung auf Umstände gestützt, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien. Dies ist indes nicht bewiesen. Die Feststellungen des Ehrengerichtshofs zu den persönlichen Verhältnissen des Rechtsbeistandes, zu seinen Einkommensverhältnissen und zu den gegen ihn ein- 8 geleiteten Vollstreckungsmaßnahmen Können auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhen. Dieser hat ausweislich des Protokolls zwar nur Angaben zu seinen ?fPersonalienH gemacht. Für ihn - also mit seinem Einverständnis zu Beweiszwecken - hat sein Verteidiger aber Erklärungen abgegeben, wie im Protokoll ausdrücklich festgehalten ist. Außerdem hat der Ehrengerichtshof die im Protokoll über die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht festgehaltene Einlassung des Rechtsbeistandes und eine Reihe von Schriftstücken verlesen. Ausdrücklich genannt ist der im Urteil des Ehrengerichtshofs inhaltlich wiedergegebene Schriftsatz des Rechtsbeistandes an Frau Käthe SflHHHil vom 15. Juli 1982; die Revision behauptet deshalb zu Unrecht, dieses Schreiben sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen. Das im Urteil des Ehrengerichtshofs ebenfalls auszugsweise wörtlich wiedergegebene Antwortschreiben von Käthe Sflm vom 23. Juli 1982, fortgesetzt am 26. Juli 1982, ist zwar im Protokoll über die Hauptverhandlung des Ehrengerichtshofs nicht ausdrücklich genannt. Dort ist aber vermerkt, daß die vom Zeugen BlflHPdem Schöffengericht übergebenen Unterlagen - dazu gehört auch das genannte Schreiben - auszugsweise verlesen worden sind. Die Revision behauptet nicht, daß gerade der vom Ehrengerichtshof wörtlich wiedergegebene Auszug nicht Gegenstand der HauptVerhandlung gewesen ist. * 3. Unbegründet ist auch die Rüge, der Ehrengerichtshof habe den vom Rechtsbeistand gestellten Beweisanträgen entsprechen müssen. a) Den Antrag der Verteidigung, Beweis darüber zu erheben, daß der Rechtsbeistand an der sachgerechten Be- arbeitung des Verfahrens nach Abschluß durch die Rentenbehörde ”durch eine ihm unbekannte und für ihn nicht erkennbare psychische Blockade gehindert” gewesen sei, hat der Ehrengerichtshof zu Recht als unzulässig zurück-gewiesen, Dies gilt auch für den weiteren Antrag, Beweis über die Behauptung zu erheben, daß der Rechtsbeistand den Betrag von IC.000 DM nicht am 2, März 1982 und den Betrag von 42,502 DM nicht am 27. Mai 1982 erhalten hat. Beide Anträge hatten zu dem Ziel, die Richtigkeit der Feststellungen des Urteils des Schöffengerichts Velbert in Zweifel zu ziehen: Mit dem zweiten Antrag hat der Rechtsbeistand die Feststellungen des Schöffengerichts in Frage gestellt, er habe die seiner Mandantin zustehenden Rentenbeiträge erhalten. Mit dem ersten Antrag hat er die vom Schöffengericht zwar nicht ausdrücklich angesprochene, im Ergebnis aber bejahte Vorwerfbarkeit der Nichtweiterleitung des Teilbetrages von 32.502,12 DM bezweifelt. Beide vom Beschwerdeführer in den Beweisanträgen unter Beweis gestellten Behauptungen betreffen somit Umstände, die dem rechtskräftigen Schuldspruch des strafgerichtlichen Urteils zugrunde liegen und diesen tragen. Es handelt sich somit um Feststellungen, an die der Ehrengerichtshof gebunden war (BGHSt 33, 155; Senatsentscheidung vom 20. Juli 1987 - AnwSt (R) 4/87 vgl. auch BGHSt 33, 59), nachdem er davon abgesehen hatte, ihre nochmalige Prüfung zu beschließen. Eine Beweiserhebung des Ehrengerichtshofs darüber, ob Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen angebracht sind und welches Gewicht sie haben, war damit unzulässig (BGH aaO). b) Den weiteren Beweisantrag, Beweis über die Behauptung zu erheben, der Rechtsbeistand sei auch f,an der Bearbeitung der Folgeverfahren (Strafprozeß, Zivilprozeß, ehrengerichtliches Verfahren) durch die gleiche Blockade gehindert” gewesen, hat der Ehrengerichtshof mit der Begründung zurückgewiesen, die zu beweisende Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Pflichtverletzung nicht bestehe. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, obwohl sich der Ehrengerichtshof in dieser ablehnenden Begründung nicht mit der vom Rechtsbeistand aufgestellten Behauptung auseinandergesetzt hat, er sei während des Strafverfahrens, an dessen Ergebnis sich der Ehrengerichtshof gebunden sieht, durch psychische Blockade gehindert gewesen, sich sachgemäß zu verteidigen. Denn eine Beweiserhebung darüber war unzulässig, weil sie im Ergebnis bezweckte, die Feststellungen der für das strafgerichtliche Verfahren bindenden strafgerichtlichen Verurteilung zu Fall zu bringen. III. Die Sachrüge des Rechtsbeistandes läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Rechtsbeistand hat sich einer Mandantin gegenüber der Untreue schuldig gemacht und damit, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, gegen die Pflicht verstoßen, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Ein Rechtsbeistand, der sich der Untreue schuldig macht, ist wie ein Rechtsanwalt, der eine entsprechende Verfehlung begeht (BGHSt 28, 333; Senatsentscheidung vom 1-1 - 20. Juli 1987 - AnwSt (R) 4/87)» in der Regel unwürdig, seinen Beruf weiter auszuüben. Der Ehrengerichtshof hat bedacht, daß Ausnahmen von dieser Regel möglich sind und daß der Entzug der Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsgeschäfte - wie der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft -nur nach einer Würdigung der Persönlichkeit des Rechtsbeistandes und seines Gesamtverhaltens angeordnet werden darf. Er hat sich die Überzeugung verschafft, daß ihm keine günstige Zukunftsprognose gestellt und daß die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten entzogen werden muß, um einer Gefährdung der Rechtspflege entgegenzuwirken und das Ansehen der rechtsberatenden Berufe zu wahren. Die Prognose, daß der Beschwerdeführer - sollte er Rechtsbeistand bleiben - auch künftig Mandantengelder veruntreuen könnte, hat der Tatrichter dabei rechtsfehlerfrei auch aus seiner derzeitigen Mhoffnungslosen wirtschaftlichen Situation” hergeleitet (Senatsentscheidung vom 20. Juli 1987 - AnwSt (R) 4/87). Merz Laufhütte Gribbohm Jähnke Siebecke Quack Jordan