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BGH

Gericht: BGH

Dagegen wendet sich der Rechtsanwalt mit der Revision, die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützt ist. Der Rechtsanwalt hat nicht von Gesetzes wegen die Macht, durch die bloße Anbringung eines Antrags nach §§ 359 ff StPO das ehrengerichtliche Verfahren zu blockieren. b) Die Rüge, der Ehrengerichtshof sei von den ihn bin-denden Feststellungen des Strafurteils abgewichen, ist verspätet erhoben. Im übrigen wäre die erhobene Rüge auch deshalb unzulässig, v/eil die Revision nicht den Wortlaut des Strafurteils mitteilt, von dem der Ehrengerichtshof nach ihrer Ansicht abgewichen ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). c) Die in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge des Rechtsanwalts vom 13. Das Hilfsverhältnis, in das die Beweisanträge insbesondere zu dem - der Urteilsfällung vorbehaltenen - Maßnahmenausspruch gebracht waren, ergibt zweifelsfrei einen Verzicht des Rechtsanwalts auf Beschlußfassung in der Hauptverhandlung. d) Nicht ausdrücklich hilfsweise gestellt war allerdings der weitere Antrag, die Sitzungsniederschrift aus dem Strafverfahren zu dem Beweis dafür zu verlesen, daß die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils von dem Geständnis des Rechtsanwalts nicht gedeckt waren. Denn auch dieses Begehren zielte darauf ab, den Ehrengerichtshof zur Nachprüfung der Strafgerichtliehen Feststellungen zu veranlassen; sachlich handelt es sich lediglich um eine Ergänzung der zuvor gestellten Anträge vom 13. Der Rechtsanwalt ersah daraus, daß der Ehrengerichtshof alle Beweisanträge als hilfsweise gestellt betrachtete und über sie erst in den Urteilsgründen befinden wollte. e) Die Zurückweisung der gestellten Beweisanträge ist, soweit sie den Schuldspruch betrafen, frei von rechtlichen Bedenken. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung beruht darauf, daß der Rechtsanwalt zusammen mit einem Mittäter 34 im Jahre 1977 abgegebene Beitrittserklärungen zu einer Publikums-KG, welche er gemeinsam mit dem anderen führte, in das Jahr 1976 zurückdatierte; er bezweckte damit, den Kommanditisten mittels Verlustzuweisung für 1976 einen Steuervorteil zu verschaffen. Mit seinen Hilfsbeweisanträgen versuchte der Rechtsanwalt darzulegen, daß sein im Strafverfahren abgelegtes Geständnis nicht die Bedeutung hatte, die der Strafrichter ihm beigemessen hat, daß er nur in einem Falle Kenntnis von der Rückdatierung der Beitrittserklärung besaß, keine Beitrittserklärung angenon®e hat, eine Annahme zur Wirksamkeit des Beitritts auch nicht erforderlich war, daß die Steuererklärung nicht von ihm abgegeben bb) Die anderen Hilfsbeweisanträge hat der Ehrengerichtshof zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, er sehe keinen Anlaß für eine Nachprüfung der strafgerichtlichen Feststellungen; die Beweisbegehren seien daher unzulässig. Der Senat vermag aus den Andeutungen im Urteil (UA 18) nicht sicher zu entnehmen, daß der Ehrengerichtshof die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt oder für unerheblich gehalten hat. a) Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob der Rechtsanwalt durch sein Verhalten Berufspflichten verletzt hat oder ob seine Pflichtverletzungen im außerberuflichen Bereich lager Der Annahme des Ehrengerichtshofs, die für außerberufliches Fehlverhalten geltende besondere Vorschrift des § 113 Abs. 2 BRAO finde keine Anwendung, könnte entgegenstehen, daß die Betätigung des Rechtsanwalts in der Filmwirtschaft keine Beziehung zur Rechtsberatung hatte (vgl. Indessen hat der Ehrengerichtshof festgestellt, daß der Beschwerdeführer für die von ihm geführten Gesellschaften bewußt unter Ausnutzung des ihm als Rechtsanwalt entgegengebrachten Vertrauens tätig geworden ist. b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Erwägung des Ehrengerichtshofs, es sei nicht zu übersehen, "daß gegen den Betroffenen noch drei weitere standesrechtliche Ermittlungsverfahren wegen nicht unerheblicher Vorwürfe aus den Jahren 1982 und 1983 anhängig sind, die lediglich im Hinblick auf das vorliegende Verfahren nach §§ 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO, 116 BRAO von der Staatsanwaltschaft‘ vorläufig eingestellt wurden" (UA 19). Die Verwertung der diesem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalte zu Lasten des Rechtsanwalts war zwar unter den Voraussetzungen unbedenklich zulässig, welche der Bundesgerichtshof in BGHSt 30, 165 und NStZ 1983, 20 dargelegt hat. Erst dann konnte er beurteilen, ob jene Vorwürfe "nicht unerheblich" sind und den vom Ehrengerichtshof auch aus ihnen gezogenen Schluß tragen können, daß der Rechtsanwalt nicht die erforderliche Einstellung zu Recht und Gesetz gefunden hat.

Zitierte Normen: § 344 StPO § 113 BRAO § 154 StPO
RechtsanwaltFeststellungBGHStBeweisanträgeEhrengerichtshofRechtsanwalts

Volltext der Entscheidung

2141 038
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 8/86	URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Dr. Karl-Erhard
 Himstraße §, flHI
Verteidiger: Rechtsanwalt Rechtsanwälte
2 -

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 30. Juni 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Merz
 als Vorsitzender,
 die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
 Dr. Jähnke,
 Dr. Graßhof
 sowie die Rechtsanwälte
 Dr. Kohlndorfer, Quack,
 Dr. Messer
 als beisitzende Richter
 Bundesanwalt Dr
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 für Recht erkannt
 
4^
Auf die Revision des Rechtsanwalts wird
 das Urteil des 2. Senats des Bayerischen
 Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 13. November 1985 im Maßnahmenausspruch
 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
 Gründe :
Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Seine Berufung hatte der Ehrengerichtshof verworfen; durch Urteil vom 4. März 1985 (BGHSt 33, 155) hat der Senat dieses Erkenntnis jedoch aufgehoben. Der neue Tatrichter hat das Rechtsmittel wiederum verworfen. Dagegen wendet sich der Rechtsanwalt mit der Revision, die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützt ist. Er hat damit abermals Erfolg, soweit er den Rechtsfolgenausspruch angreift. Im Schuldspruch hat das angefochtene Urteil dagegen Bestand.
*
I.
1. Die Verfahrensrügen dringen, soweit sie den Schuld spruch betreffen, nicht durch.
 
a)	Der Ehrengerichtshof mußte das Verfahren nicht aussetzen, weil der Rechtsanwalt im sachgleichen Strafverfahren die Wiederaufnähme betreibt. Der Rechtsanwalt hat nicht von Gesetzes wegen die Macht, durch die bloße Anbringung eines Antrags nach §§ 359 ff StPO das ehrengerichtliche Verfahren zu blockieren. Ebensowenig war der Ehrengerichtshof gehalten, die Erfolgsaussichten jenes Antrags zu prüfen. Dazu ist nach der gesetzlichen Ordnung der Zuständigkeiten nur der Strafrichter berufen (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 15/83).
b)	Die Rüge, der Ehrengerichtshof sei von den ihn bin-denden Feststellungen des Strafurteils abgewichen, ist verspätet erhoben. Die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Rechtsanwalt nicht erteilt werden, weil die Revision ordnungsgemäß begründet ist, also kein Fall der Säumnis vorliegt. Eine Sachlage, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise die Wiedereinsetzung auch zur Nachholung einzelner Rügen ermöglicht (vgl. Maul in KK § 4 Rdn. 15), ist nicht gegeben. Im übrigen wäre die erhobene Rüge auch deshalb unzulässig, v/eil die Revision nicht den Wortlaut des Strafurteils mitteilt, von dem der Ehrengerichtshof nach ihrer Ansicht abgewichen ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
c)	Die in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge des Rechtsanwalts vom 13. November 1983 durfte der Ehrengerichtshof in den Urteilsgründen bescheiden. Zwar bedarf die Ablehnung eines Beweisantrags - auch wenn er unzulässig ist -grundsätzlich eines Gerichtsbeschlusses (§ 244 Abs. 6 StPO), der in der Hauptverhandlung bekanntzu demachen ist (Kleinknecht/ Meyer, StPO 37. Aufl. § 244 Rdn. 44). Das gilt aber nicht für bedingte Beweisanträge, wie insbesondere für Hilfsbeweisanträge. Mit ihnen kann der Antragsteller rechtswirksam er-
 
klären, daß er ihre Bescheidung lediglich in den Urteilsgründen begehre (Herdegen in KK § 244 Rdn. 54). Dies hat der Rechtsanwalt getan. Sein Antrag war in erster Linie auf Einstellung des Verfahrens gerichtet. Hilfsweise erstrebte er die Verhängung eines befristeten Vertretungsverbots, weiter hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens und erst an letzter Stelle die Nachprüfung der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils nach Maßgabe der gestellten Beweisanträge. Das Hilfsverhältnis, in das die Beweisanträge insbesondere zu dem - der Urteilsfällung vorbehaltenen - Maßnahmenausspruch gebracht waren, ergibt zweifelsfrei einen Verzicht des Rechtsanwalts auf Beschlußfassung in der Hauptverhandlung.
d)	Nicht ausdrücklich hilfsweise gestellt war allerdings der weitere Antrag, die Sitzungsniederschrift aus dem Strafverfahren zu dem Beweis dafür zu verlesen, daß die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils von dem Geständnis des Rechtsanwalts nicht gedeckt waren. Indessen ergibt sich die Eigenschaft als Hilfsbeweisantrag hier aus dem Zusammenhang. Denn auch dieses Begehren zielte darauf ab, den Ehrengerichtshof zur Nachprüfung der Strafgerichtliehen Feststellungen zu veranlassen; sachlich handelt es sich lediglich um eine Ergänzung der zuvor gestellten Anträge vom 13. November 1985.
Die Behandlung sämtlicher Anträge konnte sinnvollerweise nur einheitlich geschehen. Hätte der Rechtsanwalt eine Beschlußfassung noch in der HauptVerhandlung gewünscht, hätte es deshalb nahegelegen, alle Beweisanträge unbedingt zu stellen. Das hat er aber unterlassen. Auch der Ablauf des prozessualen Geschehens spricht gegen einen solchen Wunsch. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat gegen Ende der Sitzung die Zurückweisung aller Beweisanträge beantragt. Unmittelbar nach seinen Ausführungen wurde die Beweisaufnahme geschlossen.
 
Der Rechtsanwalt ersah daraus, daß der Ehrengerichtshof alle Beweisanträge als hilfsweise gestellt betrachtete und über sie erst in den Urteilsgründen befinden wollte.
Hätte dies nicht auch seiner Vorstellung entsprochen, hätte er Einwände gegen die Schließung der Beweisaufnahme erhoben.
e)	Die Zurückweisung der gestellten Beweisanträge ist, soweit sie den Schuldspruch betrafen, frei von rechtlichen Bedenken.
Der Rechtsanwalt ist am 24. Mai 1983 im sachgleichen Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung, wegen unterlassener Konkursanmeldung in vier tateinheitlich begangenen Fällen sowie wegen Bankrotts in vier tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten mit Strafausetzung zur Bewährung verurteilt worden. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung beruht darauf, daß der Rechtsanwalt zusammen mit einem Mittäter 34 im Jahre 1977 abgegebene Beitrittserklärungen zu einer Publikums-KG, welche er gemeinsam mit dem anderen führte, in das Jahr 1976 zurückdatierte; er bezweckte damit, den Kommanditisten mittels Verlustzuweisung für 1976 einen Steuervorteil zu verschaffen. Durch die Abgabe der entsprechenden, von dem Mittäter Unterzeichneten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bewirkte er bei den Kommanditisten eine Steuerverkürzung von 917.847,— DM.
Mit seinen Hilfsbeweisanträgen versuchte der Rechtsanwalt darzulegen, daß sein im Strafverfahren abgelegtes Geständnis nicht die Bedeutung hatte, die der Strafrichter ihm beigemessen hat, daß er nur in einem Falle Kenntnis von der Rückdatierung der Beitrittserklärung besaß, keine Beitrittserklärung angenon®e hat, eine Annahme zur Wirksamkeit des Beitritts auch nicht erforderlich war, daß die Steuererklärung nicht von ihm abgegeben
 
wurde und er von ihrem unrichtigen Inhalt auch keine Kenntnis hatte. Mit zwei weiteren Hilfsbeweisanträgen machte er geltend, die Zahlungsunfähigkeit der von ihm geführten Gesellschaften sei auf die Nichteinhaltung der Kreditzusage einer Bank zurückzuführen gewesen, und er habe 1,1 Millionen DM eigenes Vermögen eingesetzt, um die Beteiligten vor Verlusten zu bewahren.
aa) Die beiden zuletzt aufgeführten Hilfsbeweisanträge haben ersichtlich keinen Zusammenhang mit dem Schuldspruch.
Auf sie ist bei der Erörterung der Rechtsflgenseite zurückzukommen.
bb) Die anderen Hilfsbeweisanträge hat der Ehrengerichtshof zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, er sehe keinen Anlaß für eine Nachprüfung der strafgerichtlichen Feststellungen; die Beweisbegehren seien daher unzulässig. Die Ablehnung der Nachprüfung der strafgerichtlichen Feststellungen lag in seinem pflichtgemäßen richterlichen Ermessen (BGHSt 33, 155, 156). Der daraus gezogene Schluß auf die Unstatthaftigkeit der begehrten Beweiserhebung beruht auf zutreffenden tatsächlichen Grundlagen. Die Bemühungen des Rechtsanwalts, V/idersprüche in den bindenden Feststellungen des Strafurteils aufzuzeigen, welche eine Beweiserhebung zu ihrer Behebung ermöglicht hätten (BGHSt 23, 362, 365), gehen fehl. Da der Rechtsanwalt gemeinsam mit einem Mittäter handelte, waren ihm dessen auf die Gewinnung von Kommanditisten abzielende Aktivitäten zuzurechnen. Ebensowenig spielt es rechtlich eine Rolle, wer von beiden die Steuenerklämng unterzeichnet und wer für ihre Beförderung zu dem Finanzamt gesorgt hat. Das alles lag so klar zutage, daß es einer näheren Darlegung im Urteil nicht bedurfte.
2. Auf die allgemein erhobene Sachrüge hat der Senat den Schuldspruch umfassend geprüft. Rechtsfehler haben sich nicht ergeben.
8
II.
Der Maßnahmenausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.
1. Die Hilfsbeweisanträge, mit denen der Rechtsanwalt die Ursachen der bei seinen Gesellschaften eingetretenen Zahlungsunfähigkeit und sein Bemühen, Schaden abzuwenden, darlegen wollte, waren zulässig. Sie betrafen Tatsachen, auf die sich die Bindungswirkung des Strafurteils nicht erstreckte (BGHSt 33, 59, 61). Der Ehrengerichtshof mußte daher sachlich auf die Anträge eingehen, indem er ihnen stattgab oder sie aus einem der in § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO auf geführten Gründe ablehnte. Der Senat vermag aus den Andeutungen im Urteil (UA 18) nicht sicher zu entnehmen, daß der Ehrengerichtshof die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt oder für unerheblich gehalten hat. Bereits darin liegt ein Rechtsfehler; er nötigt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Rechtsfolgen, weil nicht auszuschließen ist, daß die Maßnahme hiervon beeinflußt ist.
2. Erfolg hat insoweit aber auch die Sachrüge.
a) Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob der Rechtsanwalt durch sein Verhalten Berufspflichten verletzt hat oder ob seine Pflichtverletzungen im außerberuflichen Bereich lager Der Annahme des Ehrengerichtshofs, die für außerberufliches Fehlverhalten geltende besondere Vorschrift des § 113 Abs. 2 BRAO finde keine Anwendung, könnte entgegenstehen, daß die Betätigung des Rechtsanwalts in der Filmwirtschaft keine Beziehung zur Rechtsberatung hatte (vgl. BGHSt 28, 150, 154) und darüber hinaus mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbar
 
gewesen sein dürfte (§ 15 Nr. 2 BRAO). Indessen hat der Ehrengerichtshof festgestellt, daß der Beschwerdeführer für die von ihm geführten Gesellschaften bewußt unter Ausnutzung des ihm als Rechtsanwalt entgegengebrachten Vertrauens tätig geworden ist. Daher liegen die besonderen Voraussetzungen, die § 113 Abs. 2 BRAO für die Ahndung außerberuflicher Pflichtverletzungen enthält, hier jedenfalls vor (BGH, Urteil vom 20. März 1972 - AnwSt (R) 9/69 = EGE XII 68, 71).
b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Erwägung des Ehrengerichtshofs, es sei nicht zu übersehen, "daß gegen den Betroffenen noch drei weitere standesrechtliche Ermittlungsverfahren wegen nicht unerheblicher Vorwürfe aus den Jahren 1982 und 1983 anhängig sind, die lediglich im Hinblick auf das vorliegende Verfahren nach §§ 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO, 116 BRAO von der Staatsanwaltschaft‘ vorläufig eingestellt wurden" (UA 19). Die Verwertung der diesem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalte zu Lasten des Rechtsanwalts war zwar unter den Voraussetzungen unbedenklich zulässig, welche der Bundesgerichtshof in BGHSt 30, 165 und NStZ 1983, 20 dargelegt hat. Der bloße Umstand, daß Ermittlungsverfahren anhängig, aber vorläufig eingestellt sind, war in dieser Form jedoch unergiebig. Denn die Ermittlungsverfahren konnten auch durch unbegründete Anzeigen veranlaßt sein. Der Ehrengerichtshof wäre daher gehalten gewesen, sich von der Richtigkeit der anderweitigen Vorwürfe zu überzeugen und entsprechende Feststellungen im Urteil zu treffen. Erst dann konnte er beurteilen, ob jene Vorwürfe "nicht unerheblich" sind und den vom Ehrengerichtshof auch aus ihnen gezogenen Schluß tragen können, daß der Rechtsanwalt nicht die erforderliche Einstellung zu Recht und Gesetz gefunden hat. Der Senat vermag mangels
 tatsächlicher Grundlagen, und da die Zumessung der Maßnahme Sache des Tatrichters ist, diesen Schluß nicht anstelle des Ehrengerichtshofs zu ziehen.
Merz
 Laufhütte
Jähnke
 Kohlndorfer
Quack
 Messer
Graßhof