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BGH

Gericht: BGH

Das Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer in Frankfurt am Main hat den Rechtsanwalt durch Urteil vom 23. In den Akten befindet sich statt-dessen die Ablichtung eines nicht Unterzeichneten, maschinenschriftlichen Entwurfs, der unter den für die Unterschriften vorgesehenen Stellen in Klammern, lediglich mit Schreibmaschine geschrieben, die Namen der ehrenamtlichen Richter und das Siegel des Ehrengerichts trägt. Der Senat entnimmt jedoch den dienstlichen Äußerungen der mitwirkenden Richter und dem erstinstanzlichen Urteil, daß sie die verlorengegangene Urschrift des Entwurfs im Umlaufverfahren unterzeichnet und damit den Eröffnungsbeschluß erlassen haben. Soweit danach noch Zweifel an der Unterzeichnung des Entwurfs durch die als Beisitzer mitwirkenden Rechtsanwälte Dr. Ri^BMBmö glich wären, werden sie zur Überzeugung des Senats durch Abschnitt II des Urteils vom 23. Auf die Revision hat der Senat lediglich den Rechtsfolgenausspruch zu überprüfen. November 1982 ersichtlich nur die Aufhebung des “Berufsverbots” als Verfahrensziel angestrebt und in der HauptVerhandlung vor dem Ehrengerichtshof demgemäß auf die Verhängung einer milderen Maßnahme angetragen hatte, hat er die Revision zwar noch uneingeschränkt eingelegt. In der Begründungsschrift hat er sodann aber lediglich beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils “auf eine mildere Maßnahme als (die) der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu erkennen. Der Rechtsanwalt konnte sie nicht etwa dadurch rückgängig machen daß er nach Ablauf der Frist zur Revisionsbegründung durch Schriftsatz vom 6. Februar 1985 die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung beantragt hat, ein Eröffnungsbeschluß liege nicht vor. Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob dem Tatrichter bei der Verhängung der Maßnahme Rechtsfehler unterlaufen sind (Senatsurteil vom 18. a) Zutreffend geht der Ehrengerichtshof allerdings davon aus, daß ein Rechtsanwalt, der sich der Untreue - insbesondere gegenüber Mandanten - schuldig gemacht hat, in der Regel für den Rechtsanwaltsberuf nicht mehr tragbar und deshalb gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen ist (vgl. August 1976 (BGBl. I 2181) den Katalog der ehrengerichtlichen Maßnahmen in § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO um das gegenüber der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft als Sanktion mildere (BGHSt 28, 333, 337 f) Verbot erweitert hat, für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf bestimmten Gebieten als Vertreter und Beistand tätig zu werden (Urteile vom 25. b) Der Ehrengerichtshof hat auch nicht verkannt, daß Ausnahmen von dem dargelegten Grundsatz möglich sind und auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nur aufgrund einer Gesamtwürdigung des Falles erkannt werden darf, bei der die äußeren Folgen der Tat ebenso zu berücksichtigen sind wie die Persönlichkeit des Täters (BGHSt 28, 333, 335; Senatsurteile vom 27. c) Der Ehrengerichtshof nimmt weiter zu Recht an, daß im ehrengerichtlichen Verfahren auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) erkannt werden darf, selbst wenn im Strafverfahren wegen derselben Tat die Anordnung eines Berufsverbots (§ 7Ö StGB) unterblieben ist. Diese Rechtsansicht steht im Einklang damit, daß auch ein solches Berufsverbot die Verhängung der oft weiterreichenden Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO nicht hindern würde (Senatsurteile vom 12. Der Gesetzgeber hat die Ehrengerichte nicht an die Entscheidungen des Strafrichters gemäß § 70 StGB gebunden, wie sich schon aus § 118 Abs.3 Satz 2 BRAO ergibt. Auch soll das Berufsverbot die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung schützen, während die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nicht nur diesen Zweck hat, sondern zugleich wesentlich der Reinhaltung des AnwaltsStandes von untragbaren Mitgliedern dient (Senatsurteil EGE XIII 112, 113 f). d) Der Ehrengerichtshof hat in den Ausführungen zur Unterscheidung zwischen den Maßnahmen nach § 70 StGB und § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO aber hervorgehoben, für die Ausschließung sei allein entscheidend, ob der Rechtsanwalt für den Rechtsanwaltsstand tragbar sei oder nicht, ohne daß es auf eine Wiederholungsgefahr ankomme (UA S. Damit hat er möglicherweise zu dem Ausdruck gebracht, diese schärfste Maßnahme sei aus standespolitischen Gründen zur Reinhaltung des Anwaltsstandes ohne Rücksicht darauf zulässig, ob vom Täter noch eine Gefahr für die Rechtspflege ausgehe. Dem kann der Senat im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei einem so schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl wie dem nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO strikt zu beachten ist (BVerfG NJW 1984, 2341), in dieser Allgemeinheit nicht folgen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur lebenslangen Dauer der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (aaO) ausgeführt, das standespolitische Bedürfnis, den Anwaltsstand reinzuhalten, rechtfertige eine Ausschließung nur im Zusammenhang mit dem Schutz einer funktionstüchtigen Rechtspflege und könne dann nicht mehr ausschlaggebend sein, wenn dieses Gemeinschaftsgut auf Grund einer erneuten Überprüfung keines Schutzes (d.h.: vor dem Beschuldigten) mehr bedürfe. Dagegen können z.B. der Zeitablauf und eine günstige Zukunftsprognose für das vom Rechtsanwalt zu erwartende weitere berufliche Verhalten selbst bei einer Vermögensstraftat zur Prüfung drängen, ob die Pflichtverletzung nicht durch ein befriste- I tes Vertretungs- und Beistandsverbot ausreichend geahndet werden kann (BGH aaO S. Eine Ausschließung kommt nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch einer Gefährdung der Rechtspflege und einer Minderung des Ansehens der Anwaltschaft durch den Ausschluß des Beschwerdeführers entgegengewirkt werden muß (Senatsurteil vom 5. Denn ihm ist nicht zu entnehmen, daß der Ehrengerichtshof die Ausschließung auf der Grundlage der unwiderlegten Einlassung auch zu dem Schutz der Rechtspflege für geboten erachtet etwa in der Erwägung, der Rechtsanwalt biete nach der Art seiner Tat und seiner Persönlichkeit nicht die Gewähr dafür, daß er seinen Beruf in Zukunft unter Beachtung seiner standesrechtlichen Pflichten ausüben würde, wenn er Rechtsanwalt bliebe (vgl.

Zitierte Normen: § 266 StGB § 114 BRAO § 7 StGB § 114 BRAO § 70 StGB § 114 BRAO
RechtsanwaltAusschließungMaßnahmeEhrengerichtshofRechtsanwalts

Volltext der Entscheidung

z.'1'io 057
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 8/84 URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Werner-Klaus B| geboren am flHHV 1940 in G
aus Ostpreußen
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 4. März 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Merz,
 die Richter am Bundesgerichtshof Lanfhütte Dr. Gribbohm Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte
 Dr. Kohlndorfer Quack
 Dr. Messer
 Bundesanwalt Dr.
als Beisitzer,
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Ge schäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen in Frankfurt a. M. vom 16. Januar 1984 im Maßnahmenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
 
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Gründe :
Das Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer in Frankfurt am Main hat den Rechtsanwalt durch Urteil vom 23. Oktober 1982 "wegen standesrechtlicher Verfehlungen" aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Seine Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der auf den Maßnahmenausspruch beschränkten Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nach § 145 Abs. 1 Nr. 1, § 146 BRAO in Verbindung mit § 345 Abs. 1 StPO zulässig. Es hat auch Erfolg.
I.	Ein Verfahrenshindernis liegt entgegen der Auffassung des Rechtsanwalts nicht vor. Die Anschuldigungsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 16. Februar 1982 ist zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Das ist durch den Eröffnungsbeschluß vom 6. August 1982 geschehen, den der Rechtsanwalt als Ausfertigung mit der Terminsladung vom selben Tage erhalten hat. Die Urschrift dieses Beschlusses ist allerdings nicht
 
mehr vorhanden. In den Akten befindet sich statt-dessen die Ablichtung eines nicht Unterzeichneten, maschinenschriftlichen Entwurfs, der unter den für die Unterschriften vorgesehenen Stellen in Klammern, lediglich mit Schreibmaschine geschrieben, die Namen der ehrenamtlichen Richter und das Siegel des Ehrengerichts trägt. Der Senat entnimmt jedoch den dienstlichen Äußerungen der mitwirkenden Richter und dem erstinstanzlichen Urteil, daß sie die verlorengegangene Urschrift des Entwurfs im Umlaufverfahren unterzeichnet und damit den Eröffnungsbeschluß erlassen haben. Nach ihren Erklärungen vom 28. Juni, 29. August und 3. September 1984 hatten sie bei deren Abgabe, d. h. etwa zwei Jahre nach dem fraglichen Vorgang, zwar keine konkrete Erinnerung mehr daran, ob sie den Beschluß durch Unterzeichnung gefaßt haben.
Alle haben aber keinen Zweifel daran. Sie erläutern dies damit, daß die Geschäftsstelle Ausfertigungen solcher Entscheidungen nur nach Unterzeichnung durch die Richter herausgehen lasse. Ihre Auffassung wird teilweise dadurch bestätigt, daß Rechtsanwalt Dr. der damalige Vorsitzende der I. Kammer des Ehrengerichts, eine Ablichtung des Beschlußentwurfs zurückbehalten hat, die seine Unterschrift trägt. Er hat die Ablichtung -seiner Übung entsprechend - nach der Unterzeichnung für sich gefertigt, ehe er die Akten zur weiteren Veranlassung an die Geschäftsstelle zurückgab. Soweit danach noch Zweifel an der Unterzeichnung des Entwurfs durch die als Beisitzer mitwirkenden Rechtsanwälte Dr.	Ri^BMBmö glich wären, werden sie
 zur Überzeugung des Senats durch Abschnitt II des Urteils vom 23. Oktober 1982 ausgeräumt. Darin haben
 dieselben Richter, die auch für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig waren, ausdrücklich bestätigt, daß die I. Kammer des Ehrengerichts die Anschuldigungsschrift (zur Hauptverhandlung) zugelassen habe. Da diese Bestätigung zeitlich relativ nahe bei dem Beschlußdatum liegt, kommt ihr für die tatsächliche Würdigung im Freibeweisverfahren erhebliche Bedeutung zu.
II.	Auf die Revision hat der Senat lediglich den Rechtsfolgenausspruch zu überprüfen. Nachdem der Rechtsanwalt - ohne förmliche Beschränkung der Berufung - schon in der Berufungsschrift vom 30. November 1982 ersichtlich nur die Aufhebung des “Berufsverbots” als Verfahrensziel angestrebt und in der HauptVerhandlung vor dem Ehrengerichtshof demgemäß auf die Verhängung einer milderen Maßnahme angetragen hatte, hat er die Revision zwar noch uneingeschränkt eingelegt. In der Begründungsschrift hat er sodann aber lediglich beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils “auf eine mildere Maßnahme als (die) der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu erkennen. Darin liegt eine zulässige Beschränkung der Revision auf den Maßnahmenausspruch. Der Rechtsanwalt konnte sie nicht etwa dadurch rückgängig machen daß er nach Ablauf der Frist zur Revisionsbegründung durch Schriftsatz vom 6. Februar 1985 die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung beantragt hat, ein Eröffnungsbeschluß liege nicht vor.
III.	Auf die Sachrüge muß der Maßnahmenausspruch aufgehoben werden.
 
1.	Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs vertrat der Rechtsanwalt als Unterbevollmächtigter den Kläger Ha|^f in einem Zivilprozeß. Die unterlegenen Beklagten zahlten aufgrund eines An-erkenntnisurteils 2.881,80 DM an ihn. Der Betrag wurde seinem Konto am 12. April 1979 gutgeschrieben.
Der Rechtsanwalt führte den Betrag nicht an den Kläger ab. Auch erteilte er dessen Hauptbevollmächtigter, der Rechtsanwältin Bkeine Abrechnung. Vielmehr ver-	)
brauchte er das Geld für eigene Zwecke. Die vorsätzliche Tat ist auf Unordnung, Lethargie und Alkoholmißbrauch zurückzuführen. Das Schöffengericht Hanau
 hat den Rechtsanwalt aufgrund dieses Sachverhalts am 18. August 1981 wegen Untreue (§ 266 StGB) zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstrek-kung es unter Auflage zur Bewährung ausgesetzt hat.
Das Strafurteil ist seit dem 3. November 1981 rechtskräftig. Dtr Rechtsanwalt hat den Schaden erst nach der Verurteilung in der Zeit bis Mai 1982 wiedergutgemacht.
2.	Art und Höhe der ehrengerichtlichen Maßnahme	*
zm ermitteln, ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters anvertraut. Dabei braucht er im Urteil
 nur die Umstände mitzuteilen, die für.den Rechtsfolgenausspruch bestimmend waren. Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob dem Tatrichter bei der Verhängung der Maßnahme Rechtsfehler unterlaufen sind (Senatsurteil vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R)
10/82 und vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82).
Das ist hier zu dem Nachteil des Beschwerdeführers der Fall.
 
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a)	Zutreffend geht der Ehrengerichtshof allerdings davon aus, daß ein Rechtsanwalt, der sich der Untreue - insbesondere gegenüber Mandanten - schuldig gemacht hat, in der Regel für den Rechtsanwaltsberuf nicht mehr tragbar und deshalb gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. September 1982 -AnwSt (R) 7/82; vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82 -und vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 1/83). An diesem Grundsatz hat der Senat auch festgehalten, nachdem der Gesetzgeber durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 2181) den Katalog der ehrengerichtlichen Maßnahmen in § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO um das gegenüber der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft als Sanktion mildere (BGHSt 28, 333,
 337 f) Verbot erweitert hat, für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf bestimmten Gebieten als Vertreter und Beistand tätig zu werden (Urteile vom 25. April 1977 - AnwSt (R) 11/76; vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82 - und vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 1/83).
b)	Der Ehrengerichtshof hat auch nicht verkannt, daß Ausnahmen von dem dargelegten Grundsatz möglich sind und auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nur aufgrund einer Gesamtwürdigung des Falles erkannt werden darf, bei der die äußeren Folgen der Tat ebenso zu berücksichtigen sind wie die Persönlichkeit des Täters (BGHSt 28, 333, 335; Senatsurteile vom 27. September 1982 - AnwSt (R) 7/82 - und vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82). Er hat sich bei seinen Ausführungen hierzu rechtsfehlerfrei mit der Ein-
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lassung des Rechtsanwalts, er sei zur Tatzeit alkoholkrank gewesen, mit der (ausgeschlossenen) Möglichkeit einer Notlage, mit der jahrelangen Verzögerung der Wiedergutmachung des Schadens und der darin zu dem Ausdruck kommenden Hartnäckigkeit des Rechtsanwalts sowie mit der Tatsache auseinandergesetzt, daß der Rechtsanwalt am 7. Juni 1982 wegen Trunkenheit im Verkehr erneut zu vier Monaten Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist.
c)	Der Ehrengerichtshof nimmt weiter zu Recht an, daß im ehrengerichtlichen Verfahren auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) erkannt werden darf, selbst wenn im Strafverfahren wegen derselben Tat die Anordnung eines Berufsverbots (§ 7Ö StGB) unterblieben ist.
Diese Rechtsansicht steht im Einklang damit, daß auch ein solches Berufsverbot die Verhängung der oft weiterreichenden Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO nicht hindern würde (Senatsurteile vom 12. Mai 1975 - AnwSt (R) 8/74 = EGE XIII 112 und vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82). Darin liegt entgegen der Auffassung des Rechtsanwalts kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl. BVerfG NJW 1984, 2341, 2342). Strafrechtliches und ehrengerichtliches Verfahren bestehen nebeneinander. Der Gesetzgeber hat die Ehrengerichte nicht an die Entscheidungen des Strafrichters gemäß § 70 StGB gebunden, wie sich schon aus § 118 Abs. 3 Satz 2 BRAO ergibt. Auch soll das Berufsverbot die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung schützen, während die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nicht nur diesen Zweck hat, sondern
 zugleich wesentlich der Reinhaltung des AnwaltsStandes von untragbaren Mitgliedern dient (Senatsurteil EGE XIII 112, 113 f).
d)	Der Ehrengerichtshof hat in den Ausführungen zur Unterscheidung zwischen den Maßnahmen nach § 70 StGB und § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO aber hervorgehoben, für die Ausschließung sei allein entscheidend, ob der Rechtsanwalt für den Rechtsanwaltsstand tragbar sei oder nicht, ohne daß es auf eine Wiederholungsgefahr ankomme (UA S. 12).
Damit hat er möglicherweise zu dem Ausdruck gebracht, diese schärfste Maßnahme sei aus standespolitischen Gründen zur Reinhaltung des Anwaltsstandes ohne Rücksicht darauf zulässig, ob vom Täter noch eine Gefahr für die Rechtspflege ausgehe. Dem kann der Senat im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei einem so schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl wie dem nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO strikt zu beachten ist (BVerfG NJW 1984, 2341), in dieser Allgemeinheit nicht folgen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur lebenslangen Dauer der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (aaO) ausgeführt, das standespolitische Bedürfnis, den Anwaltsstand reinzuhalten, rechtfertige eine Ausschließung nur im Zusammenhang mit dem Schutz einer funktionstüchtigen Rechtspflege und könne dann nicht mehr ausschlaggebend sein, wenn dieses Gemeinschaftsgut auf Grund einer erneuten Überprüfung keines Schutzes (d.h.: vor dem Beschuldigten) mehr bedürfe. Im gleichen Zusammenhang hat es vom "maßgebenden Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr" gesprochen (aaO S. 2343)* Der Senat hat schon bisher entweder allgemein bei der Erörterung des Zwecks der Maßnahme
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(Urteil vom 12. Mai 1979 - AnwSt (R) 8/74 - EGE XIII 112,
113) oder bei der Überprüfung im Einzelfall das Gefährdungsmoment mit berücksichtigt (BGHSt 28, 333, 335). In schwerwiegenden Fällen von Untreue oder Betrug mögen sich besondere Ausführungen des Tatrichters hierzu oft erübrigen, dies insbesondere dann, wenn ein Rechtsanwalt wiederholt gefehlt oder größeren Schaden verursacht hat. Dagegen können z.B. der Zeitablauf und eine günstige Zukunftsprognose für das vom Rechtsanwalt zu erwartende weitere berufliche Verhalten selbst bei einer Vermögensstraftat zur Prüfung drängen, ob die Pflichtverletzung nicht durch ein befriste- I tes Vertretungs- und Beistandsverbot ausreichend geahndet werden kann (BGH aaO S. 335). Eine Ausschließung kommt nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch einer Gefährdung der Rechtspflege und einer Minderung des Ansehens der Anwaltschaft durch den Ausschluß des Beschwerdeführers entgegengewirkt werden muß (Senatsurteil vom 5. März 1979 -AnwSt (R) 15/78, insoweit in BGHSt 28, 333 nicht abgedruckt).
Unter diesen Gesichtspunkten hätte sich der Ehrengericht hof hier mit der Zukunftsprognose für den Rechtsanwalt aus-einandersetzen müssen. Denn nach den Feststellungen handelt es sich bei der Veruntreuung der 2881,80 DM um einen Einzel-<|| fall, der mit Alkoholmißbrauch zusammenhängt. Nach der unwiderlegten Einlassung des Rechtsanwalts ist der Zustand, der bei ihm durch "Alkoholkrankheit" entstanden sei, seit dem Jahr 1982 behoben. Auf der fehlenden Erörterung kann das Urteil auch beruhen. Denn ihm ist nicht zu entnehmen, daß der Ehrengerichtshof die Ausschließung auf der Grundlage der unwiderlegten Einlassung auch zu dem Schutz der Rechtspflege für geboten erachtet etwa in der Erwägung, der Rechtsanwalt biete nach der Art seiner Tat und seiner Persönlichkeit nicht die Gewähr dafür, daß er seinen Beruf in
 Zukunft unter Beachtung seiner standesrechtlichen Pflichten ausüben würde, wenn er Rechtsanwalt bliebe (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1979 - AnwSt (R) 12/74 - EGE XIII 121, 123).
Merz	Laufhütte	Gribbohm	Jähnke
 Kohlndorfer
Quack
 Messer