1. Soweit der Rechtsanwalt von dem Vorwurf freigesprochen ist, sich von dem am 18« Oktober 1977 versandten Telegramm im September 1978 nicht distanziert zu haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Ehrengerichtshof hat die näheren Umstände der Abfassung, Aufgabe und Veröffentlichung des Telegramms nicht aufklären können. Er hat festgestellt, daß der Rechtsanwalt im Rahmen des ehrengerichtlichen Ermittlungsverfahrens durch Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. Nach seiner Auffassung wäre eine - im September 1978 allein noch in Betracht kommende - Distanzierung von dem Inhalt des Telegramms einer Einlassung im Ermittlungsverfahren gleichgekommen, zu der der Rechtsanwalt nicht bereit und nicht verpflichtet gewesen sei. 107), festgelegt, welches Tatgeschehen Gegenstand des Verfahrens und der Urteilsfindung ist (BGHSt 24, 81, 85)* Mit anderen als im Eröffnungsbeschluß umschriebenen Anschuldigungs-punkten darf sich das ehrengerichtliche Verfahren deshalb | Etwas anderes gilt nicht etwa deshalb, weil im ehrengerichtlichen Verfahren ein Sachverhalt, der sich aus mehreren Anschuldigungspunkten zusammensetzt, nur einheitlich beurteilt und die Frage, ob der Rechtsanwalt seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, nur einheitlich entschieden werden kann (BGHSt 16, 237); denn mehrere pflichtwidrige Handlungen werden zu einer einheitlich zu beurteilenden Pflichtverletzung erst durch die Anschuldigungsschrift und den Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens, durch etwaige gerichtliche Beschlüsse, mehrere bei Gericht anhängige Verfahren miteinander zu verbinden (BGHSt 24, 81, 86), oder auch durch eine Nachtragsanschuldigungsschrift (§ 116 BRAO in Verbindung mit § 266 StPO) und den Beschluß des Gerichts, diese in das Verfahren einzubeziehen. Zur Tat im Sinne des § 264 StPO, die den Verfahrensgegen-stand bildet, gehören die mit dem im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Vorgang zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Betroffenen unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar - hier standeswidrig - erscheinen zu lassen, also das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluß bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (BGHSt 23, 141, 145). Mehrere Handlungen bilden dann eine Tat, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer rechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden wird (BGH MDR 1981, 417, 418). Dort hatte der Rechtsanwalt die Absendung des seinen Namen enthaltenden Telegramms einen Tag danach erfahren; er war dem von anderen gesetzten bösen Schein ebenfalls nicht entgegengetreten. Für diese Sachverhaltsgestaltung hat der Senat die Auffassung vertreten, das in der Anschuldigungsschrift als pflichtwidrig bezeichnete Tun - die Abfassung und Aufgabe des Telegramms - und das nachfolgende Unterlassen - die fehlende Distanzierung von ihm - seien ein einheitlicher Vorgang. Der durch den Eröffnungsbeschluß umschriebene Vorgang und das spätere Verhalten des Anwalts gingen daher hier nicht äußerlich ineinander über; beides war auch nicht sachlich miteinander zu einer Einheit verknüpft. Die Auffassung der Revision, wonach die Unterlassung des Rechtsanwalts nicht ohne Kenntnis des Inhalts des Telegramms zu beurteilen sei und deshalb den erforderlichen engen Zusammen hang mit den in der Anschuldigungsschrift bezeichneten Vorgängen aufweise, geht fehl. 3. Für die Beurteilung des Verhaltens des Rechtsanwalts im September 1978 fehlt es somit an einer notwendigen Verfahrens Voraussetzung* Das führt insoweit zur Einstellung des Verfahrens (BGH, Urteil vom 12.
2113 035
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (U) 8/81 URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
gegen
den Rechtsanwalt Bernd H
geboren am
1945 in
Platz 0, B
f
Verteidiger:
Rechtsanwalt Henner K
2
yy
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1981, an der teilgenommen haben:
Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer,
die Richter Laufhütte,
Dr. Gribbohm,
Dr. Jähnke
sowie die Rechtsanwälte Siebecke,
Schaefer,
Dr. Rössler
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
1. Soweit der Rechtsanwalt von dem Vorwurf freigesprochen ist, sich von dem am 18« Oktober 1977 versandten Telegramm im September 1978 nicht distanziert zu haben, wird das Verfahren eingestellt.
2. Im übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 21. Januar 1981 verworfen.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Rechtsanwalt durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe :
Die zugelassene Anschuldigungsschrift der Staatsanwaltschaft wirft dem Rechtsanwalt vor, er und 16 weitere Anwälte hätten am 18, Oktober 1977 ein Telegramm an den Bundesminister der Justiz verfaßt, mit dem sie erklärten, nach ihrem Eindruck würden in der Bundesrepublik politische Gefangene als Geiseln erschossen. Durch Information der Kassenmedien habe er die Öffentlichkeit von seiner Aktion unterrichtet.
Das Ehrengericht hat einen Verweis ausgesprochen und eine Geldbuße von 700 DK verhängt. Der Ehrengerichtshof hat die näheren Umstände der Abfassung, Aufgabe und Veröffentlichung des Telegramms nicht aufklären können. Er hat festgestellt, daß der Rechtsanwalt im Rahmen des ehrengerichtlichen Ermittlungsverfahrens durch Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. September 1978 davon Kenntnis erhielt, daß sein Name unter dem Telegrammtext stand. Eine Verletzung von Standespflichten vermag er in dem Verhalten des Rechtsanwalts nicht zu finden. Nach seiner Auffassung wäre eine - im September 1978 allein noch in Betracht kommende - Distanzierung von dem Inhalt des Telegramms einer Einlassung im Ermittlungsverfahren gleichgekommen, zu der der Rechtsanwalt nicht bereit und nicht verpflichtet gewesen sei. Der Ehrengerichtshof hat ihn deshalb freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft führt teilweise zur Einstellung des Verfahrens und bleibt im übrigen ohne Erfolg.
4
1. Daß die Vorgänge am 18. Oktober 1977 mangels Tatnachweises eine Verurteilung des Rechtsanwalts nicht recht-fertigen, entscheidet der Ehrengerichtshof auf Grund seiner tatrichterlichen Würdigung des Ergebnisses der BerufungsVerhandlung. Rechtsfehler sind insoweit nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich.
2. Ob der Begründung beigetreten werden kann, mit der
der Ehrengerichtshof eine Standespflichtverletzung des Rechtsanwalts im September 1978 oder danach verneint hat, bedarf keiner Entscheidung. Das Verhalten des Rechtsanwalts im Zu- {
sammenhang mit der Unterrichtung über seine vermutete Urheberschaft am Telegramm ist nicht Verfahrensgegenstand. Es kann schon deshalb nicht Grundlage einer Verurteilung sein.
Der Gegenstand des ehrengerichtlichen Verfahrens ist dem Eröffnungsbeschluß in Verbindung mit der Anschuldigungsschrift zu entnehmen. Durch diese wird, ebenso wie im Strafverfahren (BGHSt 10, 137, 139; 16, 73, 75; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 327/79 (S), abgedruckt bei Holtz MDR 1980, 104,
107), festgelegt, welches Tatgeschehen Gegenstand des Verfahrens und der Urteilsfindung ist (BGHSt 24, 81, 85)* Mit anderen als im Eröffnungsbeschluß umschriebenen Anschuldigungs-punkten darf sich das ehrengerichtliche Verfahren deshalb |
nicht befassen. Etwas anderes gilt nicht etwa deshalb, weil im ehrengerichtlichen Verfahren ein Sachverhalt, der sich aus mehreren Anschuldigungspunkten zusammensetzt, nur einheitlich beurteilt und die Frage, ob der Rechtsanwalt seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, nur einheitlich entschieden werden kann (BGHSt 16, 237); denn mehrere pflichtwidrige
Handlungen werden zu einer einheitlich zu beurteilenden Pflichtverletzung erst durch die Anschuldigungsschrift und den Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens, durch etwaige gerichtliche Beschlüsse, mehrere bei Gericht anhängige Verfahren miteinander zu verbinden (BGHSt 24, 81, 86), oder auch durch eine Nachtragsanschuldigungsschrift (§ 116 BRAO in Verbindung mit § 266 StPO) und den Beschluß des Gerichts, diese in das Verfahren einzubeziehen.
Zur Tat im Sinne des § 264 StPO, die den Verfahrensgegen-stand bildet, gehören die mit dem im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Vorgang zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Betroffenen unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar - hier standeswidrig - erscheinen zu lassen, also das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluß bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (BGHSt 23, 141, 145). Mehrere Handlungen bilden dann eine Tat, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer rechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden wird (BGH MDR 1981, 417, 418). Das kann auch zu-
treffen, v/enn aktives Tun und nachfolgendes Unterlassen zu beurteilen sind (BGHSt 16, 200), Ein größerer zeitlicher Abstand zwischen den einzelnen Geschehnissen kann der Annahme einer einheitlichen Tat im verfahrensrechtlichen Sinne entgegenstehen (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 264 Rdn. 5; Oehler in Gedächtnisschrift für H. Schröder, 1978,
S. 439, 446, 448). So liegt es hier.
Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1980 - AnwSt (R) 12/80, das einen Parallelfall betraf, Tatidentität angenommen. Dort hatte der Rechtsanwalt die Absendung des seinen Namen enthaltenden Telegramms einen Tag danach erfahren; er war dem von anderen gesetzten bösen Schein ebenfalls nicht entgegengetreten. Für diese Sachverhaltsgestaltung hat der Senat die Auffassung vertreten, das in der Anschuldigungsschrift als pflichtwidrig bezeichnete Tun - die Abfassung und Aufgabe des Telegramms - und das nachfolgende Unterlassen - die fehlende Distanzierung von ihm - seien ein einheitlicher Vorgang. Der Rechtsanwalt habe bereits am Tage nach der Absendung Kenntnis davon erhalten, daß er als Mitunterzeichner des Telegramms genannt war. Er habe dem bösen Schein sofort entgegenwirken müssen. Im Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme sei die mit der Versendung bezweckte Wirkung noch nicht oder gerade erst eingetreten gewesen. Die Geschehnisse seien somit sowohl äußerlich ineinander übergegangen als auch miteinander so eng verknüpft gewesen daß der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise in einem Verfahren abzuurteilen sei.
Alles dies' trifft auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Zwischen der Versendung ries Telegramms und der Erlangung der Kenntnis des Rechtsanwalts davon, daß es auch ihn betraf, liegen etwa 11 Monate. Daß die mit der Versendung bezweckte Wirkung in irgendeinder Weise während dieses Zeitraums angedauert habe, stellt das Berufungsurteil nicht fest. Hätte der Anwalt, sich im September 1978 über die ihm zugeschriebene Urheberschaft etwa gegenüber dem Bundesminister der Justiz oder den Massenmedien geäußert, hätte er zunächst ausführlich darlegen müssen, worum es geht. Der durch den Eröffnungsbeschluß umschriebene Vorgang und das spätere Verhalten des Anwalts gingen daher hier nicht äußerlich ineinander über; beides war auch nicht sachlich miteinander zu einer Einheit verknüpft. Die Erläuterungsbedürftigkeit einer etwaigen Distanzierung im September 1978 zeigt vielmehr, daß ihr Unterlassen ein selbständiges, gesonderte Beurteilung forderndes Verhalten ist.
Die Auffassung der Revision, wonach die Unterlassung des Rechtsanwalts nicht ohne Kenntnis des Inhalts des Telegramms zu beurteilen sei und deshalb den erforderlichen engen Zusammen hang mit den in der Anschuldigungsschrift bezeichneten Vorgängen aufweise, geht fehl. Sie übersieht, daß sich die Frage der Abgrenzung verschiedener Taten immer nur stellt, wenn menschliche Verhaltensweisen nicht isoliert nebeneinander stehen. Entscheidend für die Annahme oder Ablehnung eigener Taten ist die Qualität ihrer in einer Gesamtwürdigung zu ermittelnden äußeren und inneren Verknüpfung. Der Inhalt des Telegramms stellt kein Bindeglied dar, das für sich genommen die erforderliche enge Verknüpfung der hier zu beurteilenden, zeitlich weit auseinanderliegende Vorgänge bewirken könnte.
3. Für die Beurteilung des Verhaltens des Rechtsanwalts im September 1978 fehlt es somit an einer notwendigen Verfahrens Voraussetzung* Das führt insoweit zur Einstellung des Verfahrens (BGH, Urteil vom 12. Mai 1981 - 5 StR 109/81). Im übrigen ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
Pfeiff er Laufhütte Gribbohm Jähnke
Siebecke Schaefer Rössler