Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des II. Januar 1974 beim Amtsgericht Charlottenburg und dem Landgericht Berlin zugelassene Rechtsanwältin wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten eines Rechtsanwalts für die Dauer von einem Jahr ein Verbot, in Strafsachen tätig zu sein, verhängt. September 1976 gegen den Ausschluß von Postsendungen von der Beförderung (Fall II 1 der Gründe des ehrengerichtlichen Urteils), in dem einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens vorbereitenden Schriftsatz vom 11. dem Verteidiger eines Mitangeklagten, derentwegen sie inzwischen auch strafgerichtlich wegen Beleidigung rechtskräftig verurteilt worden ist (Fall II 3) sowie b) als Verteidigerin der Traude BflU in der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 12. Die Berufung der Rechtsanwältin gegen dieses Urteil hat der Ehrengerichtshof mit der Maßgabe verworfen, daß statt des Vertretungsverbotes ein Verweis und eine Geldbuße von 2.000 MI verhängt worden ist. Er hat in den beanstandeten Äußerungen in der Dienstaufsichtsbeschwerde (Fall II 4) keine schuldhafte Pflichtverletzung gesehen und im Fall II 3 mit Rücksicht auf die im Strafverfahren rechtskräftig verhängte Geldstrafe von insgesamt 1.200 DM von einer zusätzlichen ehrengerichtlichen Maßnahme abgesehen (§ 115 b BRAO). Die Erwägungen, aus denen der Ehrengerichtshof im Fall II 3 gemäß § 115 b BRAO von der Verhängung einer zusätzlichen ehrengerichtlichen Maßnahme abgesehen hat, halten der rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht stand. April 1979 hatte ein Justizsprecher unter anderem erklärt, daß ein derartiges Aufgebot von Beamten in solchen Fällen nicht ungewöhnlich sei; die Staatsanwaltschaft habe den Eingriff auch deshalb nicht für unverhältnismäßig gehalten, weil schon mehrere dieser Marken auf Briefen aufgetaucht seien. April 1978 an den Generalstaatsanwalt führt die Rechtsanwältin als Verteidigerin der Traude unter anderem aus: der Meinung sein können, daß die Maßnahme von der Staatsanwaltschaft "bewußt" angeordnet worden und unter den gegebenen Umständen "unverhältnismäßig" war. Das ändert jedoch nichts an der im Urteil getroffenen Feststellung, daß der in der.Dienstaufsichtsbeschwerde erhobene Vorwurf eines bewußten Verstoßes gegen das Gesetz der Verhältnismäßigkeit durch den sachleitenden Staatsanwalt und damit auch gegen dessen Dienstpflichten unrichtig war; der von der Rechtsanwältin angegriffene Staatsanwalt hatte in Wirklichkeit keine besonderen Anweisungen gegeben, sondern die Durchführung der angeordneten Durchsuchung den ausführenden Polizeibeamten überlassen. Der Ehrengerichtshof hat für das übrige standeswidrige Verhalten mit rechtlich nicht zu beanstandenden, ausführlichen Erwägungen einen Verweis und eine Geldbuße von 2.000 DM als angemessen angesehen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwSt (R) 8/79 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen die Rechtsanwältin Alexandra G aus 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat ih der Sitzung vom 12. November 1979, an der teilgenommen haben: Der Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Girisch und Prof. Dr. Hagen sowie die Rechtsanwälte Petersen Pfleger und Dr. Rössler als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamts Inspektor flUB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Berlin vom 27. April 1979 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Rechts anwältin im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe ; I. Das Ehrengericht hat durch Urteil vom 13. Dezember 1978 gegen die seit dem 29. Januar 1974 beim Amtsgericht Charlottenburg und dem Landgericht Berlin zugelassene Rechtsanwältin wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten eines Rechtsanwalts für die Dauer von einem Jahr ein Verbot, in Strafsachen tätig zu sein, verhängt. Grundlage der Urteilsfindung sind Äußerungen der Rechtsanwältin a) als Verteidigerin des Georg WflHI in den Beschwerdeschriften vom 20. Juli und 3. September 1976 gegen den Ausschluß von Postsendungen von der Beförderung (Fall II 1 der Gründe des ehrengerichtlichen Urteils), in dem einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens vorbereitenden Schriftsatz vom 11. April 1978 (Fall II 2) und während der Hauptverhandlung vor der 7. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin am 13. Februar und 13. April 1976 gegenüber Staatsanwalt und Rechtsanwalt Dffl|, dem Verteidiger eines Mitangeklagten, derentwegen sie inzwischen auch strafgerichtlich wegen Beleidigung rechtskräftig verurteilt worden ist (Fall II 3) sowie b) als Verteidigerin der Traude BflU in der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 12. April 1978 gegen den Staatsanwalt, der den Vollzug eines richterlichen Wohnungsdurchsuchungsbeschlusses angeordnet hatte (Fall II 4). Die Berufung der Rechtsanwältin gegen dieses Urteil hat der Ehrengerichtshof mit der Maßgabe verworfen, daß statt des Vertretungsverbotes ein Verweis und eine Geldbuße von 2.000 MI verhängt worden ist. Er hat in den beanstandeten Äußerungen in der Dienstaufsichtsbeschwerde (Fall II 4) keine schuldhafte Pflichtverletzung gesehen und im Fall II 3 mit Rücksicht auf die im Strafverfahren rechtskräftig verhängte Geldstrafe von insgesamt 1.200 DM von einer zusätzlichen ehrengerichtlichen Maßnahme abgesehen (§ 115 b BRAO). II. Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts auch weiterhin ein Vertretungsverbot auf Zeit für die Rechtsanwältin. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Nr. 2 BRAO), bleibt Jedoch im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Die Erwägungen, aus denen der Ehrengerichtshof im Fall II 3 gemäß § 115 b BRAO von der Verhängung einer zusätzlichen ehrengerichtlichen Maßnahme abgesehen hat, halten der rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht stand. 2. Im Gegensatz zur Auffassung des Ehrengerichtshofs hat die Rechtsanwältin allerdings im Fall II 4 ihre standesrechtlichen Pflichten schuldhaft verletzt. Frau BWI^MBit Redakteurin der Frauenzeitschrift , war nach den Urteilsfeststellungen in den Verdacht geraten, auf Briefsendungen anstelle einer Briefmarke eine Marke mit fünfzackigem roten Stern mit der Aufschrift "Unterstützt die rote Hilfe" zu verwenden. An der auf richterlichen Beschluß durchgeführten Durchsuchung ihrer Wohnung am 29. März 1978 nach Beweismaterial v.. 5 hatten acht Polizeibeamte teilgenommen. Nach einer Notiz darüber im Berliner Tagesspiegel vom 1. April 1979 hatte ein Justizsprecher unter anderem erklärt, daß ein derartiges Aufgebot von Beamten in solchen Fällen nicht ungewöhnlich sei; die Staatsanwaltschaft habe den Eingriff auch deshalb nicht für unverhältnismäßig gehalten, weil schon mehrere dieser Marken auf Briefen aufgetaucht seien. In ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 12. April 1978 an den Generalstaatsanwalt führt die Rechtsanwältin als Verteidigerin der Traude unter anderem aus: Ein derartiges Aufgebot von Beamten sei unzulässig; die Staatsanwaltschaft habe den Eingriff unter Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel durchgeführt; die Angabe des Staatsanwalts, das Polizeiaufgebot sei nicht unverhältnismäßig, sei bewußt unrichtig abgegeben worden; der die Durchsuchung anordnende Staatsanwalt habe bewußt gegen das Gesetz der Verhältnismäßigkeit verstoßen; es bestehe der Verdacht, daß mit diesem Polizeiaufgebot ihre Mandantin massiv eingeschüchtert werden sollte. In Wirklichkeit hatte der zuständige Staatsanwalt den Polizeipräsidenten am 15. März 1978 ohne jegliche weitere Anweisung aufgefordert, den Durchsuchungsbeschluß durchzuführen und alsdann die Beschuldigte verantwortlich zu vernehmen. Dem Ehrengerichtshof ist zwar darin zu folgen, daß der Einsatz von acht Polizeibeamten bei einem relativ so geringfügigen Anlaß den Anschein der Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme erwecken kann. Aus Rechtsgründen kann auch nicht beanstandet werden, daß der Ehrengerichtshof der Rechtsanwältin zubilligt, sie habe jedenfalls subjektiv der Meinung sein können, daß die Maßnahme von der Staatsanwaltschaft "bewußt" angeordnet worden und unter den gegebenen Umständen "unverhältnismäßig" war. Das ändert jedoch nichts an der im Urteil getroffenen Feststellung, daß der in der.Dienstaufsichtsbeschwerde erhobene Vorwurf eines bewußten Verstoßes gegen das Gesetz der Verhältnismäßigkeit durch den sachleitenden Staatsanwalt und damit auch gegen dessen Dienstpflichten unrichtig war; der von der Rechtsanwältin angegriffene Staatsanwalt hatte in Wirklichkeit keine besonderen Anweisungen gegeben, sondern die Durchführung der angeordneten Durchsuchung den ausführenden Polizeibeamten überlassen. Den Vorwurf, ein Staatsanwalt habe bewußt, d.h. nach dem Zusammenhang absichtlich, gegen seine Dienstpflichten verstoßen, darf ein Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege (§1 BRAO) aber nur erheben, wenn ihm eindeutige objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Behauptung vorliegen. Solche eindeutigen objektiven An] punkte hatte die Rechtsanwältin nach den Urteilsfeststellungei nicht, mag sie sich auch, wie sie vorbringt, vergeblich um Einsicht in die Akten oder um eine andere aufklärende j Information bemüht haben. Der gleichwohl von ihr erhobene schwere Vorwurf einer bewußten Pflichtverletzung, der zugleich das Gebot der Sachlichkeit mißachtete und hier ersichtlich auch nicht etwa zur Wahrung der Interessen ihrer Mandantin geboten war, stellt deshalb eine schuldhafte Standespflichtverletzung dar (vgl. auch BGHZ 68, 46, 56 m.Nachw.; BGH NJW 1978, 836 f.). Diese abweichende rechtliche Beurteilung eines Teilverhaltens der Rechtsanwältin zwingt hier indessen nicht zur Aufhebung des Urteils. Der Ehrengerichtshof hat für das übrige standeswidrige Verhalten mit rechtlich nicht zu beanstandenden, ausführlichen Erwägungen einen Verweis und eine Geldbuße von 2.000 DM als angemessen angesehen. Angesichts der besonderen Umstände, durch die sich die Rechtsanwältin zu der über das Ziel hinausschießenden Äußerung in der DienstaufSichtsbeschwerde veranlaßt sah, wiegt ihr nunmehr der Gesamtbeurteilung zugrunde zu legendes standeswidrige Verhalten nicht so schwer. Der Senat kann daher ausschließen, daß eine über die angeordneten Maßnahmen hinausgehende Ahndung in Betracht kommt. Pfeiffer Hürxthal Girisch Hagen Petersen Pfleger Rössler