Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Ehrengerichtshof hat als Berufungsgericht die Hauptverhandlung gegen den Rechtsanwalt in dessen Abwesenheit durchgeführt. Er hat auf Ausschließung des Rechtsanwalts aus der Anwaltschaft erkannt. Gegen dieses Urteil hat der Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 15* März 1977 formund fristgerecht Revision eingelegt. Nach Zustellung des Urteils hat er mit einem innerhalb der geltenden Monatsfrist (§ 145 Abs.3 Satz 1 BRAO) eingereichten Schriftsatz "die formellen und materiellen Rügen ... b) Auch die Ausführungen, mit denen der Ehrengerichts-hof die schwerste ehrengerichtliche Maßnahme, die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft, als geboten bezeichnet hat, sind nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Der Ehrengerichtshof hat dargelegt, weshalb er diese Maßnahme, die den am 27.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwSt (R) 8/77 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt und Notar Johannes K Ki®, H^mpstraße 0, t 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1977, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Vogt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Dr. Girisch Ochmann sowie die Rechtsanwälte Pfleger Siebecke > Dr• Brandner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justi zamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Schleswig vom 7. März 1977 wird verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe : I. Der Ehrengerichtshof hat als Berufungsgericht die Hauptverhandlung gegen den Rechtsanwalt in dessen Abwesenheit durchgeführt. Er hat auf Ausschließung des Rechtsanwalts aus der Anwaltschaft erkannt. Gegen dieses Urteil hat der Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 15* März 1977 formund fristgerecht Revision eingelegt. Er hat dabei Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt und sich eine ergänzende Begründung Vorbehalten. Nach Zustellung des Urteils hat er mit einem innerhalb der geltenden Monatsfrist (§ 145 Abs. 3 Satz 1 BRAO) eingereichten Schriftsatz "die formellen und materiellen Rügen ... wiederholt", um Nachprüfung des Urteils in vollem Umfang gebeten und dabei das Urteil als "vor allem zu hart" bezeichnet. II. 1. Soweit der Rechtsanwalt Verletzung formellen Rechts geltendmacht, hat er - entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verb. m. § 116 Satz 2 BRAO - die seiner Meinung nach den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben. Die Verfahrensrüge ist daher unbeachtlich. 2. Sachlich-rechtlich ist die Revision unbegründet. a) Fehler des Schuldspruchs hat der Rechtsanwalt im einzelnen nicht vorgetragen. Solche sind auch nicht erkennbar. Der Ehrengerichtshof hat die Verstöße, die sich der Rechtsanwalt entgegen §§ 43 und 56 BRAO hat zuschulden kommen lassen, rechtlich einwandfrei dargelegt. Insbesondere lassen die Urteilsfeststellungen keinen Umstand erkennen, der einen Zweifel an der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) des Rechtsanwalts hätte begründen können und müssen. b) Auch die Ausführungen, mit denen der Ehrengerichts-hof die schwerste ehrengerichtliche Maßnahme, die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft, als geboten bezeichnet hat, sind nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Der Ehrengerichtshof hat dargelegt, weshalb er diese Maßnahme, die den am 27. Dezember 1898 geborenen Rechtsanwalt wegen seines Alters von jetzt fast 79 Jahren besonders schwer trifft, für unerläßlich hält. Er hat die zugunsten des Rechtsanwalts sprechenden Umstände, auf die dieser in seiner Revisionsbegründung hinweist, anerkannt und mit den zu dem Nachteil des Rechtsanwalts ins Gewicht fallenden Gesichtspunkten abgewogen. Es handelt sich um eine allein dem Tatrichter obliegende Entscheidung, die mangels eines Rechtsfehlers vom Revisionsgericht nicht bean standet werden kann. Vogt BÖrtzler Girisch Ochmann Pfleger Siebecke Brandner